NDS:Braunschweig/Stadtverband/Geschäftsordnung Aufstellungsversammlung

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorschlag für die Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung der Piraten Braunschweig für die Kommunalwahl 2021

§ 1 Gültigkeit

1. Diese Geschäftsordnung gilt für Aufstellungsversammlungen des Stadtverbands Braunschweig.

2. Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Versammlung (mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung) in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Annahme einer neuen Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen.


§ 2 Versammlungsleitung

1. Die vorläufige Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Vorstands des Stadtverbands.

2. Die vorläufige Versammlungsleitung eröffnet die Versammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung fest.

3. Die vorläufige Versammlungsleitung führt die Wahl des Versammlungsleiters durch. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

4. Die Versammlungsleitung besteht aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.

5. Personen, die zur Wahl stehen, dürfen nicht Versammlungsleiter, Wahlleiter, Wahlhelfer oder Protokollant sein.


§ 2.1 Versammlungsleiter

1. Der Versammlungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufstellungsversammlung verantwortlich.

2. Der Versammlungsleiter trägt für den ungestörter Ablauf der Aufstellungsversammlunhg Sorge. Er übt das Hausrecht aus und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich stören, von der Aufstellungsversammlung ausschließen.

3. Der Versammlungsleiter

  • leitet die Sitzung und sorgt für die Einhaltung der Tagesordnung,
  • ruft die Punkte der Tagesordnung auf,
  • führt eine Rednerliste und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Vorstands des Stadtverbands ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
  • achtet auf die Redezeitbegrenzung.
  • entzieht das Wort.
  • nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen und befindet über deren Zulässigkeit.

4. Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

5. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.

6. Sind alle Punkte der Tagesordnung behandelt oder beschließt die Aufstellungsversammlung ihre Beendigung, schließt der Versammlungsleiter die Aufstellungsversammlung.

7. Eine konstruktive Abwahl der Versammlungsleitung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung vorgenommen werden.


§ 2.2 Wahlleiter

1. Der Wahlleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen und unterstützt den Versammlungsleiter bei Abstimmungen.

2. Zu seiner Unterstützung kann er Wahlhelfer aus den auf der Versammlung Anwesenden ernennen.

3. Der Wahlleiter überprüft die Wählbarkeit aller Kandidaten für das jeweilige Amt.

4. Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis und fragt gewählte Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.

5. Der Wahlleiter vertritt den Versammlungsleiter, wenn dieser zur Sache spricht oder aus anderem Gründen kurzzeitig die Aufstellungsversammlung nicht leiten kann.


§ 2.3 Der Protokollant

1. Der Protokollant hält mindestens die Abstimmungs- und Wahlergebnisse der Aufstellungsversammlung fest. Er nimmt Anträge und Erklärungen in Schriftform entgegen und hält sie im Protokoll fest. Aus diesen Informationen erstellt er ein Protokoll.

2. Der Protokollant leitet das Protokoll innerhalb von 10 Werktagen nach der Aufstellungsversammlung dem Vorstand des Stadtverbands zur Veröffentlichung zu.

3. Der Protokollant unterstützt den Versammlungsleiter und den Vorstand des Stadtverbands bei der Erstellung des Wahlvorschlags nach der Anlage 5 zu § 32 NKWO und weiterer notwendiger Anlagen.


§ 3 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung dient der Strukturierung der Aufstellungsversammlung.

2. Sie enthält mindestens die Punkte Eröffnung, Wahl der Versammlungsleitung, Annahme einer Tagesordnung durch die Versammlung, Durchführung von Wahlen und Sonstiges.

3. Die Tagesordnung kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden. Das Hinzufügen und Streichen von Tagesordnungspunkten erfordert eine einfache Mehrheit in offener Abstimmung.


§ 4 Redezeit

1. Jedem Kandidaten stehen mindestens 10 Minuten zur Vorstellung seiner Person und seines Programms zur Verfügung. Zur Beantwortung von Fragen stehen je Frage bis zu 2 Minuten zur Verfügung.

2. Die Versammlung kann Redezeitbegrenzungen beschließen.


§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Anträge zur Geschäftsordnung dienen der Strukturierung einer Diskussion und der Festlegung von Verfahren und Abläufen.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrags oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

3. Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem Antrag auf

  • Redezeitbegrenzung,
  • sofortige Abstimmung,
  • Schließung der Rednerliste,
  • Schluß der Debatte,
  • getrennte Abstimmung,
  • Zusammenlegung der Abstimmung,
  • Abstimmung als Alternativanträge,
  • Nichtbefassung,
  • Vertagung,
  • Änderung der Tagesordnung,
  • Wiedereröffnung eines geschlossenen Tagesordnungspunkts,
  • Versammlungsunterbrechung,
  • Ende der Versammlung,
  • Neuwahl der Versammlungsleitung,
  • Änderung der Geschäftsordnung,
  • geheime Absatimmung,
  • erneute Auszählung.

4. Die Versammlungsleitung kann weitere Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulassen.

5. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung entschieden. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.


§ 6 Beschlüsse

1. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, solange die Satzung oder gesetzliche Regelungen keine höheren Anforderungen stellen.

2. Es werden vom Versammlungsleiter oder dem Wahlleiter an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Abstimmungen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.

3. Beschlüsse werden grundsätzlich offen abgestimmt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

4. Bei mehreren Optionen auf einem Stimmzettel gilt das Nicht-Markieren von "Ja" oder "Nein" als Enthaltung für diese Option.

5. Als abgegebene, gültige Stimmen zählen alle "Ja"- und "Nein"-Stimmen, bei denen der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.

6. Enthält sich die Mehrheit der Abstimmenden der Stimme, so kommt kein Beschluss zustande.

7. Bei Alternativanträgen bzw. konkurrierenden Anträgen, die alle die notwendige Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit den meisten abgegebenen "Ja"-Stimmen als beschlossen.

8. Bei der Beschlussfassung kann auf mündlichen Antrag des Antragstellers eine modulare Abstimmung erfolgen.


§ 7 Wahlen

1. Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.

2. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung eingesetzt. Diese besteht aus dem Wahlleiter und mindestens einem Helfer und führt die Wahlen durch.

3. Jeder zu vergebende Listenplatz wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.

4. Die Kommunalwahl-Kandidaten werden von der Aufstellungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Für jeden Kandidaten kann jeweils mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden. Ein Nicht-Markieren von "Ja" oder "Nein" gilt als Enthaltung für diese Option.

5. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten einfachen Mehrheit.

6. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, wird eine erneute Wahl durchgeführt. Die Kandidatenliste wird dafür neu eröffnet. Hat nach erneuter Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, entscheidet die Aufstellungsversammlung über das weitere Vorgehen.

7. Haben zwei Kandidaten mit der höchsten Zustimmung einen Gleichstand erzielt, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

8. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, und ein anderer Kandidat hat ebenfalls die erforderliche Mehrheit erreicht, so rückt dieser Kandidat nach und gilt als gewählt.


§ 8 Öffentlichkeit und Gäste

1. Die Aufstellungsversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.

2. Audiovisuelle Aufzeichnungen sind zulässig, solange kein Widerspruch aus der Versammlung erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Wahlhandlungen, geheime Abstimmungen sowie nichtöffentliche Teile der Versammlung.

3. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Vorstands können mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, insbesondere bei Personaldebatten. Das Protokoll über den nichtöffentlichen Teil ist gesondert zu führen und beim Vorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme vorzuhalten.


§ 9 Definitionen der Mehrheiten

1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

2. Die Mehrheit errechnet sich aus der Differenz der abgegebenen, gültigen "Ja"- oder "Nein"-Stimmen.

3. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn die meisten der abgegebenen, gültigen Stimmen auf "Ja" entfallen.

4. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen auf "Ja" entfallen.

5. Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als 50% der akkreditierten, stimmberechtigten Mitglieder mit "Ja" gestimmt haben.

6. Die qualifizierende Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als 75% der abgegebenen, gültigen Stimmen auf "Ja" entfallen.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.