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SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2015.2/Antragsportal/Satzungsänderung 005
| Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2015.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
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Antragsnummer
SÄA-005 Einreichungsdatum
2015/6/12 18:52:47 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Landeswahlordnung Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung
Antragsgruppe
Sonstiges Antragstext
Es wird beantragt folgenden Text an geeigneter Stelle einzufügen Landeswahlordnung§1 Geltungsbereich(1) Diese Wahlordnung bestimmt
§2 Vorschlagsrecht(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird. (2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Mitgliederversammlungen zur Bewerberaufstellung aus den Wahlgesetzen. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Landesparteitagen aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung. Insbesonder ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt. §3 Wahlmodus(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Akzeptanzwahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt. (2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Akzeptanzwahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt. (3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist nach Vorzugswahl gewählt. Zunächst wird die Anzahl der zu besetzenden Plätze auf eine Zahl, die nicht kleiner als fünf sein darf, festgelegt. Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt: Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten drei Plätze der Liste gewählt, ab dem zweiten Wahlgang weitere Plätze der Liste bis die angestrebte Zahl erreicht ist. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach dem zweiten oder einem späteren Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden. (4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Akzeptanzwahl gewählt. (5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:
Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt. §4 Wahlgrundsätze(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt. (2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung. §5 Vorzugswahl(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff". (2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt. (3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten. (4) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde. (5) Ist mehr als ein Kandidat gewählt oder sind bei mehreren Ämtern gleicher Bezeichnung mehr Kandidaten als die Anzahl zu besetzender Ämter gewählt, so wird der bzw. werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:
§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. (2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
erfolgt mündlich
Datum der letzten Änderung
26.06.2015 Status des Antrags
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