RP:Kreisverband Rheinhessen/KPT 2014 5/SÄA
Satzungsänderungsanträge, welche die Zusammensetzung oder die Wahl der Fraktionsgruppen betreffen
Satzungsänderungsanträge, welche die Zusammensetzung oder die Wahl des Kreisvorstands betreffen
Möglichkeit zweier gleichberechtigter Vorsitzender
Der Kreisparteitag beschließt: Heute und zukünftig steht im Kreisverband bei Vorstandswahlen neben dem Modell „Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzmeisterei“ auch das Modell „2 gleichberechtigte Vorsitzende und Schatzmeisterei“ zur Verfügung.
Dazu §11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Kreisvorstandes) nachfolgender zweiter Halbsatz hinzugefügt:
„auf Antrag können statt einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden“
Demgemäß lautet Abs. 3 in der neuen Fassung:
„(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an; auf Antrag können statt einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen denjenigen, der die Funktion des Generalsekretärs ausübt, sofern vom Kreisparteitag kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.“
alte Fassung:
„(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen denjenigen, der die Funktion des Generalsekretärs ausübt, sofern vom Kreisparteitag kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.“
Begründung:
erfolgt mündlich
Generalsekretär streichen
Das Amt des Generalsekretärs im Kreisvorstand des Kreisverbandes Rheinhessen wird abgeschafft. Die Verwaltung der Mitgliederdaten regelt der Kreisvorstand zukünftig alleine durch seine Geschäftsordnung (vgl. Satzung KV Rheinhessen, §11 Abs. 15 Nr. 1 und 2 ), die Delegation an den Landesvorstand bleibt weiterhin möglich (Abs. 31, Satz 2).
Entsprechend wird die Satzung im §11 nachfolgenderweise geändert:
Abs. 3, Satz 2: wird gestrichen (alt: „Der stellvertretende Vorsitzende übt die Funktion eines Generalsekretärs aus, sofern kein eigener Generalsekräter gewählt wurde.“)
Abs. 5, Satz 1: Der Generalsekretär wird gestrichen und die Aufzählungsformel angepasst (alt: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“, neu: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“)
Abs. 17, Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen (alt: „Scheidet der Generalsekretär aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt. Stehen mehrere Anwärter für die Übernahme zur Verfügung, wählt der Kreisvorstand den kommissarischen Vertreter aus deren Reihe. Ist eine kurzfristige Vorstandssitzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Vertreter bis zur nächsten Vorstandssitzung oder der nächsten Vorstandswahl.“)
Abs. 25 Satz 2 wird gestrichen (Abs. 25 alt: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“, Abs. 25 neu: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“
Begründung
Ein Generalsekretär hat auf KV-Ebene durch satzungsgemäß zugewiesene Aufgaben keine derartige Aufgabenfülle, die ein eigenes Amt rechtfertigen würde.
Beschluss über sonstige Satzungsänderungsanträge
Finanzprüfung regeln: Kassen- und Rechnungsprüfer mit Aufgaben und Amtszeit statt Rechnungsprüfer ohne Aufgaben und Amtszeit
Die Satzung des Kreisverbandes wird wie folgt geändert:
In §10 Abs. 10 („Die Aufgaben des Kreisparteitags sind […]“) wird Nr. 2 („die Wahl von Rechnungsprüfern“) in folgenden Worten neu gefasst:
„die Wahl von Rechnungs- und Kassenprüfern“
§10 Abs. 15 wird weitgehend der Landessatzung folgend (unter Beibehaltung der bisherigen Regelung zur schriftlichen, geheimen Wahl) neu gefasst:
„Wird auf dem Kreisparteitag ein neuer Vorstand gewählt, wählt der Kreisparteitag mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.“
Alte Fassung:
„Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber zur Wahl stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.“
Ebenfalls der Landessatzung folgend wird nach §10 Abs. 15 ein Abs. 15a in folgendem Wortlaut eingefügt:
„Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das "Gesetz über die politischen Parteien" (PartG) eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig vorzulegen sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem ordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes oder sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger.“
Begründung:
Bislang bestimmt unsere Satzung die Wahl zweier Rechnungsprüfer (§10 Abs. 10 Nr. 2) sowie das Vorgehen bei ihrer Wahl (§11 Abs. 15). Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind nicht festgelegt. Damit ist auf die Landes- und Bundessatzung zurückzugreifen. In diesen heißt es, die Rechnungsprüfer „[prüfen] den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn“. Damit müssen auf dem Parteitag die Rechnungsprüfer gewählt werden, ihre Arbeit verrichten und die Entlastung beantragen. Diese Prüfung ist bereits bei einem Kreisverband mit der Finanzaktivität des KV Rheinhessen nicht intensiv möglich, soll sie den Parteitag nicht verzögern. Daneben sollte eine derartige Prüfung möglichst nicht allzu lange dauern, um übermäßige Beeinträchtigungen bei der Ausübung der Mitgliedsrechte zu verhindern – und mindestens der Schatzmeister ist in der Ausübung seiner Mitgliedsrechte beeinträchtigt. Um die Zeit der Prüfung auf dem Parteitag zu verkürzen sehen die Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz die Wahl von sowohl Kassenprüfern wie auch Rechnungsprüfern vor. Rechnungsprüfer prüfen auf dem Parteitag, Kassenprüfer im Verlaufe der Amtszeit. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des jeweiligen Vorstandes, die der Rechnungsprüfer dauert lediglich von der Wahl bis zur Entlastung des Vorstandes für die finanzielle Tätigkeit auf dem gleichen Parteitag. Die entsprechenden Regelungen sollten wir ebenfalls aufnehmen.