NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Willebadessen
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Aktzenzeichen: 32.73-02/Goe Plakatwerbung im Gebiet der Stadt Willebadessen hier: Plakatierungsgenehmigung anlässlich der Bundestagswahl 2009 Sehr geehrter Herr Gelhard, gem. §18 Abs. 1 i.V.m. §14 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen, in der z.Zt. gültigen Fassung, sowie i.V.m. §5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Willebadessen vom 15.11.2001 erteile ich Ihnen hiermit die Erlaubnis in den Stadtteilen Peckelsheim und Willebadessen max. 5 Plakate und in den übrigen Stadtteilen Altenheerse, Borlinghausen, Eissen, Engar, Fölsen, Helmern, Ikenhausen, Löwen, Niesen, Schweckhausen und Willegassen max. 2 Plakate zum Zweck der Plakatwerbung aus Anlass der Bundestagswahl 2009 anzubringen. Diese Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt: 1. Die Plakate dürfen nicht im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen sowie an Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Ebenso ist das Anbringen von Plakaten an Bäumen verboten. Des Weiteren ist die Anbringung von Plakaten im Stadtteil Fölsen, Hohlweg 10, und im Stadtbezirk Peckelsheim, Lützer Straße 31 (Tankstelle Vornholt) nicht gestattet. 2. Die Plakate bzw. Plakatständer sind so sicher anzubringen, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen bzw. hineingelangen können und weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern. 3. Die Plakate dürfen nicht reflektieren. 4. Der Boden darf durch das Aufstellen der Plakate nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. 5. Das Grundstück ist nach Beseitigung des Plakates im ursprünglichen Zustand zu verlassen. 6. Sollte die Plakatwerbung Anlass zu Beanstandungen geben, so ist sie umgehend - spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung - zu beseitigen. 7. Bei Schadensfällen wird eine Haftung der Stadt Willebadessen ausgeschlossen. 8. Die Plakate sind unverzüglich nach Ablauf des Wahltages zu beseitigen. Die Vorschriften der Landesbauordnung sowie des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Erlaubnis nur widerruflich erteilt wird. Sofern gegen die o.g. Auflagen verstoßen wird, werde ich diese Erlaubnis widerrufen. Mit freundlichen Grüßen i.A. Stefan Gördemann
Godofgta 11:23, 20. Aug. 2009 (CEST)