NRW:Projektgruppe/Geschäftsordnung 2012/AVpmapa

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

  • Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  • Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz in NRW sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
  • Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
    • die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten
    • Wechsel des Versammlungsleiters
    • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
    • die Tagesordnung
    • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
    • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge)
  • Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
  • Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§1.2 Akkreditierung

  • Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
  • Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
  • Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
  • Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
  • Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
  • Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Stellvertretende Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.

§2.1 Definition der Versammlungsämter

§2.1.1 Versammlungsleiter

  • Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
  • Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  • Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
  • Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen
  • Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung
  • Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • Ein Versammlungsleiter darf die Versammlung nicht leiten, während er auf einer Kandidatenliste steht. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Versammlungsleiter bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  • Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Dies gilt, bis ein Neuer gewählt wurde.
  • Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt.
  • Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.1.2 Helfer des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter ernennt Helfer, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.

§2.1.3 Wahlleiter

  • Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen, welche über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
  • Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses,
    • die Verkündung des Wahlergebnisses und die Frage an die gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen, sofern nicht an die Versammlungsleitung delegiert und
    • die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
      • Namen aller Wahlhelfer
      • Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
      • Ergebnisse aller Wahlgänge
      • Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
      • Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier stellvertretender Wahlleiter oder Wahlhelfer
  • Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  • Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  • Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

§2.1.4 Stellvertretende Wahlleiter

  • Der Wahlleiter kann der Versammlung zu seiner Unterstützung beliebig viele stellvertretende Wahlleiter vorstellen, welche durch eine einfache Mehrheit zu bestätigen sind.
  • Diese unterstützen ihn bei seiner Arbeit, dienen den Wahlhelfern als Ansprechpartner und sorgen für die Koordination der Bereiche, mit denen sie vom Wahlleiter betraut werden.
  • Bei Unklarheiten im Ablauf hat weiterhin der Wahlleiter alle Entscheidungsgewalt.

§2.1.5 Wahlhelfer

  • Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  • Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter oder Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  • Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
  • Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiter, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.

§2.1.6 Protokollant

Die Versammlung wählt mindestens drei Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.

§2.1.7 Protokollhelfer

Die Versammlungsleitung und die Protokollanten selber können Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind dem Landesparteitag durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§2.2 Definition des Versammlungsgremiums

  • Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
  • Das Versammlungsgremium besteht aus mindestens drei Personen. Um die Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.

§3 Wahlen

  • Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  • Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  • Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.

§3.1 Stimmzettel

  • Bei einer geheimen Wahl richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat.
  • Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt

§3.2 Weitere Modalitäten der Wahl

Alle weiteren Modalitäten der Wahl werden in dem beschlossenen Wahlordnungszusatz erläutert.

§4 Anträge

§4.1 Anträge zur Geschäftsordnung

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl Vorrang zu geben.
  • Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  • Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
  • Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
  • Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

§4.1.1 GO-Anträge mit Quorum

Die Anträge

sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.

§4.1.2 GO-Anträge ohne Quorum

Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.

§4.1.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge

§4.1.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  • Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
  • Änderungen, die §§ 1 und 4 berühren sind unzulässig.
  • Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.

§4.1.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
    • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
    • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
    • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
    • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§4.1.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  • Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
  • Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
  • Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
  • Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.

§4.1.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes

  • Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
  • Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.

§4.1.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  • Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
  • Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  • Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§4.1.3.6 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §4.1 (Anträge zur Geschäftsordnung) Absatz 2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
  • Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
  • Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
  • Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.