NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Gesetzentwurf 001

Piratenfraktion-nrw.png Dies ist ein/e Gesetzentwurf (im Entwurfsstadium) der Basis für die Landtagsfraktion NRW in der16.WP.

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Antragstitel

Neues Landeswahlgesetz

Antragsteller
Antragsstatus

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Antragstyp

Gesetzentwurf

Antragstext

Wir beantragen das Landeswahlgesetz vom 16.08.1993 wie folgt zu ändern:

Aktuelle Fassung
§ 13 (Fn 3)

(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. (2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd gleich große Einwohnerzahl umfassen. Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.

§ 14 (Fn 12) (1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt. (2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.

§ 26 (Fn 4) (1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme) in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. (3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. (4) Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.

§ 32 (Fn 11) (1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. (2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
Neue Fassung
§ 13 (Fn 3)

(1) Das Land wird durch Gesetz in 64 Wahlkreise eingeteilt. (2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd gleich große Einwohnerzahl umfassen. Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.

§ 14 (Fn 12) (1) In jedem Wahlkreis werden zwei Abgeordnete mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt. (2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.

§ 26 (Fn 4) (1) Der Wähler hat drei Stimmen, zwei Stimmen für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine dritte Stimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erst- und Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch maximal zwei auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber bzw. welchen zwei Bewerbern eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll, 2. seine Drittstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. (3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. (4) Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.

§ 32 (Fn 11) (1) Im Wahlkreis sind diejenigen zwei Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. (2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welche Bewerber im Wahlkreis gewählt sind. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass sie gewählt sind.
Antragsbegründung

Durch die Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass eine Partei maximal 64 Direktmandate erhalten kann. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit für Überhangmandate deutlich. Außerdem steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass auch Direktkandidaten von kleineren Parteien eine Chance auf den direkten Einzug ins Parlament haben. Bisher denken die meisten Wähler, dass eine Erststimme für einen Direktkandidaten, der nicht von SPD oder CDU kommt eine verschenkte Stimme ist. Das war auch in der Vergangenheit fast immer der Fall. Das wird hierdurch geändert.


Datum der letzten Änderung

05.02.2013


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