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Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA035 (Quelltext anzeigen)
Version vom 1. Mai 2011, 19:03 Uhr
, 19:03, 1. Mai 2011keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Gebühr für Schiedsgerichtsverfahren (Fassung im Falle der Annahme von SÄA013)
|autor=Jens Müller (tessarakt)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- §7
|text=Nach § 7 Abs. 6 der Schiedsgerichtsordnung wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Im Falle einer erfolglosen Anrufung fallen Kosten von 50 € an. Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht im Urteil oder dem Beschluss über die Ablehnung der Anrufung. Ist die ablehnende Entscheidung nicht einstimmig, fallen keine Kosten an. Das Gericht kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit mindern oder von einer Erhebung ganz absehen. Der Vorsitzende Richter kann in jeder Lage des Verfahrens einen Kostenvorschuss anfordern."
In § 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung werden nach den Wörtern "§9 Absätze 1-3, § 11 Absatz 1" die Wörter "sowie § 7 Absatz 7 Satz 5" eingefügt.
|begruendung=Die Kostenerhebung soll von vornherein aussichtslose, insbesondere rechtsmissbräuchliche Anrufungen verhindern.
Gleichzeitig ist die Gebühr so moderat gestaltet, dass Kläger mit berechtigten Anliegen nicht unnötig abgeschreckt werden.
Ohne die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, würde der gewünschte Effekt nicht eintreten. Die Kompetenz dazu wird zweckmäßigerweise dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter übertragen.
Die Gebühr fällt für Berufungsverfahren in derselben Sache erneut an, da Berufungen in der SGO ebenfalls als Anrufungen bezeichnet werden und es sich um eine separate Anrufung handelt.
Bei uneinheitlicher Entscheidung fällt die Gebühr nicht an, da die Klage dann definitiv zur Klärung nützlich gewesen ist.
Dieser SÄA entspricht inhaltlich SÄA016, ist aber auf die Neugliederung der SGO laut SÄA013 abgestimmt. Daher sollte dieser Antrag nach SÄA013 abgestimmt werden, falls dieser angenommen wird.
Der angegebene LQFB-Link bezieht sich auf den inhaltsgleichen SÄA016.
|lqfb=https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/893.html
|konkurrenz=Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA016
|prüficon=2
}}
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Gebühr für Schiedsgerichtsverfahren (Fassung im Falle der Annahme von SÄA013)
|autor=Jens Müller (tessarakt)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- §7
|text=Nach § 7 Abs. 6 der Schiedsgerichtsordnung wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Im Falle einer erfolglosen Anrufung fallen Kosten von 50 € an. Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht im Urteil oder dem Beschluss über die Ablehnung der Anrufung. Ist die ablehnende Entscheidung nicht einstimmig, fallen keine Kosten an. Das Gericht kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit mindern oder von einer Erhebung ganz absehen. Der Vorsitzende Richter kann in jeder Lage des Verfahrens einen Kostenvorschuss anfordern."
In § 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung werden nach den Wörtern "§9 Absätze 1-3, § 11 Absatz 1" die Wörter "sowie § 7 Absatz 7 Satz 5" eingefügt.
|begruendung=Die Kostenerhebung soll von vornherein aussichtslose, insbesondere rechtsmissbräuchliche Anrufungen verhindern.
Gleichzeitig ist die Gebühr so moderat gestaltet, dass Kläger mit berechtigten Anliegen nicht unnötig abgeschreckt werden.
Ohne die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, würde der gewünschte Effekt nicht eintreten. Die Kompetenz dazu wird zweckmäßigerweise dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter übertragen.
Die Gebühr fällt für Berufungsverfahren in derselben Sache erneut an, da Berufungen in der SGO ebenfalls als Anrufungen bezeichnet werden und es sich um eine separate Anrufung handelt.
Bei uneinheitlicher Entscheidung fällt die Gebühr nicht an, da die Klage dann definitiv zur Klärung nützlich gewesen ist.
Dieser SÄA entspricht inhaltlich SÄA016, ist aber auf die Neugliederung der SGO laut SÄA013 abgestimmt. Daher sollte dieser Antrag nach SÄA013 abgestimmt werden, falls dieser angenommen wird.
Der angegebene LQFB-Link bezieht sich auf den inhaltsgleichen SÄA016.
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|konkurrenz=Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA016
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}}