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NRW:Landesparteitag 2014.1/Satzungsänderungsübersicht/6 3
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| Ist | SÄA002 |
|---|---|
| (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. | (3) Die Einladungsfrist beträgt |