NRW:Arbeitskreis/Arbeit und Soziales/GG vs SGB
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Grundgesetz vers Sozialgesetzbuch II |
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Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht: Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007 Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04 –
Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbarMit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Vollständige Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html Drei Familien klagen gegen die Bundesrepublik. Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar), Artikel 3 (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) Artikel 6 (Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung) Die Wohlfahrtsverbände fordern eine deutliche Erhöhung der Sätze. War vor Hartz IV der Kühlschrank kaputt, konnten Sozialhilfe-Empfänger einen beim Amt beantragen, genauso wie Kleidung vor allem auch für Kinder. In Fachkreisen wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht frühestens im Januar 2010 zu einer Entscheidung kommen wird.
Pressemitteilung Nr. 96/2009 vom 19. August 2009 Mündliche Verhandlung in Sachen „Hartz IV“ Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 20. Oktober 2009, 10:00 Uhr, über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und Vollständige Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-096.html Antwort der AG RechtZitat: "moin moin, wenn man nun ungeprüft davon ausgeht, dass einige passagen verfassungswidrig sind, dann sind die möglichkeiten als piraten dagegen vorzugehen dennoch sehr beschränkt. für eine klage ist zunächst erforderlich, dass der kläger klagebefugt ist. das heisst er müsste in eigenen rechten betroffen sein. die piraten sind eine partei, sie werden also keine leistungen nach dem sgb II erhalten. es wird somit an der notwendigen betroffenheit fehlen. eine sog. popularklage, also die geltendmachung von fremden rechten vor gericht, ist in deutschland nur in speziell gesetzlich geregelten fällen möglich. eine verfassungsbeschwerde scheidet aus, da diese bevor sie erhoben werden darf, eine erschöpfung des rechtsweges voraussetzt. das heisst, der beschwerdeführer muss zunächst im gesamten instanzenzug mit seinem begehren gescheitert sein. erst dann darf er verfassungsbeschwerde erheben. eine besonderheit besteht, wenn man ein gesetz direkt angehen will. denn hierfür gibt es keinen rechtswegs. allerdings muss die VB dann binnen eines jahres seit inkrafttreten des gesetzes erhoben werden, vgl. § 93 III bverfgg. das sgb II besteht aber schon länger als ein jahr. zu denken wäre noch an eine normenkontrollklage. diese kann jedoch nur auf antrag der bundesregierung, einer landesregierung oder eines drittels der mitglieder des bundestages erhoben werden ( abstrakte normenkontrolle). soweit ein gericht das entsprechende gesetz für verfassungswidrig hält, kann es sich auch direkt an das bundesverfassungsgericht wenden ( konkrete normenkontrolle). beides ist für die PP nicht einschlägig. beste grüsse, christian" Zitat ende |