RP:Landtagswahl 2011/Plakatierung/RG Montabaur/VGBadMarienberg
Auflagen zur Plakatierung
- Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Gem. §33 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung ist Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig.
- Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneindmündungen müssen freigehalten werden.
- Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und Integrität zu untersuchen.
- Soweit Plakate aufgrund von Beschädigungen unansehnlich werden sollten, sind sie unmittelbar instandzusetzen.
- Auf den Werbeträgern müssen die Anschrift und Rufnummer der für die Aufstellung und Überwachung der Träger zuständigen Personen angegeben sein.
- Die genutzte öffentliche Fläche ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Insbesondere sind entstandene Beschädigungen oder Verunreinigungen zu beseitigen.
- Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
- Die Werbeträger sind spätestens drei Tage nach Ende der Veranstaltung abzubauen.
- Die Erlaubnis ergeht unbeschadet sonstiger eventuell erforderlicher Genehmigungen sowie aller öffentlicher bzw. privater Rechte Dritter.
- Eventuelle Haftungsansprüche Dritter gehen zu Lasten des Erlaubnisinhabers.