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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 47

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§ 47

Eingaben

Alle Eingaben von Einzelpersonen oder Personengruppen, sofern sie nicht unter § 22 c NGO fallen, sind im Zweifelsfall dem Verwaltungsausschuss vorzulegen, der über die Art der weiteren Bearbeitung (eigene Erledigung, Abgabe an Fachausschüsse oder Verwaltung, Vorlage beim Rat) entscheidet.