NRW:Arbeitskreis/Arbeit und Soziales/GG vs SGB

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Grundgesetz vers Sozialgesetzbuch II

Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht: Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007

Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04 –


Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen
und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ohne vollständigen Ausgleich der sich
daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden
die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht
der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf
die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von
kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den
Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem
Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen
die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.
[...]

Vollständige Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html
Urteil: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html


Drei Familien klagen gegen die Bundesrepublik.
Insgesammt 54 Verfahrensbeteiligte (auch Wohlfahrtsverbände) sollen angehört werden ob der Hartz IV Regelsatz zum Leben reicht. Die Richter am Bundessozialgericht bzw. hessischen Landessozialgericht,gaben den Klägern in so fern Recht, dass sie ihre Klagen nach Karlsruhe weitergereicht haben.
Sie sehen die volgenden Artikel des Grundgesetzes durch die Hartz IV Gesetzgebung verletzt:

Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar), Artikel 3 (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) Artikel 6 (Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung)

Die Wohlfahrtsverbände fordern eine deutliche Erhöhung der Sätze. War vor Hartz IV der Kühlschrank kaputt, konnten Sozialhilfe-Empfänger einen beim Amt beantragen, genauso wie Kleidung vor allem auch für Kinder.

In Fachkreisen wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht frühestens im Januar 2010 zu einer Entscheidung kommen wird.


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 96/2009 vom 19. August 2009
1 BvL 1/09
1 BvL 3/09
1 BvL 4/09

Mündliche Verhandlung in Sachen „Hartz IV“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 20. Oktober 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und
über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL
3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II,
die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw.
Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind.
[...]

Vollständige Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-096.html

Antwort der AG Recht

Zitat: "moin moin,

wenn man nun ungeprüft davon ausgeht, dass einige passagen verfassungswidrig sind, dann sind die möglichkeiten als piraten dagegen vorzugehen dennoch sehr beschränkt.

für eine klage ist zunächst erforderlich, dass der kläger klagebefugt ist. das heisst er müsste in eigenen rechten betroffen sein. die piraten sind eine partei, sie werden also keine leistungen nach dem sgb II erhalten. es wird somit an der notwendigen betroffenheit fehlen. eine sog. popularklage, also die geltendmachung von fremden rechten vor gericht, ist in deutschland nur in speziell gesetzlich geregelten fällen möglich.

eine verfassungsbeschwerde scheidet aus, da diese bevor sie erhoben werden darf, eine erschöpfung des rechtsweges voraussetzt. das heisst, der beschwerdeführer muss zunächst im gesamten instanzenzug mit seinem begehren gescheitert sein. erst dann darf er verfassungsbeschwerde erheben. eine besonderheit besteht, wenn man ein gesetz direkt angehen will. denn hierfür gibt es keinen rechtswegs. allerdings muss die VB dann binnen eines jahres seit inkrafttreten des gesetzes erhoben werden, vgl. § 93 III bverfgg. das sgb II besteht aber schon länger als ein jahr.

zu denken wäre noch an eine normenkontrollklage. diese kann jedoch nur auf antrag der bundesregierung, einer landesregierung oder eines drittels der mitglieder des bundestages erhoben werden ( abstrakte normenkontrolle). soweit ein gericht das entsprechende gesetz für verfassungswidrig hält, kann es sich auch direkt an das bundesverfassungsgericht wenden ( konkrete normenkontrolle). beides ist für die PP nicht einschlägig.

beste grüsse,

christian" Zitat ende