NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Gesetzentwurf 002

Piratenfraktion-nrw.png Dies ist ein/e Gesetzentwurf (im Entwurfsstadium) der Basis für die Landtagsfraktion NRW in der16.WP.

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Antragstitel

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen

Antragsteller

oullr AliCologne

Antragsstatus

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Antragstyp

Gesetzentwurf

Antragstext

Der Landtag Nordrhein-Westfalen möge beschließen: Die §§5, 6 und 7 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) werden gestrichen.

Aktuelle Fassung
§ 5 (Fn 3): Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,

b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,

c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,

d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.


§ 6 (Fn 4): Stille Feiertage

(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,

2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,

3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,

4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,

5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,

2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.


§ 7: Sonstige Verbote

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Neue Fassung
§ 5: Gestrichen.

§ 6: Gestrichen.

§ 7: Gestrichen.
Antragsbegründung

Die oben stehenden Paragraphen stellen einen Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte (insbesondere in die weltanschauliche Freiheit des Einzelnen) dar, der nicht durch entsprechende Gewinne gerechtfertigt ist.


Datum der letzten Änderung

06.04.2013


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Der Rest des Feiertagsgesetzes muss auf Links auf die §§5-7 überprüft werden. Die entsprechenden §§ müssen ggf. mit geändert werden.
  • Falls das Landesgesetz es hergibt, sollte der Antrag eine Richtungsweisende Bevölerungsbefragung beinhalten Stonepirate 14:19, 1. Apr. 2013 (CEST)
  • GG § art_3 religiöse Gleichbehandlung, GG § art_4 ungestörte Religionsausübung einflechten. -- Wiskyhotel 15:58, 1. Apr. 2013 (CEST)

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro-Argument: ...

  • Wenn man beim Versuch, zentrale Grundsätze der Partei durchzusetzen, niedergestimmt wird, ist das kein Grund sich zu schämen. Wenn man es gar nicht erst versucht, schon.
    • Boar das unfair - der gilt ja immer ;-) Stonepirate 14:15, 1. Apr. 2013 (CEST)
  • Der Auftrag zur Trennung von Staat und Kirche(n) steht im Grundsatzprogramm, der Wille der Basis ist daher eindeutig. Das Feiertagsgesetz ist ein eindeutiger Fall von Einmischung des Staats in religiöse Angelegenheiten; insbesondere werden hier einige Religionsgemeinschaften willkürlich bevorzugt. Eine kompletter Ersatz der religiösen Feiertage durch 11 zusätzliche Urlaubstage (wie von Stefan999 vorgeschlagen), ist sicher das Ideal. Ein Beseitigen der übelsten Folgen der Bevorzugung einiger Religionen bei der Feiertagerei - nämlich die Übergriffe auf die Freiheit des Einzelnen durch die zahlreichen Verbote in §5-7 - ist ein erster Schritt in diese Richtung. @oullr 14:36, 31. Mär. 2013 (CEST)
    • Ich gebe dir insofern Recht, dass die Feiertagsgesetze im allgemeinen Eingriffe in die Gesellschaft darstellen. Ich würde allerdings wiedersprechen, dass es sich bei diesem Eingriff um Willkür handelt: <br\> Zwar ist in den letzten Jahrzehneten der Anteil der Konfessionslosen und Nicht-Christen stetig gestiegen, aber dennoch scheint es so dass die christlichen Konfessionen immer noch eine deutliche Mehrheit in der Bevölkerung haben. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen stellen (Stand 2011) die evangelische und katholischen Konfessionen zussammen gut 67% der Bevölkerung, wie viel von den "Restlichen" 33% anderen christlichen Glaubensgemeinschaften angehören, habe ich jetzt nicht recherchiert [[1]]. <br\> Willkür ist hier der Gesetzgebung meines Erachtens hier nicht vorzuwerfen, schließlich profitieren - tatsächlich(, vielleicht aber auch nicht ;-) )- mindestens 60% der Bevölkerung in NRW von diesem Gesetz. <br\> Was die Urlaubstage angeht, halte ich dies prinzipiell für eine gute Idee. Ich bin leider kein Jurist, aber könnte der Gesetzgeber nicht dem Arbeitnehmer eine Anzahl "selbstbestimmbaren" Feiertage einräumen, die dieser dann zum Jahresanfang seinem Arbeitgeber mitteilen muss? - Um es schön kompliziert flexibel zu machen ;-) sollte sich diese Anzahl an den beiden größten Konfessionsgruppe orientieren. Diese Feiertagswahl sollte, allen Arbeitgebern zur Verfügung stehen. <br\> Würde der Antrag eine Abschaffung der (religiösen) Feiertage als solches fordern im Zusammenhang mit Abschaffung von §5-§7, würde ich dem Antrag zustimmen können, da dies dem Prinzip der radikalen Säkularisierung entspräche, solange aber dem nicht so ist, werde ich mich gegen Anträge stellen, Feiertage insbesondere die Stillen zu entwerten, denn dazu genieße ich diese Feiertage viel zu sehr - auch wenn ich keinen Friedhof oder Gottesdienst besuche. <br\> Des Weiteren sind die Einzigen, die meines Erachtens darüber bestimmen sollten, die Bürger selbst. Denn kein Parlament sollte eine der Maßen so tief in das kulturelle Selbstverständnis eingreifen dürfen. <br\> Liebe Grüße Stonepirate 14:15, 1. Apr. 2013 (CEST)
      • Ich verstehe deinen Einwand nicht so recht. Bei der Streichung der §§5-7 ändert sich für die bet- und bußwilligen Jesus-Leute exakt - *nichts*! Die anderen jedoch - egal, ob sie religionsfrei sind oder Mitglieder einer der vielen nicht vom Staat willkürlich privilegierten Religionsgemeinschaften - gewinnen deutlich an Freiheit, ohne *irgendwem* einen Schaden *irgend einer Art* zuzufügen. Grüße aus dem Süden, @oullr 15:30, 1. Apr. 2013 (CEST)
        • Du magst mit der Vermutung, dass sich bei Streichung von §5-§7 nichts ändert für die erste Zeit recht haben, allerdings möchte ich bezweifeln, dass dem länger so bleibt. Die Bedeutung der "Sonn- und Feiertage" wird nun eimal durch diese Pragraphen bewahrt - ist blöd, ist aber so. Bevor man also die Feiertage aushöhlt und man z.B. am Volkstrauertag den (vermeintlich) musikalischen Genuss des Nachbarn beim Autowaschen genießen darf, sollte man doch so ehrlich sein, und diesen Feiertag abschaffen, denn *Sarkasmus Anfang* Besinnlichkeit und Entspannung stellt sich wahrscheinlich nicht nur bei mir, nicht durch dergleichen Musik. Des Weiteren bin ich selber niemand der Sonntagsmorgen in die Kirche geht, allerdings brauche ich von 8-12 auch keine "Autowaschmusik" zum Aufwachen. *Sarkasmus Ende* <br\> Zum Schluss reite ich weiter auf meiner Meinung, dass der Landtag dies eigentlich nicht entscheiden sollte, allerdings glaube ich auch nicht, dass er dies die nächsten ernsthaft tuen wird, also werde ich mich auch noch hoffentlich sehr lange der Stillen Feiertage erfreuen dürfen. Ich empfinde diese Tage - auch wenn ich sie nicht feiere - als sehr angenehm. Was du als "Willkür" bezeichnest - wo wir uns beide niemals grün werden - sehe ich als demokratisch legitimiert an. <br\> Liebe Grüße und noch einen schönen Ostersonntag, ob er ihn feiert oder nicht ;-) Stonepirate 20:31, 1. Apr. 2013 (CEST)
          • Ich will dir nicht auf die Füße treten, aber ich versteh deinen Einwand wirklich nicht so recht: Du hast es gern schön ruhig, okay, aber deswegen willst du anderen ihre Rechte wegnehmen? Das kann nicht dein Ernst sein. Analog:Du isst gern Schnitzel und verbietest deshalb den Vegetariern ihren Tofu? Du bist ein Mann, hast keinen Bock auf eine Beziehung mit einem anderen Typen und willst deshalb Homosexuellen die Ehe verbieten? - Oh, wait! @oullr 13:32, 4. Apr. 2013 (CEST)

Contra-Argument: ...

  • Ich bin gegen diesen Antrag, weil ich glaube, dass diese Entscheidung nicht der Landtag für die Nordrhein-Westfalen allein Treffen kann, der Antrag sollte eine Bürgerbefragung - falls möglich - fordern. Davon abgesehen halte ich die hier vorgeschlagene, simplifizierte, ersatzlose Streichung für unsinnig, da es sich hier offensichtlich um "Rosinen-Pickerei" handelt. <br\>Entweder man setzt sich dafür ein Feiertage komplett abzuschaffen - sprich eine "radikale" Säkularisierung - oder man setzt sich dafür ein den Kommunen noch mehr Kompetenz zuzusprechen und im Zweifel mit Hilfe eines Bürgerbefragung (o. Bürgerentscheid) auf Kommunalebene weitere Lockerungen zu initiieren. <br\>Dieser konfrontativer Antrag hilft niemanden. <br\>Außerdem: Wir Piraten setzen uns doch für Toleranz ein, also entweder wir setzen uns für die Abschaffung aller (religiöser) Feiertage ein, oder wir belassen diese, aber dann auch ohne ihren entsprechenden Zweck zu entstellen. (Für einen gläubigen Christen hört die Besinnung, zum Beispiel in der Osterzeit nicht mit dem Gottesdienst am Gründonnerstag auf.) <br\> Mit freundlichem Grüße <br\> Stonepirate 01:54, 30. Mär. 2013 (CET)
    • Das wäre keine Lösung für die, die religiös sind und die Tage entsprechend begehen wollen. Alternative: Man schafft die Feiertage ab, ersetzt sie aber durch Urlaubstage. Kann kann sie jeder nehmen, wie es seiner Religion entspricht und Atheisten machen einfach Urlaub, wie sie es jetzt schon tun. Allerdings geht das nicht einfach per Gesetz, dadies ein Eingriff in die Tarifautonomie wäre.
      Stefan999 15:20, 30. Mär. 2013 (CET)
  • Paragraf 6 und 7 streichen - bin ich sofort bei. Mit Paragraf 5 habe ich ein Problem - dass man während des Gottesdienstes selbst nicht stört, halte ich für akzeptabel. Vielleicht kann man als Kompromiss vorschlagen, den Paragraf 5 beizubehalten. Netnrd 19:11, 2. Apr. 2013 (CEST)
    • Wenn die Einschränkung in §5 c) (soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird) dann grundsätzlich gilt, ok. Ansonsten sehe ich keine Notwendigkeit. ka’imi 19:25, 2. Apr. 2013 (CEST)
      • §5, 1b) verbietet die Veranstaltung eines sonntäglichen -öhm- Comedy-Frühstücks in Köln-Nippes während in Köln-Zollstock gebetet wird. Das ist ein Grundrechtseingriff. @oullr 16:47, 4. Apr. 2013 (CEST)
        • Inwiefern stört ein Comedy-Frühstück in Nippes unmittelbar den Gottesdienst in Zollstock? Genau das meinte ich doch! ka’imi 02:17, 6. Apr. 2013 (CEST)
          • Okay, sorry. Ich frag mich das ja auch. Aktuell wäre es jedenfalls wohl nach §5 verboten. @oullr 09:46, 6. Apr. 2013 (CEST)
    • Der Einwand ist gut. Allerdings schützt §5 nicht die Gottesdienste selbst, sondern die *Zeitfenster* der Gottesdienste - In meine Augen sehr problematisch. Die Veranstaltungen wären auch ohne §5 gut geschützt, zum einen durch profane Dinge wie das Hausrecht, zum anderen durch §167, StGB. (Der pappt drei Jahre Haft an "Störung der Religionsausübung", also exakt das, was die Pussy-Riot-Mädchen bekommen haben.) @oullr 16:47, 4. Apr. 2013 (CEST)
  • ist noch nicht ausgereift. Die §§5-8 sollten zusammengefasst dem §9 angepasst werden, ebenso je ein § für Islam, Pastafari, Hindus und vergleichbar großer Religionsgemeinschaften. Oder besser ein gemeinsamer Paragraf für hohe Feiertage von Religionsgemeinschaften. Volkstrauertag ist kein religiöser Feiertag, von daher muss der auch anders aufgehängt werden. Aloxo 20:41, 2. Apr. 2013 (CEST)
    • Update: Hab da mal was erarbeitet: Datei:Aenderung NRW Feiertagsgesetz.pdf Aloxo 01:24, 4. Apr. 2013 (CEST)
      • Heiligabend nicht mit "stillen Feiertagen" gleichsetzen. Weihnachten ist kein Trauerfest. Allerdings könnte hier ein Gottesdisnstschutz von 15 - 24 Uhr vorgesehen werden. Stefan999 22:10, 6. Apr. 2013 (CEST)

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. ka’imi
  2. Danebod
  3. Stefan999
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Stonepirate 01:05, 30. Mär. 2013 (CET)
  2. ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Aloxo
  2. ?
  3. ...