RP:Landtagswahl 2011/Plakatierung/RG Montabaur/VGBadMarienberg

Auflagen zur Plakatierung

  1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Gem. §33 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung ist Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig.
  2. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
  3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneindmündungen müssen freigehalten werden.
  5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
  6. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und Integrität zu untersuchen.
  7. Soweit Plakate aufgrund von Beschädigungen unansehnlich werden sollten, sind sie unmittelbar instandzusetzen.
  8. Auf den Werbeträgern müssen die Anschrift und Rufnummer der für die Aufstellung und Überwachung der Träger zuständigen Personen angegeben sein.
  9. Die genutzte öffentliche Fläche ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Insbesondere sind entstandene Beschädigungen oder Verunreinigungen zu beseitigen.
  10. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
  11. Die Werbeträger sind spätestens drei Tage nach Ende der Veranstaltung abzubauen.
  12. Die Erlaubnis ergeht unbeschadet sonstiger eventuell erforderlicher Genehmigungen sowie aller öffentlicher bzw. privater Rechte Dritter.
  13. Eventuelle Haftungsansprüche Dritter gehen zu Lasten des Erlaubnisinhabers.