RP:Landtagswahl 2011/Plakatierung/RG Montabaur/VGWesterburg

Auflagen zur Plakatierung

  1. In den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Westerburg ist die Anzahl der Plakate auf die Anzahl der vorhandenen Plakatwände begrenzt (pro Plakatwand ein Plakat).
  2. Pro 100 Einwohner ist höchstens ein Werbeträger zulässig (Höchstzahlbegrenzung).
  3. Der Abstand der Werbeträger für die gleiche Veranstaltung muss mindestens 300 m betragen.
  4. Das beiderseitige werben des gleichen Veranstalters entlang von Straßen ist untersagt.
  5. Die Anbringung von Werbeträgern an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie an und in Verkehrsinseln an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehrsplätzen ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Werbeträger dürfen den Verkehr (insbesondere die Sicht) nicht behindern, nicht reflektieren und müssen hinsichtlich der Standfestigkeit ausreichend gegen Windlast gesichert sein.
  7. Die Unterkante hängender Werbeträger darf eine Mindesthöhe von 2,00 m ab Geländeoberkante nicht unterschreiten.
  8. Das Befestigungsmaterial für die Werbeträger ist so zu wählen, dass keine Beschädigung an Verkehrsflächen oder -einrichtungen entstehen kann und ist mit der Entfernung der Werbeträger vollständig zu entfernen.
  9. Bodenstehende Werbeträger (Plakatständer pp) dürfen keine Bauteile enthalten, die zu Verletzungen von Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern, führen können (keine scharfen Spitzen, Ecken oder Kanten o.ä.)
  10. Alle Werbeträger sind mit der Angabe des Veranstalters bzw. verantwortlichen Werbeunternehmers unter Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer zu versehen. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu kontrollieren und im Falle von Beschädigung oder Unansehnlichkeit auszutauschen oder zu entfernen.
  11. Diese Erlaubnis ergeht unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen sowie aller öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
  12. Mit der Anbringung der Werbeträger verpflichtet sich der Erlaubnisinhaber den Bund, das Land Rheinland-Pfalz, den Westerwaldkreis, die Verbandsgemeinde Westerburg mit ihren Ortsgemeinden sowie die Straßenbaubehörden von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Werbung erhoben werden können.
  13. Die Erlaubnis ergeht unter dem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall. dass die Werbeträger konstruktionsmäßig oder inhaltlich Anlass zu Beanstandungen geben oder gegen die vorstehenden Auflagen verstoßen.