NRW:Kreis Siegen-Wittgenstein/Wahlkampf/BTW2009/PlakatErlaubnisse

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Offizielle Erlaubnisse zum Plakatieren

Siegen

Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlplakaten im Gebiet der Stadt Siegen. Schriftlich von Herrn Eckhardt.

hiermit erteile ich Ihnen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gem. § 18 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028 / SGV NW 91) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Siegen über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen die Sondernutzungserlaubnis, Wahlplakatierung (Plakate auf Hartfaserplatten oder auf Plakatständer in der Größe DIN A 1 [84 x 60 cm], max. DIN A 0) im Gebiet der Stadt Siegen an geeigneten Stellen vorzunehmen. Diese Sondernutzungserlaubnis ist bis zum 27. September 2009 befristet.

Auflagen und Bedingungen:

  • 1. Plakatwerbung hat so zu erfolgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Daher ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven nicht zulässig. Ein Mindestabstand zur Kreuzungen bzw. Einmündungen von 20 m aus allen Fahrtrichtungen ist zwingend einzuhalten. Wahlplakate dürfen Verkehrszeichen nicht überlagern. Das Anbringen von Wahlplakaten, die im Bereich von Einmündungen bzw. Ausfahrten in den Sichtfeldern der Verkehrsteilnehmer liegen, ist ebenfalls nicht zulässig.
  • 2. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu verwechseln sein mit Verkehrszeichen und – einrichtungen bzw. deren Wirkung beeinträchtigen. In Verbindung mit Verkehrszeichen und in deren Nähe dürfen die Wahlschilder nicht angebracht werden.
  • 3. Die Wahlschilder sind in jeder Hinsicht ausreichend zu befestigen
  • 4. Der Erlaubnisnehmer haftet für Schäden, die der Erlaubnisbehörde oder Dritten aus der Sondernutzung entstehen und stellt die Erlaubnisbehörde von etwaigen Ersatzansprüchen frei.
  • 5. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die entstandenen Verunreinigungen zu beseitigen. Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Erlaubnisbehörde die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Erlaubnisinhabers ausführen lassen.
  • 6. Werden im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis Anlagen errichtet oder aufgestellt, so sind diese nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
  • 7. Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu entfernen.

Sollte festgestellt werden, dass die Auflagen nicht eingehalten werden, wird die Stadt Siegen als Ordnungsbehörde die jeweiligen Wahlwerbeträger entfernen. Beschädigungen an Einrichtungen der Stadt Siegen durch die Anbringung von Wahlwerbeträgern, werden auf Kosten der Erlaubnisnehmer beseitigt.

Darüber hinaus ist die RWE Rhein-Ruhr AG grundsätzlich bereit, die Befestigung von Wahlplakaten an Beleuchtungsmasten unter Auflagen zu gestatten. Die Einhaltung der Auflagen ist schriftlich gegenüber der RWE Rhein-Ruhr AG zu bestätigen. Ich bitte Sie daher sich im Bedarfsfalle direkt mit der RWE Rhein-Ruhr AG Regionalzentrum Sieg Netzplanung Friedrichstraße 60 57072 Siegen, Tel. 0271 / 584-2663; Fax 0201 / 12 12 30213 Herrn Heiner Bald in Verbindung zu setzen.

Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird abgesehen.

Olpe

E-Mail von Herrn Schnüttgen, Hauptamt Olpe

Die Stadt Olpe stellt weder Anschlagtafeln noch Dreieckständer für die Wahlwerbung der Parteien und Wählergemeinschaften zur Verfügung. Es ist den Parteien und Wählergemeinschaften allerdings gestattet, eigene oder gemietete Dreieckständer an Laternenmasten oder Straßenbäumen im Stadtgebiet aufzustellen.

Dabei bitte ich zu beachten, dass hierdurch keine Verkehrshindernisse (Sichtbehinderung) geschaffen werden. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Das Anbringen der Plakate in unmittelbarer Nähe von Verkehrszeichen (an deren Rohrpfosten, an Lampen- oder Ampelmasten – sofern an diesen Verkehrszeichen angebracht sind -), an Fußgängerüberwegen, in Kreuzungsbereichen, auf Verkehrsinseln und auf Ampelschaltkästen ist unzulässig. Zur Vermeidung von Rostbildung dürfen Befestigungen an Zäunen, Geländern oder ähnlichen Vorrichtungen nur mit Kunststoff ummantelten Draht- oder Plastikschnellverschlüssen erfolgen.

Kleben Sie außerdem bitte keine Wahlplakate an Straßenmauern und in den Buswartehallen an. Stellen Sie bitte durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Wahlplakate unmittelbar nach dem Wahltage entfernt werden.

Wie bei vorausgegangenen Wahlen stehen den an den Wahlen teilnehmenden Parteien und Wählergemeinschaften die von der Firma Nordwestdeutsche Gesellschaft für Außenwerbung mgH, Badstraße 18, 58091 Hagen 1, errichteten Anschlagssäulen während der letzten sieben Tage vor der Wahl für die Wahlwerbung kostenlos zur Verfügung. Setzen Sie sich wegen des Anklebens Ihrer Plakate unmittelbar mit der Firma NWGA Hagen in Verbindung. Im Übrigen bitte ich, bezüglich der Lautsprecher- und Plakatwerbung den Gem. RdErl. des Ministers für Verkehr, Energie und Landesplanung und des Innenministers vom 8.8.2003 zu beachten. Die entsprechenden Vorschriften sind mit der Bitte um Beachtung beigefügt.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Wahlamtes und des Ordnungsamtes der Stadt Olpe für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Kreuztal

Wir können Werbung aufhängen ohne Voranmeldung, aber nicht an Bäumen, ohne Verdeckung von Verkehrsschildern und nicht an Hauptverkehrskreuzungen. Telefonische Information.