NRW:Projektgruppe/Geschäftsordnung 2010/Revision1

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung 2010.3 des Landesverbandes NRW

§1 Rahmenbedingungen §1.1 Allgemeines

   * (1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. 
   * (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. 
   * (3) Nur Piraten, bei denen  ein  Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall  ausdrücklich ein anderes bestimmt.
   * (4) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens  
   *  gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, 
   *  Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und 
   *  das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) 
   *  Wechsel des Versammlungsleiters 
   * zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. 


   * Es ist den Landespiraten (im  Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen.
   * Alternativ: (Aus BPT GO) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen. 


§1.2 Akkreditierung (1) Dem Generalsekretär und dem Schatzmeister des Landesverbandes obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten. Er kann zu diesem Zweck Akkreditierungspiraten zur Unterstützung beauftragen. (2) Die Anzahl akkreditierte Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken. (3) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine Stimmkarte. (4) Die Akkreditieruingspiraten führen darüber Buch, welche Piraten aktuell ihr Stimmrecht haben und welche Piraten dies nicht tun.

   * -> Nicht überschaubar
   * Alternativ: Die Akkreditierungspiraten führen darüber Buch, wie viele Piraten aktuell akkreditiert sind?
   * Alternativ 2A: Die AG Verwaltung twittert das... s. Software.


(5) Die Akkreditierung kann jederzeit während der Versammlung vorgenommen werden. Alternativ: (5) Die Akkreditierung ist jederzeit wärend der Versammlung möglich.

§2 Versamlungsämter (1) Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer und Protokollant. (2) Versamlungsleiter und Helfer des Versamlungsleiters bilden zusammen das Versammlungsgremium. (2a) Gibt es keinen oder nur einen Helfer des Versamlungsleiters so ist der/sind die Wahlleiter Mitglied(er) des Versamlungsgremiums. (2b) Darüber hinaus können Protokollanten und freiwillige Helfer auf Akzeptanzwahl Mitglied(er) des Versammlungsgremiums werden. (3) Akkreditierungspirat ist kein Versammlungsamt. (4) Küchenchef ist kein Versamlungsamt, der Küchenchef erhält aber die unter §2.1.6 genannten Sonderrechte.

§2.1 Definition der Versamlungsämter §2.1.1 Versamlungsleiter (1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt er Rederecht inkl. angemessener Redezeit bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss. Dies gilt auch für Gäste, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. (4) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. (5) Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In dem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter nach den geltenden Abstimmungsregeln zu wählen. Ein Mitglied des Versamlungsgremiums übernimmt komissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis ein neuer gewählt ist. Kann niemand diese Aufgabe übernehmen übernimmt der Vorstand kommissarisch die Funktion des versamlunsgleiters, bis ein neuer gewählt wurde. (6) Der Versamlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versamlungsgremiums übergeben. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt. (7) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht, auf Wunsch der Versammlung aus. Alternativ: (7) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht, auf einstimmigen beschluss des Versamlungsgremiums aus

       (? er ist doch selbst dortdrin ? <- ja, aber gremium = mehr als einer)
       

Formulierung BW GO: Die Versammlungsleitung übt für die Dauer des Landesparteitags das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf des Landesparteitags Sorge und kann Personen, die den Fortgang des Landesparteitags erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen.

§2.1.2 Helfe der Versamlungsleiters (1) Die Versammlung kann per Akzeptanzwahl bis zu drei Versammlungsleiter-Helfer ernennen, die den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.


Er kauft mindestens 3 Döner und eine Portion Gyros innerhalb von 10 Minuten, schafft er es nicht so muss jeder helfer die 3-fache Menge selbst essen. Einfach nur so.

§2.1.3 Wahlleiter (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

   *  die Ankündigung der Wahl, 
   *  Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 
   *  die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, 
   *  das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen insbesondere der geheimen Wahl, 
   *  das Entgegennehmen der Stimmzettel, 
   *  die Auszählung der Stimmen, 
   *  die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, 
   *  die Feststellung des Wahlergebnisses, 
   *  das Erstellen eines Wahlprotokolls. 

(3) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. (4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten. (6) Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In dem Fall ist ein neuer Wahlleiter nach den geltenden Abstimmungsregeln zu wählen.

   * §2.1.4 Wahlhelfer
   * (1) Die versammlung ernennt per Akzeptanzwahl mindestens zwei Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen. 
   * (2) Sollten Wahlhelfer zurücktreten oder ausfallen, so muss eine erneute Nominierung durchgeführt werden, um die Mindestzahl an Helfern zu erhalten. 
   * (3) Die Wahlhelfer dürfen nicht für Ämter oder Posten kandidieren, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. 
   * (4) Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden.


   * §2.1.5 Protokollant
   * Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Protokollanten, die über den Parteitag das Protokoll anfertigen. Die genaue Anzahl wird durch den Landesparteitag festgelegt.
   * Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind dem Landesparteitag durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen. 


   * §2.1.6 Küchenchef
   * (1) Die mit der Durchführung des Piraten eigenen Caterings beauftragen Piraten bestimmen einen Küchenchef. Er ist für die Dauer der Veranstaltung gewählt.
   * (2) Der Küchenchef trägt die Aufsicht über den Kochbereich, er ist berechtigt den Zutritt zur Küche einzuschränken sofern das Arbeiten in der Küche, die Einhaltung der von Hygienevorschriften und/oder der Gesundheitsstandards gefährdet werden.
   * (3) Der Küchenchef informiert das Versamlungsgremium, so bald das Essen fertig ist. Die Versamlung muss daraufhin zeitnah, jedoch erst nach abschluss des aktuellen Abstimmungsblockes bzw. der aktuellen Debatte für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Diese Regelung tritt nur einmal pro Veranstaltungstag in Kraft.



§2.2. Definiton des Versamlungsgremiums (1) Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die es nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit dem Versammlungsleiter weiter leitet, welcher es der Versammlung angemessen bekannt macht.

(2) Das Versammlungsgremium setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen -> Oben bereits definiert!

   * Protokollanten
   * Wahlleiter
   * Ein GO-Experte, der bei Fragen zur weiteren Verfahrensweise unterstützend mitwirkt und auf den namen Horst hören muss. Weil Horst ist im gegensatz zu GO-Experte als versamlungsamt definiert ;)


§3 Kandidatur (1) Für die Wahlen kann sich jeder, aktiv und passiv wahlberechtigte Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit von mindestens 30 Sekunden kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden. (5) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. sofernVorraussetzung ist, daß die Kandidatenliste leer ist keinen Kandidaten mehr enthält, weil alle Kandidaten zurückgetreten sind oder der gewählte Kandidat die Wahl nicht annimmt und es keinen weiteren Kandidaten mehr gibt. (6) Sollte sich kein Kandidat finden lassen, kann die Wahl vertagt werden oder niemand aufgestellt werden. Sollte ein Kandidat noch während der Versammlung von seinem Amt zurücktreten, wird die Wahl wiederholt.


§4 Wahlen und Abstimmungen

4.5 Wahlprogrammanträge/Satzungsanträge

§5 Anträge

§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jeder Pirat kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung bzw. nach Abschluss eines Wahlgangs Vorrang zu geben. (2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (3) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale oder begründete Gegenrede halten. (4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. (5) Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

   * GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
   * GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
   * GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
   * GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von Wahlprogrammmodulen
   * GO-Antrag auf Einzelabstimmung von zusammengefassten Wahlprogrammmodulen, die zuvor en bloc abgelehnt wurden
   * GO-Antrag auf geheime Wahl
   * GO-Antrag auf Auszählung
   * GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
   * GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
   * GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
   * GO-Antrag auf Alternativantrag
   * GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
   * GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
   * GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
   * GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
   * GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
   * GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(6) Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

§5.2.1 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. (2) Der Antragsteller

   * darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
   * darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
   * darf sich zum Thema nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Hierauf kann eine formale Gegenrede gehalten werden. (4) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so haben die Piraten Rederecht, die sich zum Zeitpunkt des Antrags gemeldet hatten und es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vortragende Person bzw. die vortragende Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.

§5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

   * das Hinzufügen eines Punktes,
   * das Entfernen eines Punktes,
   * das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
   * das Ändern der Reihenfolge von Punkten,
   * die Vertagung eines Punktes.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung, muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.3 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin andere Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. (3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.

§5.2.4 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung (1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. (2) Eine Vertagung darf nur auf den darauf folgenden Tag stattfinden oder mit einem Mindestabstand von 13 Tagen. Dabei darf die Vertagung nicht länger als 29 Tage betragen. (3) Ein Antrag auf Vertagung der Sitzung muss mit einer Zwei-Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. (4) Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden. Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich verlesen werden.

§5.2.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. (2) Dieser GO-Antrag darf nur einmal in zehn Minuten gestellt wurde. (3) Der GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung muss schriftlich eingereicht werden. Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich verlesen werden. (4) Der Küchenchef besitzt an jedem Versammlungstag ein einmaliges gesondertes Antragsrecht, für das §5.2.5 Absatz 2 und 3 nicht gilt.

§5.2.6 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit (1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Dabei darf eine Redezeit von 5 Minuten nicht überschritten und eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Ebenfalls kann eine Aufhebung der Grenze beantragt werden. (2) Hierauf kann eine formale Gegenrede gehalten werden. §5.2 Absatz 3 findet hier keine Anwendung. (3) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.7 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (1) Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. (2) Änderungen in §1 und §5 sind unzulässig. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.8 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung (1) Jeder Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen. (2) Eine Neuauszähleung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.

§5.2.9 GO-Antrag auf Einzelabstimmung von zusammengefassten Wahlprogrammmodulen, die zuvor en bloc abgelehnt wurden (1) Wahlprogrammmodule, die nach vorherigem GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung abgelehnt wurden, können auf Antrag erneut einzeln zur Abstimmung vorgelegt werden.


§6 Gültigkeitsdauer (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit (unter Vorbehalt der Annahme) für den NRW Landesparteitag 2010.3. Für nachfolgende Landesparteitage muss eine neue Geschäftsordnung gewählt werden.