SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2014.1/Antragsliste
Inhaltsverzeichnis
Antragsliste für den LPT14.1
Satzungsänderungsanträge
Antrag SÄA01
Antragsteller: Jörg Arweiler
Status: Eingereicht
Ständige Mitgliederversammlung (SMV)
In § 11 der Landessatzung werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
6) Der Landesparteitag tagt daneben online als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Saarland hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der Ständigen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung.
(7) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband über Parteiprogramme sowie verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben. Jegliche Abstimmungen und Wahlen von Personen über die Ständige Mitgliederversammlung sind unzulässig.
(8) Die Landesmitgliederversammlung beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist. Nach der Konstituierung entscheidet die Ständige Mitgliederversammlung über ihre Geschäftsordnung selbst.
Andere Regelungung des § 11 bleiben unberührt.
Programmanträge
Antrag PA01
Antragsteller: Jörg Arweiler
Status: Eingereicht
Zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Piratenpartei Saarland an geeigneter Stelle:
Die Piratenpartei Saarland setzt sich für eine Reform des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein, da es viele wichtige Sachverhalte nicht abschließend regelt und die aktuelle Fassung des Gesetzes der Aufhebung der 5%-Hürde bei Kommunalwahlen auf Grund seiner daraufhin nicht angepassten gesetzlichen Regelungen nicht im ausreichenden Maße Rechnung trägt.
Die Piratenpartei Saarland setzt sich u.a. für die Umsetzung folgender Punkte ein:
- Jeder gewählte Mandatsträger auf Orts-, Gemeinde- und Kreisebene hat ein volles Antragsrecht im jeweiligen Rat.
- Die Bildung einer Fraktion muss auch parteiübergreifend möglich sein, wenn die Parteien sich im Vorfeld über die Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele vorher geeignigt haben und diese Ziele übereinstimmend festgelegt wurden. Die Fraktionsbildung darf nicht von einer Genehmigung des Landrats/Regionalverbandsdirektors, (Ober-)Bürgermeisters abhängig sein.
- Die Besetzung von Fachausschüssen muss ein Spiegelbild der gewählten Repräsentanten im Rat darstellen. Daher sind auch Ratsmitglieder ohne Fraktionsstatus bei der Zusammensetzung der Ausschüsse - insbesondere derjenigen, die abschließend und damit ohne anschließende Beratung und Abstimmung im Rat entscheiden - zwingend zu berücksichtigen.
- Das Kommunalwahlsystem des Saarlandes soll um die Möglichkeit des Kumulierens und Panschierens erweitert werden. Kommunalwahlsysteme unterscheiden sich in den Möglichkeiten, die sie den Wählern hinsichtlich der Veränderung der von den Parteien vorgelegten Listen einräumen: dem Kumulieren und Panaschieren von Stimmen. Im Saarland ist es bislang nicht möglich, dass Bürger durch Angabe ihrer Präferenz für einen Kandidaten auch Bewerber, die nicht an den vorderen Plätzen der von den Parteien und Wählergruppen aufgestellten Listen, gezielt ihre Stimme geben können. Gleichzeitig wirkt dieses Verfahren hinsichtlich der Wahlbeteiligung mobilisierend, weil den Wählern mehr Einfluss auf die Auswahl des politischen Führungspersonals eingeräumt wird.
Antrag PA02
Antragsteller: Jörg Arweiler
Status: Abgelehnt (Verspätete Einreichung)
Antrag Kennzeichnenscanning
Die Piratenpartei Saarland lehnt die massenhaft Erfassung von Kfz-Kennzeichen mithilfe des sogenannten Automatic License Plate Recognition-Verfahren (ALPR) Verfahren oder anderer automatisierter Erfassungsmethoden insbesondere durch die Betreiber von Parkhäusern, Parkplätzen oder Campingplätzen ab.
Im Falle einer Bewirtschaftung von Parkplätzen oder Parkhäusern durch die öffentliche Hand selbst bzw. einer Bewirtschaftung öffentlicher Parkflächen in Kooperation mit privaten Betreibern muss sichergestellt werden, dass eine allgegenwärtige Überwachung der Bürgerinnen und Bürger schon im Vorfeld verhindert wird. Es muss der öffentlichen Hand daher rechtlich ausdrücklich untersagt sein, Kennzeichen der Benutzer/-innen ihre eigenen Parkflächen automatisiert zu erfassen und zu verwerten. Insofern gilt es, Rechtssicherheit zu schaffen, da bislang bundesweit heftig umstritten, ob ein solches Verfahren rechtlich zulässig ist.
Im Falle einer vertraglichen Beziehung zu Privaten muss die öffentliche Hand in bestehenden Verträgen ein Verbot nachträglich aufnehmen und bei Neuverträgen Kennzeichenscanning von Anfang an untersagen.
Begründung:
Im Falle einer Verwendung dieser automatisiert erfassten Daten zu kommerziellen Zwecken, wie etwa Kundenstromanalysen, besteht keinerlei Rechtfertigung für eine massenhafte Kennzeichenerfassung, weil dieses Interesse der Privatwirtschaft das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer persönlichen Daten nicht überwiegt. Aber auch zum Zwecke anderweitiger Verwendung durch die öffentliche Hand ist die massenhafte Erfassung und Speicherung dieser Daten abzulehnen. Denn hierbei werden Daten ohne vorherige Einwilligung der Kunden erhoben und verarbeitet. Dies ist insbesondere deshalb abzulehnen, weil mithilfe des Kennzeichens auch sehr leicht der Halter, also dessen Name, Adresse und Telefonnummer ermittelt werden kann und diese Daten anschließend miteinander verknüpft werden können, um Benutzer- und Bewegungsprofile zu erstellen. Somit werden persönliche Daten zum Spielball privater Marktwirtschaft gemacht oder diese auf Vorrat für eine spätere Verwendung gesammelt, was nicht sein darf.