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  • Das Amt des Generalsekretärs im KreisvorstDas Amt des Generalsekretärs im Kreisvorstand des Kreisverbandes Rheinhessen wird abgeschafft. Die Verwaltung der Mitgliederdaten regelt der Kreisvorstand zukünftig alleine durch seine Geschäftsordnung (vgl. Satzung KV Rheinhessen, Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“, Nr. 16 Punkte 1 und 2 ), die Delegation an den Landesvorstand bleibt weiterhin möglich (Nr. 33, Satz 2).</br>Entsprechend wird die Satzung im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“nachfolgenderweise geändert:</br>Nr. 3, Satz 2: wird gestrichen (alt: „Der stellvertretende Vorsitzende übt die Funktion eines Generalsekretärs aus, sofern kein eigener Generalsekräter gewählt wurde.“)</br>Nr. 5, Satz 1: Der Generalsekretär wird gestrichen und die Aufzählungsformel angepasst (alt: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“, neu: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“)</br>Nr. 18, Satz 1, HS 1: Der Generalsekretär wird gestrichen und die Aufzählungsformel angepasst (alt: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus“, neu: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder der Schatzmeister aus“</br>Nr. 27, Satz 2: wird gestrichen [[ausnahmsweise die gesamte Nr. 27 im Wortlaut]] (alt: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“, neu: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“glieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“  +
  • Der Abschnitt „Fraktionsgruppe“ wird aus der Satzung gestrichen.  +
  • Der Kreisparteitag beschließt die folgendeDer Kreisparteitag beschließt die folgende Satzungsänderung in Modulen.</br></br>* 1. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Mainz-Bingen" ersetzt.</br></br>* 2. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Stadt Mainz/Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Stadt Mainz/Mainz-Bingen" ersetzt.</br></br></br>* 3. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Mainz/Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Mainz/Mainz-Bingen" ersetzt." wird durch "Mainz/Mainz-Bingen" ersetzt.  +
  • Die Unterabschnitte „KreismitgliederversamDie Unterabschnitte „Kreismitgliederversammlung“ und „Wahlkreismitgliederversammlung“ im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“ der Satzung werden gestrichen.</br>Die Aufgaben „die Verabschiedung des Kommunalwahlprogramms“ und „die Wahl der Mitglieder der Fraktionsgruppen, die nicht bereits Teil der Fraktionen sind“ aus dem Unterabschnitt „Kreismitgliederversammlung“ werden dem Unterabschnitt „Kreisparteitag“ unter Nr. 10 hinzugefügt.</br>Die Aufgabe „die Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl“ (Kreismitgliederversammlung) bzw. „Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen“ (Wahlkreismitgliederversammlung) sind hinreichend durch die Wahlgesetzgebung definiert.</br>Die ist verbunden mit nachfolgend benannten weiteren Änderungen:</br>Im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“ werden die Punkte „3. die Kreismitgliederversammlung“ und „4. die Wahlkreismitgliederversammlung“ gestrichen</br>Im Abschnitt „Fraktionsgruppe“ wird in den Nrn. 2, 3, 5 und 6 „Kreismitgliederversammlung“ durch „Kreisparteitag“ ersetzt.rsammlung“ durch „Kreisparteitag“ ersetzt.  +
  • Eine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern finEine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern findet nicht zwangsläufig statt, ist jedoch auf entsprechenden Beschluss des Kreisvorstandes oder des jeweiligen Kreisparteitages hin möglich.</br>Entsprechend wird die Satzung im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“ nachfolgenderweise geändert:</br>In Nr. 17 wird „kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag“ gestrichen und ein zweiter und dritter Satz angefügt: „Eine Nachwahl ist auf Beschluss des Kreisvorstandes am nächsten Kreisparteitag oder des auf das Ausscheiden folgenden Kreisparteitages hin an ebendiesem Kreisparteitag möglich. Findet keine Nachwahl auf Beschluss des Vorstandes statt, so ist entsprechend Nr. 18 ein Beisitzer zum Stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.“</br>alt: „Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.“</br>neu: „Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter dieses Amt. Eine Nachwahl ist auf Beschluss des Kreisvorstandes am nächsten Kreisparteitag oder des auf das Ausscheiden folgenden Kreisparteitages hin an ebendiesem Kreisparteitag möglich. Findet keine Nachwahl auf Beschluss des Vorstandes statt, so ist entsprechend Nr. 18 ein Beisitzer zum Stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.“</br> </br> In Nr. 18 Satz 1 wird der Passus „kommisarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag“ gestrichen.</br>alt: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.“</br>neu: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer dieses Amt.“ oder entsprechend weiterer angenommener Anträge im Wortlaut angepasst.ngenommener Anträge im Wortlaut angepasst.  +
  • Eine ungerade Anzahl der Mitglieder im KreEine ungerade Anzahl der Mitglieder im Kreisvorstand ist unnötig. Zumeist sind sowieso Personen abwesend oder nehmen nicht an Abstimmungen teil, was eine entsprechende Zahlenfestlegung ad absurdum führt. Um trotzdem eine Beschränkung der Anzahl der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen wird vor der Wahl eines Vorstandes eine entsprechende Festlegung zur Zahl der Vorstandsmitglieder getroffen.</br>Dementsprechend wird die Satzung des KV Rheinhessen im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“, Nr. 27, Satz 1 wie folgt geändert.</br>Alt: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden.“</br>Neu: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand vergrößert werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder ist vor Beginn der Vorstandswahlen festzulegen.“r Beginn der Vorstandswahlen festzulegen.“  +