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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 36

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§ 36

Ortsräte/Verfahren in den Sitzungen

(1) Der Ortsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gilt § 8 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

(2) Nach der Eröffnung der Sitzung, der Feststellung der ordnungsmäßigen Einladung und der Beschlussfähigkeit des Ortsrates ist die Tagesordnung zu genehmigen. Danach werden die einzelnen Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.

(3) Soweit es erwünscht wird, ist der Gegenstand der Beratung kurz vorzutragen.

(4) Nach der Erledigung des letzten Tagesordnungspunktes schließt die/der Ortsbürgermeister/in die Sitzung.

(5) Im übrigen gelten für das Verfahren des Ortsrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Rat der Stadt sinngemäß.