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Definitionen

Mehrheiten

  1. Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  2. Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen zählen als gültige Stimme.
  4. Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.

Aufstellungsversammlung

Tagesordnung

  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.

Tagungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung in Personalunion mit Wahlleitung. Die Wahl der Tagungsleitung/Wahlleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag kann die Wahlleitung gesondert gewählt werden.
  2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort. Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Piraten bestimmen.
  3. Die Tagungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.
  4. Die Tagungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  5. Menschen, die zur Wahl stehen, dürfen keine Tagungsleitung, Wahlleitung und / oder -helfer sein.
  6. Die Tagungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen, oder Redezeit kürzen.
  7. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und längerfristig stören, können aus der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlleitung von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Diese führt die Wahlen durch und kann bei Bedarf von einem oder mehreren Wahlhelfern unterstützt werden.
  2. Es werden an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Wahlen und Abstimmungen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.
  3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als 50% der akkreditierten Mitglieder anwesend sind und die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit kann von der Tagesleitung im Einvernehmen mit der Versammlung oder von 5% der anwesenden, akkreditierten Piraten angezweifelt werden.
  4. Personen werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
  5. Besetzungen zu Versammlungsämtern sind keine Personenwahlen im Sinne dieser Wahlordnung. Die Besetzungen von Versammlungsämtern werden nicht geheim und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Vor Personenwahlen dürfen die Kandidaten durch das wählende Gremium befragt werden.
  7. Die Tagungsleitung bestimmt ein Wahlverfahren, das für eine Wahl angewendet werden soll. Das wählende Gremium kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Anwendung eines bestimmten, anderen Verfahrens beschließen.
  8. Es können unter anderem folgende Wahlverfahren angewendet werden:
    1. Mehrheitsabstimmung
      1. Der Wähler hat eine Stimme und wählt eine Alternative aus der Liste der zur Wahl stehenden Alternativen.
      2. Gewonnen hat die Alternative, die mit den meisten Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht hat.
      3. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen satt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    1. Antrag auf Unterbrechung,
    2. Antrag auf Wahl einer neuen Tagungsleitung (dieser Antrag muss inklusive eines Wahlvorschlags schriftlich eingereicht werden),
    3. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Dieser Antrag kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden.
    4. Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  4. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer halben Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Die Tagungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.