SN:Treffen/Landesparteitag/2009.3/Satzung

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Abhandlung Satzungsänderungsanträge LPT 2009.3


  • Block 1: Sonstige Anträge
  • Block 2: LandesGO
  • Block 3: Folgeanträge für Landesplenum und Finanzordnung (abhängig vom Ausgang)

Block 1 Allgemeine Anträge

Antrag 1 Rechtschreibfehler §6b (4)

Antragsteller: Thomas Krohn

alter Text

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

neuer Text

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

Begründung

Ja, sollte klar sein, Copy & Paste aus der Bundessatzung schiefgegangen


Antrag 2 Änderung des §6a Abschnitt (11)

Antragsteller: Thomas Krohn

alter Text

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Neuer Text

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Begründung

Wir haben keine Ortsverbände, bei Existenz von Bezirksverbänden sind diese in der Pflicht, danach die Kreisverbände. Reine Logikkorrektur für Ernstfälle.


Antrag 3: Änderung Einladungsform

Antragsteller: Thomas Krohn

bisheriger Text

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

neuer Text

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.

  • Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Email mit Empfangsbestätigung ein.
  • Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
  • Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  • Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung

Erreichbare Mitglieder wurden informiert, nicht erreichbare werden auf dem gesetzlichen vorgeschriebenen Weg in angemessener Frist eingeladen. Dazu ko

kommt eine gewaltige Zeit und Kostenersparnis


Antrag 4: Änderung Einladungsform - Außerordentlicher LPT

Antragsteller: Thomas Krohn

Alter Text

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Neuer Text:

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Die Einladung erfolgt per Email und Aushang auf allen Kommunikationmitteln der Partei. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Begründung:

Gerade im Falle eines AOP ist es

  1. meist schwierig alle Adressen zu bekommen
  2. Die Fristen einzuhalten
  3. Überhaupt schwierig den Überblick zu behalten

Die Einladung per Briefform verursacht hier extrem unnötige Kosten und weitere Aufgaben die der dann reduzierte oder kommissarische Vorstand nur mehr schlecht als recht erfüllen kann.

Antrag 5 Assoziierte Mitgliedschaft

Antragsteller: MichaO2

Erweiterung der Satzung §2-Mitgliedschaft um einen Absatz (3)

Text

(3)Piraten im Land Sachsen, welche keiner Untergliederung angehören können, können durch Erklärung gegenüber dem Landesvorstand, ihre Zugehörigkeit zu einer Gliederung bekunden. Diese Gliederung kann durch Beschluss den Pirat in ihrer Gliederung aufnehmen. Der so aufgenommen Pirat ist damit assoziiertes Mitglied dieser Gliederung. Innerhalb diese Gliederung erhält, das assoziiertes Mitglied das aktiver Wahlrecht. Ein passives Wahlrecht ist in der aufnehmenden Gliederung für assoziierte Piraten nicht zulässig. Die assoziirtes Mitgliedschaft endet mit der Gründung einer den Pirat betreffenden Untergliederung. Gegenüber dem Landesverband gelten assoziierte Mitglieder, wie reguläre Mitglieder der jeweiligen Gliederung.

Erläuterung / Begründung

Was machen Piraten welche außerhalb der Grenzen einer Gliederung wohnen und zu wenige aktive sich finden eine eigene Gliederung zu gründen? Zur Zeit finden sie nur unter dem Dach des Landesverbandes eine Heimat.

  • Ein passiver Wahlrecht könnte dazu führen die Entwicklung von Piraten in der aufnehmenden Gliederung zu erschweren.
  • Die aufnehmenden Gliederung übernimmt alle Pflichten gegenüber diesem Mitglied.
  • Der aufnehmenden Gliederung dürfen keine Nachteile Erwachsen.
  • Bundessatzung läßt nur den Wechsel von einer Gliederung zur anderen zu.
  • Untergliederung hat bei Ansage durch LV den Pirat aufzunehmen.

Antrag 6 Sonderparteitage

Antragsteller: Thomas Krohn

Erweiterung der Satzung §6 um den Absatz §6e Sonderparteitag

neuer Text

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

Begründung

Möglichkeiten der Flexibilisierung bei Wahlen und Regierungsbeteilgungen (Beschluss von Koalitionsverträgen).


Antrag 7 Laufende Tätigkeitsberichte des Vorstandes

Antragsteller: Lily

Ich beantrage die Ergänzung des § 6a Abs. 9 wie folgt

alter Text

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

neuer Text

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Ergänzend dazu verfaßt der Vorstand laufend Tätigkeitsberichte in Stichwortform. Diese werden im Blog und auf der Wiki-Seite des Vorstandsmitglieds veröffentlicht.

Begründung

Es ist nach einem Jahr nicht mehr nachzuvollziehen, welche Arbeiten der Vorstand genau geleistet hat. Der Rechenschaftsbericht gibt die Arbeit von 12 Monaten nur unzureichend wieder und es ist für die einzelnen Mitglieder auch nicht nachvollziehbar, ob das jeweilige Vorstandsmitglied kontinuierlich und in seinem Aufgabengebiet tätig war. Anhand stetig verfaßter Stichwort-Berichte ließe sich das leichter nachvollziehen. Der Vorteil für den Vorstand: das Verfassen eines riesigen Tätigkeitsberichtes zum Ende der Dienstzeit fiele aus. Stattdessen hätte jeder schon eine kleine Vorlage, die nutzbar wäre. Ein Mehraufwand ist nicht gegeben, da immer nur Stichworte verfaßt werden, sobald eine Aufgabe begonnen bzw. abgeschlossen wurde. Als positives Beispiel möchte ich hier anführen: Benutzer:Doktor Chaos/Logbuch LV


Antrag 8: Stichfestere Formulierung des Ordnungsmaßnahmenparagraphen

Antragsteller: Stefan Majewsky


Die jetzt gültige Fassung von § 5 Abs. 1 lautet:

Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt.

Ich beantrage die folgende Umformulierung:

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Begründung: Der oben verlinkte § 6 der Bundessatzung sagt im Abs. 3, dass die Ordnungsmaßnahmen vom Bundesvorstand bzw. vom Bundesschiedsgericht verordnet werden. In strenger Auslegung wären mit der geltenden Formulierung also die Bundesgremien für Ordnungsmaßnahmen auf Landesebene zuständig. Die Umformulierung dient dem einzigen Zweck, sich gegen solch strenge Auslegungen abzusichern.


Antrag 9: Formale Abschaffung des Vier-Augen-Prinzips für Finanztransaktionen

Antragsteller: Stefan Majewsky

Die jetzt gültige Fassung der Landessatzung besagt:

§ 6a Abs. 13: Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip.

§ 11 Abs. 2: Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Ich beantrage die Änderung der zitierten Sätze gemäß einer der folgenden Varianten:

  • Variante 1: ersatzlose Streichung
  • Variante 2: Streichung des § 6a Abs. 13 Satz 1; Änderung des § 11 Abs. 2 wie folgt:
    Jede Transaktion mit einem Volumen von über 500 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Begründung: Das ist nicht umsetzbar. Soll jede Überweisung von zwei Leuten unterschrieben werden? Was ist mit elektronischen Zahlungsmitteln (Paypal etc.)? Insgesamt ist das Vier-Augen-Prinzip in vielen Fällen nicht umsetzbar, weswegen ich dessen Streichung im Sinne der Rechtssicherheit für förderlich halte. Mit den Kassenprüfern (siehe § 6b Abs. 7) haben wir bereits ein unabhängiges Prüfungsgremium, dass die unabhängige und zeitnahe Gegenprüfung von Transaktionen gewährleistet. Mit der mittel-/langfristigen Prüfung sind außerdem der Bundesschatzmeister, die Rechnungsprüfer und das Finanzamt betraut.


Antrag 11: Satzungsbereinigung

Antragsteller: Kay Uwe Fleischer - Text aus der ML vom 3.11.2009 13:54

Entfernung aller a), b) c) u.ä. Paragraphen und Absätze und Neunummerierung der Satzung bei sämtlichen Satzungsänderungen.

Grund: Die Einführung von Bezeichnungen unterhalb der "klassischen Nummerierung" (Bsp.: § 5b Abs. 2c anstatt § 6 Abs. 5) führt zur Unübersichtlichkeit der Satzung und zu Erschwernissen beim Auffinden der richtigen Regelung und dem Zitieren derselben.

Außerdem führt eine stringente Nummerierung der Satzung auch zu mehr Disziplin bei Satzungsänderungen, da das Aufblähen der Satzung bereits an der Anzahl der §§ festgestellt werden kann. Da viele §§ wiederum eine einfache Handhabung der Satzung erschweren, führt eine entsprechende Erkenntnis hoffentlich auch dazu, dass ggf. überflüssige Regelungen gestrichen werden und eine schlanke Satzung erhalten bleibt.

Im Übrigen können sich die Piraten durch eine entsprechende "disziplinierte" Satzungsgebung auch vom Gesetzgeber abgrenzen, der durch Schnellschüsse permanent an den Regelungen herumoperiert und so auch für den rechtsunkundigen Bürger die Lesbarkeit der Gesetze gen Null tendieren lässt.

Die möglichen Probleme beim Beschluss von entsprechenden Änderungsanträgen können dergestalt umgangen werden, dass die Benennung des entsprechenden §§ sich zunächst an der "alten" Satzung orientiert (logisch) und die Neunummerierung jedes Mal in Form von "Die nachfolgenden §§ (Absätze) verschieben sich eine Ziffer nach hinten." beschlossen wird und nachfolgend "im Bürowege" vom Satzungsverantwortlichen erledigt wird.

Ich sehe zwar das Problem, dass man sich dann nach jedem Parteitag ggf. neu in die Satzung einlesen müsste, weil § 2 plötzlich § 3 oder 4 ist, aber dies kann m.E. wiederum zu mehr Disziplin bei Satzungsänderungen führen und vielleicht auch dazu, dass jeder Pirat seine satzungsmäßigen Rechte besser kennen lernt.

Antrag 12: Generalantrag: Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung

Antragsteller: Stefan Majewsky

Ich beantrage die folgenden Satzungsänderungen:

  • Änderung des § 6 Abs. 1:
    jetzt gültige Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.
    beantragte Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und das Landesplenum.
  • Streichung des § 6 Abs. 2:
    jetzt gültige Fassung: Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 08.08.2008.
  • Änderung des § 6a Abs 3:
    jetzt gültige Fassung: ...vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung...
    beantragte Fassung: ...vom Landesparteitag...
  • Änderung des § 6a Abs. 6:
    jetzt gültige Fassung: ...des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
    beantragte Fassung: ...des Landesparteitages.
  • Änderung des § 8 Abs. 1:
    jetzt gültige Fassung: Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung...
    beantragte Fassung: Der Landesparteitag und der Landesvorstand...

Begründung: Satzungspurismus — Regelungen zur Gründungsversammlung sind nicht mehr nötig.

Antrag 13: Präzisierung der Wahlperiode für Vorstandsmitglieder

Antragsteller: Privacy

Es wird die folgende Änderung des § 6a Abs. 3 beantragt.

jetzt geltende Fassung: Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

beantragte Fassung (falls der Generalantrag "Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung" angenommen wird): Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr, maximal 15 Monaten, gewählt. Wiederwahl und Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes sind möglich.

beantragte Fassung (andernfalls): Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr, maximal 15 Monaten, gewählt. Wiederwahl und Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes sind möglich.

Block 2: Landesgeschäftsordnung

Antrag 1: Formale Einführung von Geschäftsordnungen des Landesverbandes

Antragsteller: Privacy

Es wird in § 6b die Einfügung eines neuen Absatzes zwischen Abs. 2 und Abs. 3 mit folgendem Wortlaut beantragt:

Der Landesparteitag kann besondere Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Procedere im oder für den Landesverband, die nicht anderen, gewählten Organen obliegen, in entsprechenden Geschäftsordnungen verankern. Die Übersicht über die gültige Geschäftsordnungen ist der Satzung beizufügen.

Antrag 2: Verlagerung des Landesplenums in eine Geschäftsordnung

Antragsteller: Privacy

Dieser Antrag kann nur behandelt werden, wenn der obige Antrag "Formale Einführung von Geschäftsordnungen des Landesverbandes" angenommen wird.

§ 3 Abs. 2

Es wird die folgende Änderung beantragt:

jetzt gültige Fassung: Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, an einem Plenum teilzunehmen.

beantragte Fassung: Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, sich zu inhaltlichen oder organisatorischen Fragen in zeitweiligen Gruppen zu organisieren.

§ 6 Abs. 1

jetzt geltende Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

beantragte Fassung (falls der Generalantrag "Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung" angenommen wird): Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand und das Landesschiedsgericht.

beantragte Fassung (andernfalls): Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Begründung: Landesplenum und andere Orgenisationsformen ohne Beschlussfunktionen sollten ebenfalls in die GO

§ 6d

Es wird die ersatzlose Streichung aus der Satzung entfernt. Stattdessen sollen Landesplenen gemäß der oben vorgeschlagenen Ergänzung zu § 6b in einer Geschäftsordnung eingefügt werden.

§ 8

Es wird die absatzlose Streichung von § 8 Abs. 1 Satz 2 beantragt. Dieser Satz soll stattdessen analog zu § 6d in eine Geschäftsordnung eingefügt werden.

jetzt gültige Fassung: Im Plenum sind Gäste grundsätzlich zulässig.

Antrag 3 Vorschlag Landesfinanzordnung

Antragsteller: Privacy und Thomas Krohn

Umbennung Finanzordnung

Umbenennung des §11 Finanzordnung in "Finanzen"

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung.

wird geändert in: Es gelten im Wesentlichen die Finanzregelungen des Bundesverbandes.

Absatz (2) wird gestrichen (Vieraugenprinzip) Begründung: Nicht praktikabel im Alltagsgeschäft, Kontrolle durch Buchführungs- und Prüfungspflichten ausreichend.

Absatz (3) Weiteres wird in einer Finanzordnung geregelt, die vom Landesparteitag verabschiedet wird.

Als Grundlage dient folgender Vorschlag des Bundeschatzmeisters http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen/Finanzordnung

neue Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Landesverband

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 EUR pro Kalenderjahr und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

(3) Die Piratenpartei Deutschland empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahreseinkommens.

(4) Die jeweils zuständige Teilgliederung (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverband) ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).

(5) Abgeordnete und Mandatsträger leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerabgaben an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsträgerabgaben wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt.

(6) Existieren Kreis- und Ortsverbände, kann die Kreismitgliederversammlung die von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteile festsetzen. Dabei sind den Ortsverbänden angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen.

(7) Die Kreisverbände zahlen zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und den Bundesverband an den Landesverband. Dabei ist es unerheblich, welche Beiträge die einzelnen Mitglieder zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Der Betrag für den Landesverband wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt. Änderungen des Betrages bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(8) Sofern keine aktuellen Beschlüsse getroffen sind, gilt der Umlageschlüssel 40% Bundes-, 25% Landes-, 15% Kreis-, 20% Ortsverband.

§ 2 Spenden

(1) Alle Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

(2) Spenden verbleiben bei der entsprechenden Teilgliederung, sofern der Spender nichts anderes verfügt hat.

(3) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur die für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Teilgliederungen berechtigt.

(4) Für die Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt sowohl bei der ausstellenden Teilgliederung eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 3 Rechnungslegung

(1) Jede Teilgliederung der Piratenpartei mit eigener Kassenführung hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für

    • die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
    • die Erstellung der Finanzplanung,
    • die Führung und Pflege einer Mitgliederkartei.
    • die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe,
    • den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung,
    • die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden Jahres dem Landesverband vorzulegen. Kommt eine Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen die Teilgliederung möglich:

  • Zahlungen an diese Teilgliederung werden vom Landesverband erst dann getätigt, wenn die Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.
  • Reicht eine Teilgliederung ihren finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss sie beginnend mit dem 15. April je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 100 EUR Entschädigung an den Landesverband zahlen.

(3) Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Landesvorstand. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der Vorsitzende den Bericht bestätigen.

(4) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Teilgliederungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig andere Ämter, Mandate oder Beauftragungen innerhalb der Piratenpartei Deutschland wahrnehmen.

§ 4 Rechnungsprüfung

(1) Die von der Teilgliederung unterhalb der Landesebene durch eine Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 5 Verbindlichkeiten

(1) Keine Teilgliederung unterhalb der Landesebene darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B.

    • ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,
    • rechtswidrig Spenden annimmt,
    • Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 6 Haushalt

(1) Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Landesvorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlags des Landes-schatzmeisters jährlich den Haushaltsentwurf und bringt ihn nach Beratung in die Mitgliederversammlung ein.

(2) Bis zur Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Haushaltsführung auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes möglich, soweit der Landesfinanzrat zustimmt.

(3) Gibt es keinen vom Landesvorstand verabschiedeten Haushalt oder stimmt die Landesmitgliederversammlun nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(4) Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.

(5) Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Landesschatzmeister der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die Beitrags- und Kassenordnung der Bundesebene entsprechend.

(2) Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres 2010 in Kraft.

(3) Änderungen wirken immer nur ab Beginn des nächsten Geschäftsjahres.


Block 3: Abhängige Anträge

Antrag 1 Verteilungschlüssel MitgliedsBeiträge

bisheriger Text

Sächsische Satzung

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Bundessatzung

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

neuer Text

Neuaufnahme: §11 Satz (5)

(5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband

Variante 2: (es wird nur der Verteilungschlüssel geändert)

5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 35%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband

Begründung

1. Die grundlegende Neuaufnahme regelt vor allem die Finanzierung der Bezirksverbände. Der Bezirksverband steht unter 5b, d.h. wenn alle Kreisverbände existieren hat der BV kein Geld mehr. Das ist aber gewollt um nicht noch ein vierte Verteilungsebene einzuführen, dann müsste die 60% Mittel die dem LV verbleiben durch 4 statt durch 3 geteilt werden.

2. Änderung des Verteilungsschlüssels

Nach dem aktuellen Verteilungsschlüssel bleiben dem Landesverband noch gerade mal 9 Euro/ Mitglied Mit den Ermäßigungen und Nichtzahlern bleiben geschätzte 7,5 *300 = 2250 € im Jahr. Davon gehen 500 Euro in Verwaltungstätigkeiten und 1000-1500 in Landesparteitage. Es wäre damit so gut wie kein Geld für landesweite Aktionen übrig.

Antrag 2 Ombudspirat

Die Formulierungen zum Ombudspiraten waren auf dem LPT 2009.2 noch unausgereift; wir hatten uns au eine Vertagung der näheren Bestimmung von Rechten und Pflichten einer solchen Funktion geeinigt. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass eine Verankerung von Funktionen eines Ombudspiraten in der Satzung nicht notwendig ist. Deshalb schlage ich eine Verankerung in einer Geschäftsordnung (GO) des Landesverbandes vor:

Text für diese GO: § X Dem Landesvorstand wird eine unabhängige Ombudsstelle zur Seite gestellt. Ihre Aufgabenbereiche gliedern sich in die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermitltung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung beider. Die Anrufung ist freiwillig. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt. Über die Besetzung und Wahlperode wird in der <<Landesarbeitsordnung>> entschieden, es ist mindestens ein Ombudspirat zu wählen.

Falls eine Verlagerung in die GO nicht gewünscht ist, gilt dies als Satzungsänderungsantrag.

Block 4: zurückgezogene Anträge nach Veröffentlichung

Antrag 10 Formale Definierung der beschlussfähigen Mehrheit

Antragsteller: --Shion87 20:51, 7. Nov. 2009 (CET)

Änderungstext:§9(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Akkreditierten beschlossen werden.

Begründung: Da es beim letzten Parteitag Unstimmigkeiten über die Definition gab und es reel keine Möglichkeit eine Änderung außerhalb eines Parteitages gibt, stelle ich diese Antrag.