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Schiedsgerichte/Parteiausschlussverfahren (Quelltext anzeigen)
Version vom 24. November 2013, 12:52 Uhr
, 12:52, 24. Nov. 2013keine Bearbeitungszusammenfassung
Der Text auf dieser Seite ist als Antwort auf eine Frage auf einer Mailingliste entstanden. Wenn das jemand in eine Wikiseite ausbauen will - viel Spaß.
'''Was ich mich noch gefragt habe, was vielleicht auch andere interessiert, wie läuft denn ein PAV bei der Piratenpartei genau ab und wie lange dauert es "normalerweise"?'''
Der Bundesvorstand, oder (bei entsprechender Satzungsregelung, die
soweit mir bekannt ist alle Landesverbände haben) der Landesvorstand,
oder (bei entsprechender Satzungsregelung, derer mir keine in der
Partei bekannt sind) weitere Untergliederungen, beispielsweise
Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstände können ein Ausschlussverfahren
einleiten.
Formell ist dazu ein einfacher Beschluss (Mehr Ja als Nein-Stimmen,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung) des
entsprechenden Gremiums notwendig.
Der Beschluss kann, soweit die entsprechende Satzung dies vorsieht
(Bund und Land tun das), auch die Mitgliederrechte bis zum
Schiedsgerichtsurteil suspendieren.
Anschließend muss der entsprechende Vorstand den Beschluss vor dem
zuständigen Landesschiedsgericht vortragen.
Tut er das nicht, so passiert auch nichts. (Allerdings kann der
PAV-betroffene Pirat schon anfangen sich vor dem Schiedsgericht zu
verteidigen, insbesondere wenn Mitgliederrechte suspendiert werden)
Das Landesschiedsgericht hört sich die Sachen an. Bei einer
Suspendierung der Mitgliederrechte kann es diese auch per
einstweiliger Maßnahme aufheben. Tut es das nicht, so kann ein Antrag
auf einstweilige Aufhebung der Suspendierung vor dem
Bundesschiedsgericht und dem weiteren (ordentlichen) Rechtsweg
vorgetragen werden, sprich: AG/LG, OLG, BGH. Die Entscheidung im
einstweiligen Verfahren ist zunächst vom Hauptsacheverfahren
unabhängig.
Durch Urteil des Landesschiedsgerichts ist das erstinstanzliche
Verfahren abgeschlossen, beide Seiten können binnen Monatsfrist
Berufung zum Bundesschiedsgericht einreichen. Andernfalls wird der
Ausschluss wirksam oder eben nicht.
Durch Berufungsurteil des Bundesschiedsgerichtes ist das parteiinterne
Verfahren in jedem Fall abgeschlossen. Dieses Urteil wird meines
Erachtens dann sofort wirksam. Hiergegen ist dann die Klage vor
ordentlichen Gerichten ebenfalls wieder möglich. Diese können das
Urteil der Parteigerichte aber nur eingeschränkt prüfen. (Insofern
'spielen' wir in den Gerichten nicht nur konsequenzfrei rum, sondern
sprechen tatsächlich Recht)
Zu deiner Frage wie lange so etwas läuft: Prinzipiell bis es fertig
ist. Im Falle Hohmann ("Tätervolk", CDU, siehe Wikipedia) lief das
Ausschlussverfahren über viele Jahre, und ging bis zum BGH hoch. Bei
jeder ordentlichen Instanz lag das Verfahren im Schnitt ein Jahr rum.
Für die innerparteilichen Instanzen haben wir die Vorgabe, dass
Verfahren binnen drei Monaten entschieden werden *sollen*. Aber manche
Fälle sind eben einfacher, andere sind komplizierter gelagert.
Insofern stellt das kein festes Zeitlimit dar. Daher kommen
Konsequenzen aus einer längeren Verfahrensdauer auch nur nach i)
Beschwerde und ii) Prüfung durch ein übergeordnetes Gericht.
Wo ist dann die Grenze? Eine Grenze liegt analog in Art 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, die fordert, dass ein Verfahren
"innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Sagt auch nichts
konkretes aus, ist auch nicht direkt auf uns anwendbar - aber stellt
klar, dass auch die Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Wenn der innerparteiliche Instanzenzug zu lange braucht, dann steht
btw. auch die Beschwerde an die ordentliche Gerichtsbarkeit zur
Verfügung.
'''Oder gibt es irgendwelche gesetzlichen Vorschriften, wie ein PAV grundsätzlich bei allen Parteien abzulaufen hat?'''
§10 Absätze 4 und 5 des Parteiengesetzes regeln das Verfahren. Und es
gibt auch viel Extralektüre dazu.
http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__10.html
'''Und was sind die Voraussetzungen für ein PAV?'''
Auch das ist selbstverständlich eine Sache die im Einzelfall entschieden werden muss, aber im [[:Datei:BSG_2011-04-11-3.pdf|Urteil BSG 2011-04-11-3]] hat das Bundesschiedsgericht mal exemplarisch dazu Stellung genommen.
[[Kategorie:Schiedsgerichte|Parteiausschlussverfahren]]
'''Was ich mich noch gefragt habe, was vielleicht auch andere interessiert, wie läuft denn ein PAV bei der Piratenpartei genau ab und wie lange dauert es "normalerweise"?'''
Der Bundesvorstand, oder (bei entsprechender Satzungsregelung, die
soweit mir bekannt ist alle Landesverbände haben) der Landesvorstand,
oder (bei entsprechender Satzungsregelung, derer mir keine in der
Partei bekannt sind) weitere Untergliederungen, beispielsweise
Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstände können ein Ausschlussverfahren
einleiten.
Formell ist dazu ein einfacher Beschluss (Mehr Ja als Nein-Stimmen,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung) des
entsprechenden Gremiums notwendig.
Der Beschluss kann, soweit die entsprechende Satzung dies vorsieht
(Bund und Land tun das), auch die Mitgliederrechte bis zum
Schiedsgerichtsurteil suspendieren.
Anschließend muss der entsprechende Vorstand den Beschluss vor dem
zuständigen Landesschiedsgericht vortragen.
Tut er das nicht, so passiert auch nichts. (Allerdings kann der
PAV-betroffene Pirat schon anfangen sich vor dem Schiedsgericht zu
verteidigen, insbesondere wenn Mitgliederrechte suspendiert werden)
Das Landesschiedsgericht hört sich die Sachen an. Bei einer
Suspendierung der Mitgliederrechte kann es diese auch per
einstweiliger Maßnahme aufheben. Tut es das nicht, so kann ein Antrag
auf einstweilige Aufhebung der Suspendierung vor dem
Bundesschiedsgericht und dem weiteren (ordentlichen) Rechtsweg
vorgetragen werden, sprich: AG/LG, OLG, BGH. Die Entscheidung im
einstweiligen Verfahren ist zunächst vom Hauptsacheverfahren
unabhängig.
Durch Urteil des Landesschiedsgerichts ist das erstinstanzliche
Verfahren abgeschlossen, beide Seiten können binnen Monatsfrist
Berufung zum Bundesschiedsgericht einreichen. Andernfalls wird der
Ausschluss wirksam oder eben nicht.
Durch Berufungsurteil des Bundesschiedsgerichtes ist das parteiinterne
Verfahren in jedem Fall abgeschlossen. Dieses Urteil wird meines
Erachtens dann sofort wirksam. Hiergegen ist dann die Klage vor
ordentlichen Gerichten ebenfalls wieder möglich. Diese können das
Urteil der Parteigerichte aber nur eingeschränkt prüfen. (Insofern
'spielen' wir in den Gerichten nicht nur konsequenzfrei rum, sondern
sprechen tatsächlich Recht)
Zu deiner Frage wie lange so etwas läuft: Prinzipiell bis es fertig
ist. Im Falle Hohmann ("Tätervolk", CDU, siehe Wikipedia) lief das
Ausschlussverfahren über viele Jahre, und ging bis zum BGH hoch. Bei
jeder ordentlichen Instanz lag das Verfahren im Schnitt ein Jahr rum.
Für die innerparteilichen Instanzen haben wir die Vorgabe, dass
Verfahren binnen drei Monaten entschieden werden *sollen*. Aber manche
Fälle sind eben einfacher, andere sind komplizierter gelagert.
Insofern stellt das kein festes Zeitlimit dar. Daher kommen
Konsequenzen aus einer längeren Verfahrensdauer auch nur nach i)
Beschwerde und ii) Prüfung durch ein übergeordnetes Gericht.
Wo ist dann die Grenze? Eine Grenze liegt analog in Art 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, die fordert, dass ein Verfahren
"innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Sagt auch nichts
konkretes aus, ist auch nicht direkt auf uns anwendbar - aber stellt
klar, dass auch die Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Wenn der innerparteiliche Instanzenzug zu lange braucht, dann steht
btw. auch die Beschwerde an die ordentliche Gerichtsbarkeit zur
Verfügung.
'''Oder gibt es irgendwelche gesetzlichen Vorschriften, wie ein PAV grundsätzlich bei allen Parteien abzulaufen hat?'''
§10 Absätze 4 und 5 des Parteiengesetzes regeln das Verfahren. Und es
gibt auch viel Extralektüre dazu.
http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__10.html
'''Und was sind die Voraussetzungen für ein PAV?'''
Auch das ist selbstverständlich eine Sache die im Einzelfall entschieden werden muss, aber im [[:Datei:BSG_2011-04-11-3.pdf|Urteil BSG 2011-04-11-3]] hat das Bundesschiedsgericht mal exemplarisch dazu Stellung genommen.
[[Kategorie:Schiedsgerichte|Parteiausschlussverfahren]]