NDS:Hannover/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover 31. Oktober 2012

(Stand 31.05.2020)

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Regionsverband Hannover (Regionsverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Regionsverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover. Die offizielle Abkürzung des Regionsverbandes lautet: PIRATEN Region Hannover.

(3) Der Sitz des Regionsverbandes ist Hannover.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes Hannover umfasst die Region Hannover.

(5) Die im Regionsverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als "Piraten" bezeichnet


§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Regionsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der Region Hannover. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt.


§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Regionsverbands mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Regionsverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.

(2) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen oder des RV Hannover zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Landes- oder Bundessatzung.


§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Regionsverbands werden durch die Bundes– und die Landessatzung geregelt.

(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes– und die Landessatzung geregelt.


§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Regionsverband Hannover. Der Regionsvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch Bundes– oder Landessatzung ausdrücklich einem übergeordneten Gremium vorbehalten sind. Der Regionsvorstand hat das Recht, an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten.


§ 7 – Gliederung
§ 7.1 – Verbände

(1) Der Regionsverband Hannover kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen soll sich an der Satzung des Regionsverbands ausrichten.

(2) Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites (Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.


§ 7.2 – Bezirks- und Ortsgruppen

(1) In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen Verwaltungsebene können nach Rücksprache mit dem Regionsvorstand zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sich auch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen werden mit den ihnen aus Bundessatzung zustehenden Mitteln ausgestattet. Weitere Details über Aufbau, Rechte und Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Regionsvorstand in einer Geschäftsordnung für Bezirks- und Ortsgruppen festlegen.


§ 8 - Verhältnis von Gliederungen

entfällt


§ 9 – Organe des Verbands

1. Organe sind die ordentliche und außerordentliche Regionsversammlung, der Vorstand sowie die Gründungsversammlung.

2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29. Januar 2010.


§ 9.1 – Die Regionsversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal alle 14 Monate. Die Durchführung als virtuelle Versammlung ist gleichwertig einer Präsenzversammlung

(2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Regionsversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Hat sich bei einer vorherigen Einladung herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen: Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

(6) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(7) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird.

(8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Neuwahl des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(9) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(10) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Unmittelbar vor der Wahl oder Nachwahl eines neuen Regionsvorstands ist der finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Werden keine Rechnungsprüfer gewählt, wird die Rechnungsprüfung durch den LV Niedersachsen durchgeführt. Die nachfolgenden Aufgaben gehen auf den LV Niedersachsen über.


§ 9.2 – Der Vorstand

(1) Für den Vorstand werden mindestens vier Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie ein Beisitzer.

(1a) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Region Hannover.

(1b) Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer in beliebiger Anzahl wählen.

(1c) Alle Mitglieder des Regionsvorstandes sind voll stimmberechtigt.

(2) Der Vorstand vertritt den Regionsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.

(5) Auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Regionsverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Richtline für Durchführung einer Mitgliederbefragung Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.

(8) Der Vorstand kann eine Regionsgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.


§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung.

(2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage reduziert werden.


§ 11 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Regionssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Die Regionsversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.


§ 12 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.


§ 13 Finanzen

(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.


§ 14 Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

(1) Für Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Regionsverbandes gelten die Vorschriften der Bundessatzung sinngemäß. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionsverbandes Hannover dem Landesverband zu.


§ 15 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid

(1) Der Regionsvorstand führt auf Beschluss eines seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.

(2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.

(3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können.

(4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so soll der Vorstand den Beschluss bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.

(5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.

(6) Alle angenommenen Mitgliederentscheide werden auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung, ohne weitere Antragstellung zur Abstimmung gestellt.


Anhang zur Satzung : Muster-Geschäftsanweisung für den Vorstand

1. Allgemeines

Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionsverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand Aufgabenbereiche zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, übertragene Aufgabenbereiche jederzeit wieder an sich zu ziehen.

2. Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

Der Schatzmeister vertritt den Verband gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Schatzmeister informiert den Regionsvorstand auf den Vorstandsitzungen und erstellt regelmäßig Berichte (mindestens 1/2 jährlich).

3. Vorstandssitzungen

Eine beschlussfähige Vorstandssitzung hat mindestens vier Teilnehmer.

Die Sitzungen sind öffentlich. Jeder Gast hat Rederecht, jeder anwesende Pirat des Regionsverbandes hat persönliches Antragsrecht. Im übrigen kann ein Antrag in jeder sonstigen Form gestellt werden, die allerdings dazu führen muss, dass mindestens ein Vorstandsmitglied von diesem Antrag Kenntnis erhält. Es wird empfohlen den Antrag per Mail zu senden an: info2@piratenhannover.de

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Monat statt.

Die Termine werden auf der Mailingliste “nds-hannover” und in einem entsprechenden Pad mindestens vier Tage im Voraus angekündigt.

Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung, oder Teilen davon, ausschließen. Audio-/Videoaufzeichnungen und -übertragungen von Vorstandssitzungen sind zulässig, sie können durch Beschluss untersagt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu beachten.

4. Beschlüsse, Protokolle

Beschlüsse können bei sog. “Real-Live”-Sitzungen, in Telefonkonferenzen und auch per Email in sog. Umlaufverfahren gefasst werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gilt:

Der Antragstext wird bei Umlaufstart, und das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach Abstimmungsende, auf der Mailingliste “nds-Hannover” veröffentlicht.

An einem Umlaufbeschluss müssen sich mindestens vier Vorstandsmitglieder beteiligt haben.

Ein Umlaufbeschluss gilt generell als abgelehnt, wenn ihm nicht binnen 72 Stunden die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

Die Abstimmung erfolgt über die geschlossene Mailingliste: hannover-vorstand2@lists.piratenpartei.de Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, unverzüglich veröffentlicht und auf der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie das dazugehörige Abstimmungsergebnis enthalten.

Protokolle und Beschlüsse sind öffentlich. Hiervon kann durch Beschluss in Einzelfällen abgewichen werden, insbesondere dann, wenn gesetzliche Bestimmungen oder die Rechte Dritter dies erfordern.

5. Mitgliederbefragungen/Mitgliederentscheide

Der Vorstand verpflichtet sich zur Durchführung von Online-Mitgliederbefragungen oder -entscheide mittels der Software LimeSurvey, wenn er selbst mehrheitlich durch Beschluss die Notwendigkeit dazu sieht, durch Beschluss einer Mitgliederversammlung oder wenn er von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitgliedern des Regionsverbandes dazu aufgefordert wird.

Jede Mitgliederbefragung oder -entscheid muss im vollständigen Wortlaut der Fragestellung samt Einladungs- und Erläuterungstext(en) sowie der Umfrage-Dauer und dem Umfrage-Zeitpunkt mindestens vier Tage vor Durchführung vom Vorstand oder von einer ihm beauftragten Person auf die öffentliche Mailingliste “nds-hannover” veröffentlicht werden.

Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die technische Durchführung einer Mitgliederbefragung oder -entscheides verantwortlich – die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.

Der Vorstand oder der von ihm Beauftragte muss deutlich im Einladungstext darauf hinweisen, ob es sich um eine Mitgliederbefragung (= unverbindliches Meinungsbild) oder um ein Mitgliederentscheid, dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichsteht, handelt.

Bei einem Mitgliederentscheid gelten folgende Anforderungen:

a. Mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten Mitglieder des Regionsverbandes müssen an dem Mitgliederentscheid teilgenommen haben, damit dieser verbindlich wird. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.

b. Abstimmungsberechtigt an Mitgliederentscheide sind alle Mitglieder des Regionsverbandes, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt wären und die die Möglichkeit zur Teilnahme in Form einer gültigen Emailadresse bei der Mitgliederverwaltung hinterlegt haben. Jedem Abstimmungsberechtigten wird dabei per Email eine persönliche Zugangsberechtigung gesendet, mit der es möglich ist, geheim seine Stimme abzugeben. Die Abstimmungsergebnisse werden anonymisiert gespeichert.