MV:Regionalverband Westmecklenburg/Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Ich habe einen Tip bekommen , wonach der Begriff Regionalverband problematisch in der Parteistruktur sein könnte. Hier ein Auszug aus einer pn :Den Lösungsansatz, den wir verfolgen, könntest du hier nachlesen: http://wiki.piratenpartei.de/Stammtisch_Bodensee-Oberschwaben/Kreisverband_Ravensburg-Bodenseekreis/Machbarkeit
Als Kurzzusammenfassung: §7(2) legt nach unserer Analyse nicht fest, WIEVIELE Kreise einem Kreisverband zugrundeliegen sollen (da steht nicht: "...die jeweils deckungsgleich mit den politischen Grenzern von je einem..."). Also in unserem Fall: "(1) Kreisverband, der deckungsgleich mit den politischen Grenzen der (2) Kreise ist." Wir sollten ihn mglw auch Kreisverband Westmecklenburg nennen
- Der Regionalverband Westmecklenburg der Piratenpartei Deutschland ist gemäß Bundessatzung und Landessatzung M-V ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene. Er ist grundsätzlich als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB organisiert.
- Der Regionalverband Westmecklenburg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Regionalverband Westmecklenburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
- Der Sitz des Regionalverbandes ist die Landeshauptstadt Schwerin. ???
- Der Regionalverband Westmecklenburg betätigt sich in der Landeshauptstadt Schwerin, der Hansestadt Wismar, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, dem Landkreis Parchim und dem Landkreis Ludwigslust.
- Die im Regionalverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Regionalverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Schwerin, Wismar, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, dem Landkreis Parchim und dem Landkreis Ludwigslust.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei richtet sich nach der Bundessatzung.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Regionalverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Regionalverbandes Westmecklenburg allein durch die Bundessatzung geregelt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Bundessatzung.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Ort oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen wurden, gelten entsprechend für den Regionalverband.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbandes Westmecklenburg. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Regionalverbandes, die der Vorstand umzusetzen hat. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Jeder Pirat ist Antrags- und Redeberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung tagt jedes Jahr mindestens einmal jährlich.
- Doppelt Gemoppelt; ...wir treffen uns jährlich jedes Jahr. Besser;"Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich." --Gutzemberg
- Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Regionalverbandes oder durch Beschluss des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern 15% oder mehr der registrierten Mitglieder des Regionalerbandes anwesend sind. --Alex 21:19, 14. Dez. 2009 (CEST)
§ 8 - Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Schatzmeister. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer gewählt werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend bzw. Bei Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muss vor der Beschlussfassung ein Meinungsbild der Mitglieder des Regionalverbandes eingeholt werden.
- Das letzte Wort des Chefs finde ich problematisch. Wir sollten diese Ordre per Mufti von vornherein umgehen, indem wir entweder eine ungleiche Zahl der Vorstände wählen oder eine Variante wählen bei der bei Stimmengleichheit die Mitglieder per einfaches Voting befragt werden müssen oder besser beides.--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Da ihr nur eine kann-Regelung bezüglich der Anzahl der Beisitzer habt, bleibt euch nichts anderes übrig. Die Mitglieder über Sachen des Vorstandes abstimmen zu lassen, ist ganz schlecht. Damit würde eine starke Beeinträchtigung der Gewaltenteilung einhergehen. Ihr könntet aber aus der Kann-Beisitzerzahl eine Muss-Beisitzerzahl machen. Problematisch wird es dann jedoch mit der Nummer 4: Durch das Fehlen von Vorstandsmitgliedern ist es ganz leicht möglich, eine gerade Anzahl versammelt zu haben. Deshalb empfehle ich, es so zu lassen, wie es ist. -- dsaou 17:41, 22. Okt. 2009 (CEST)
- Das letzte Wort des Chefs finde ich problematisch. Wir sollten diese Ordre per Mufti von vornherein umgehen, indem wir entweder eine ungleiche Zahl der Vorstände wählen oder eine Variante wählen bei der bei Stimmengleichheit die Mitglieder per einfaches Voting befragt werden müssen oder besser beides.--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Regionalverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist Beschluss- und Handlungsfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, zusammentreten.
- dementsprechend mehr als die Hälfte--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Meines Erachtens solltet ihr auch eine Mindestzahl festlegen, so wie es in der Landessatzung der Fall ist. -- dsaou 17:41, 22. Okt. 2009 (CEST)
- dementsprechend mehr als die Hälfte--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Der Vorstand beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- Verwaltung von Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
- was ist angemessen?--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Das ist Sache des Vorstandes. Das legt er in der Geschäftsordnung selbst fest. Im Zweifel hat das Landesschiedsgericht das letzte Wort darüber, was angemessen bedeutet. Grob bedeutet es in etwa so viel, dass jeder Pirat des Regionalverbandes die Möglichkeit haben muss, sie sich ohne große Anstrengungen anzusehen. Am einfachsten ist es, sie hier im Wiki zu veröffentlichen. ;) -- dsaou 17:41, 22. Okt. 2009 (CEST)
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ist, der vakante Platz unverzüglich wiederzubesetzen.
- wie lange ist unverzüglich?--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Die Frage lässt sich ziemlich einfach beantworten: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB. :) -- dsaou 17:41, 22. Okt. 2009 (CEST)
- Wie wäre es damit das 8 Wochen nach dem Rücktritt eines entsprechenden Mitgliedes des Vorstandes, eine Außerordentliche Sitzung einberufen wird bei dem aus Kandidaten für den Posten gewählt wird?(in der Hoffnung das sowas nicht zu oft vorkommt/die 8Wochen damit man entsprechende Vorbereitugnszeit hat) -- Alewx 12:56, 23. Okt. 2009 (CEST)
- 8 Wochen sind zu viel. Das sind fast zwei Monate. Ausgehend davon, dass der Vorstand jedes Jahr neu gewählt wird, würde ein Vorstandsmitglied ein Sechstel der Zeit fehlen. Insbesondere beim Rücktritt des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ist eine schnelle Wiederbesetzung notwendig. Für die Organisation einer entsprechenden Versammlung sollten höchstens zwei Wochen reichen. Ihr solltet meines Erachtens das "unverzüglich" drin lassen. Damit habt ihr genug Spielraum. Das bedeutet nichts Anderes als "ohne schuldhaftes Zögern". Damit ist gemeint, dass ihr euch erst informieren und alles auch gut organisieren könnt. Ihr dürft allerdings nicht sinnlos Zeit verstreichen lassen. Ihr müsst euch davon lösen, unverzüglich mit "sofort" gleichzusetzen. Umgangssprachlich mag das die gleiche Bedeutung haben, rechtstechnisch liegen dazwischen aber Welten. ;) -- dsaou 19:09, 23. Okt. 2009 (CEST)
- Wie wäre es damit das 8 Wochen nach dem Rücktritt eines entsprechenden Mitgliedes des Vorstandes, eine Außerordentliche Sitzung einberufen wird bei dem aus Kandidaten für den Posten gewählt wird?(in der Hoffnung das sowas nicht zu oft vorkommt/die 8Wochen damit man entsprechende Vorbereitugnszeit hat) -- Alewx 12:56, 23. Okt. 2009 (CEST)
- Die Frage lässt sich ziemlich einfach beantworten: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB. :) -- dsaou 17:41, 22. Okt. 2009 (CEST)
- wie lange ist unverzüglich?--hobbybauer 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)
- Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden. Der bzw. die vakanten Plätzen sind sofort neu zu besetzen.
§ 9 - Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung gilt entsprechend.
§ 10 - Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Änderungsanträge sind mindestens eine Woche vor Einbringung den Mitgliedern durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 11 - Wahlordnung
§ 18 der Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
§ 12 - Finanzordnung
Die Finanzordnung der Bundessatzung gilt entsprechend.
§ 13 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
§ 14 - Untergliederungen des Regionalverbandes
- Der Regionalverband kann, sofern genug Mitglieder für die entsprechenden Posten vorhanden sind Ortsverbände als direkte Untergliederung gründen.
- Sofern es in einer Teilregion des Regionalverbandes genügend Mitglieder gibt um die nötigen Posten zu besetzen, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Abspaltung einzelner Kreise mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
-- Alewx 20:59, 14. Dez. 2009 (CEST)
§ 15 - Parteiämter
Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 16 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Beratung und durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung am XX.XXXX 2010 in XXX in Kraft.