LSA:JuPi/Satzung

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Satzung

für den Landesverband Sachsen Anhalt

der Jungen PIRATEN (JuPis LSA)


Version 0.1
Stand: 22. Juli 2009


Inhalt


Präambel


Abschnitt A: Grundlagen


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 Ziele und Aufgaben

§3 Selbstlosigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Rechte und Pflichten der JuPis

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

§7 Gliederung

§8 Bundesverband und Landesverbände

§9 Organe des Landesverbandes

§9a Der Vorstand

§9b Das Landesverbandstreffen

§10 Satzungsänderungen

§11 Auflösung und Verschmelzung

§12 Verbandsämter

§13 Verbindlichkeit dieser Landessatzung


Abschnitt B: Schiedsgerichtordnung


Präambel


Die Jungen PIRATEN des Landes Sachsen Anhalt sind eine selbstständige politische Jugendorganisation und bieten jungen Menschen die Möglichkeit sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei aktiv politisch zu engagieren und weiterzubilden.


Die Jungen PIRATEN streben Freiheit, Selbstbestimmung und Gerechtigkeit in allen Bereichen der Gesellschaft an und lehnen jegliche Art totalitärer und diktatorischer Bestrebungen ab. Sie setzen sich für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein.


Bei den Jungen PIRATEN werden Medienkompetenzen und politische Methoden erlernt und freiheitlich-demokratische Werte vermittelt. Besonderen Wert legen die Jungen PIRATEN auf Meinungsfreiheit, Demokratie, Datenschutz, Fragen rund um das Urheberrecht, den freien Austausch von Wissen und Kultur, Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Menschen sowie jugendliche Mitbestimmung.


In diesem Sinne geben sich die Jungen Piraten folgende Satzung:


Abschnitt A: Grundlagen


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Die Jungen PIRATEN Land Sachsen Anhalt führen einen Namen und eine Kurzbezeichnung.
    1. Der Name lautet: Junge PIRATEN Land Sachsen Anhalt.
    2. Die Kurzbezeichnung lautet: JuPis LSA.
  2. Der Sitz der Jungen PIRATEN Land Sachsen Anhalt ist Magdeburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben


  1. Jungen Menschen die Möglichkeit bieten sich selbst zu organisieren und sich ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch aktiv zu engagieren und weiterbilden zu können.
  2. Kinder und Jugendliche sollen bei den Jungen PIRATEN selbstbewusste und kritische Persönlichkeiten entfalten und lernen, ihre Interessen wahrzunehmen und zu formulieren.
  3. Die Jungen PIRATEN vertreten zudem die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Piratenpartei Deutschland und nehmen so Einfluss auf das parteipolitische Geschehen.
  4. Die Jungen PIRATEN sehen Schulungs-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangebote als ihre Hauptaufgabe.
  5. Die Jungen PIRATEN unterstützen die Arbeit und Vernetzung von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und -initiativenbundesweit und regional sowie die Gründung lokaler Gruppen.
  6. Sie streben außerdem eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, auch auf internationaler Ebene, mit Jugendinitiativen und Interessengruppen an.
  7. Die JuPis LSA erreichen ihre Ziele insbesondere durch:
    1. Ausrichten von Jugendangeboten
    2. Information der Öffentlichkeit
    3. Bereitstellung technischer Infrastruktur zur gemeinsamen Arbeit

§3 Selbstlosigkeit


  1. Die JuPis LSA sind selbstlos tätig.
  2. Es werden in erster Linie keine eigen-wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel der JuPis LSA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der JuPis LSA.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der JuPis LSA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft


  1. Mitglied der Jungen PIRATEN kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist, sich zu den Zielen der Jungen PIRATEN bekennt und nicht vorbestraft ist.
    1. Vollendet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode das 28. Lebensjahr, erlischt seine Mitgliedschaft erst mit dem Ende der Amtsperiode.
    2. Sollte das Mitglied straffällig geworden sein, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des rechtskräftigen Urteils für die begangene Straftat.
  2. Die Mitglieder der Jungen PIRATEN werden Geschlechts-neutral als"Piraten" bezeichnet.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Jungen PIRATEN und einer anderen politischen Jugendorganisation ist nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Vielfältigkeit und Weiterbildung erwünscht.
    1. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Jungen PIRATEN widerspricht, ist nicht zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft bei den Jungen PIRATEN wird auf Grundlage dieser Satzung beim Landesverband erworben.
  5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand oder ersatzweise die Mitgliederversammlung.
  6. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber/der Bewerberin gegenüber schriftlich begründet werden.
  7. Ein Pirat kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der JuPis LSA zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber den JuPis nicht nachkommt.
    1. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung oder das Schiedsgericht anrufen. Diese entscheiden endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  8. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt berechtigt, jedoch ist die Austrittserklärung nur in Schriftform und mit Unterschrift gültig.Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  9. Jeder JuPi ist zugleich Mitglied im Bundesverband und dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Landesverband.
  10. Für alle Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der Jungen PIRATEN kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle im Bundesverband besetzten Ämter verloren.

§5 Rechte und Pflichten der JuPis


  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Jungen PIRATEN zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen PIRATEN zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
  3. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo er seinen der Jungen PIRATEN angezeigten Wohnsitz hat (passives Wahlrecht).
  4. Eine Ämterkumulation ist nicht zulässig.
  5. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  6. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Jungen PIRATEN angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (aktives Wahlrecht)

§6 Ordnungsmaßnahmen


  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der JuPis LSA und fügt ihnen damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt,Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Ein Ausschluss ist nur durch den Bundesverband der JuPis entschieden werden. Es gilt die entsprechende Regelung.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der JuPis verstößt und ihnen damit schweren Schaden zufügt.

§7 Gliederung


  1. Die JuPis des Landesverband Sachsen Anhalt lassen Unterordnungen in Form von Kreis- und Ortsverbänden zu.
  2. Weitere Untergliederungen sind nur nach Antrag beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung zulässig.

§8 Bundesverband und Landesverbände


  1. Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundesverband und Landesverbanden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu eben solchem Verhalten anzuhalten.

§9 Organe des Landesverbandes


  1. Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, ggf. das JuPis-Schiedsgericht und die Gründungsversammlung.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ##.##.####.

§9a Der Vorstand


  1. Dem Vorstand gehören drei Junge Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zur nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung gewählt oder bis ein neuer Landesvorstand durch einen außerordentlichen Parteitag gewählt wird.
  4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, eMail oder Fax) mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  5. Auf Antrag eines Zehntels der Jungen Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  6. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  8. Der Vorstand liefert zur Landesmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  10. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§9b Das Landesverbandstreffen


  1. Das Landesverbandstreffen ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Das Landesverbandstreffen tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentliches Landesverbandstreffen einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
  4. Das Landesverbandstreffen nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  5. Über das Landesverbandstreffen, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§10 Satzungsänderungen


  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesverbandstreffen mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesverbandstreffen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (Brief, Email oder Fax) einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesverbandstreffen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

§11 Auflösung


  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der JuPis LSA an den Landesverband Sachsen Anhalt der Piratenpartei Deutschland, und zwar mit der Auflage, es entsprechend ihren bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß §3 dieser Satzung zu verwenden.

§13 Verbindlichkeit dieser Landessatzung


  1. Die Satzungen der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen
  2. Widerspricht ein Teil dieser Satzung dem Gesetz oder der Bundessatzung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

Abschnitt B: Schiedsgerichtordnung


  1. Als Schiedsgericht dient das Schiedsgericht des Landesverband Sachsen Anhalt der Piratenpartei Deutschland.
    1. Sofern es die Anzahl der Mitglieder erlauben und der Wunschseitens der Mitglieder geäußert wird, so kann unter der Schirmherrschaft des Schiedsgerichtes des Landesverbandes Sachsen Anhalt ein JuPi-Schiedsgericht eingerichtet werden
    2. Das JuPi-Schiedsgericht unterliegt der Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes Sachsen Anhalt.