NRW:Münster/Kreisverband/Satzung
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Dieser Satzungsentwurf wurde von der Mitgliederversammlung der münsteraner Piraten beschlossen. Mit Änderungen durch die MV vom 21.06.2011, 18.09.2011, 16.12.2012 und 26.04.2015.
- Name und Sitz
- Die Piratenpartei Münster ist der Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
- Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Münster ist die kreisfreie Stadt Münster.
- Sitz ist Münster/Westfalen.
- Aufgabe des Kreisverbands Münsters, ist die politische Willensbildung der Piraten auf kommunaler Ebene, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes- und Landes-wahlgesetzen.
- Mitgliedschaft
- Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Münster. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Münster nach schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
- Die Beitrittserklärung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung (MV) und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
- Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftlichen Austritt,
- Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
- Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- Tod.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
- // Anmerkung: zu Punkt 6 hat der Landesvorstand festgestellt, das säumige Mitgliedsbeiträge nicht hinreichend Willensbekundung ausdrücken nicht mehr Parteimitglied zu sein. //
- Organe und Öffentlichkeit
- Organe des KV sind:
- Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur ein mal und zwar am 13.12.2009
- Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen notwendig ist.
- Der Vorstand: Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen.
- FachsprecherInnen sprechen für die Piratenpartei Münster zu fachspezifischen Themen der münsteraner Lokalpolitik.
- Ein Entsandter der Piraten Hochschulgruppen Münsters, hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
- Ein Entsandter der jungen Piraten, hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
- Ein Pressesprecher, der nicht Mitglied des Vorstandes seien muss, schreibt Pressemitteilungen und leitet die der anderen Organe weiter.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV.
- Die Mitgliederversammlung muss mindesten ein Mal jährlich einberufen werden.
- Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen kann die Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits einberufenen MV geändert werden.
- Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.
- Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt.
- Die Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung muss vom Mitglied beantragt werden.
- Zu den Aufgaben der MV gehören:
- die Wahl des Vorstands und seine Entlastung
- die Wahl aller KandidatInnen und der VertreterInnen.
- Die Enthebung von Ämtern.
- Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
- Beschlussfassung über das Wahlprogramm Zweidrittelmehrheit.
- Beschlussfassung über Positionspapiere mit Zweidrittelmehrheit.
- Je nach Formulierung können Positionspapiere zu aktuellen Themen Position beziehen oder sich zu grundsätzlichen noch nicht durch das Wahlprogramm behandelten Themen äussern. Positionspapiere sind somit je nach Formulierung aktuelle Meinungsbilder oder Grundsatzpositionen, deren detaillierte Ausarbeitung noch ansteht.
- Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin (4b) findet sinngemäß Anwendung.
- Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
- Auf der MV haben alle Teilnehmer Stimmrecht. Mitglieder des KV können bei einfacher Mehrheit den anderen Teilnehmer das Stimmrecht entziehen.
- Sämtliche Wahlverfahren werden von der Wahlordnung im Anhang der Satzung geregelt.
- Antragsfristen
- Wahlprogrammanträge
- Wahlprogrammanträge sind 7 Tage vor Beginn der jeweiligen behandelnden Kreismitgliederversammlung, an in der Einladung vorgesehener Stelle, zu veröffentlichen.
- Soll der Vorstand die Veröffentlichung vornehmen, so sind Wahlprogrammanträge 10 Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand, an in der Einladung genannter E-Mailadresse, zuzusenden damit dieser die Veröffentlichung in unter 5.1.1 gesetzter Frist umsetzen kann.
- Satzungsänderungsanträge
- Satzungsänderungsanträge sind 7 Tage vor Beginn der jeweiligen behandelnden Kreismitgliederversammlung, an in der Einladung vorgesehener Stelle, zu veröffentlichen.
- Soll der Vorstand die Veröffentlichung vornehmen, so sind Satzungsänderungsanträge 10 Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand, an in der Einladung genannter E-Mailadresse, zuzusenden damit dieser die Veröffentlichung in unter 5.2.1 gesetzter Frist umsetzen kann.
- Positionspapiere
- Positionspapiere sind 3 Tage vor Beginn der jeweiligen behandelnden Kreismitgliederversammlung, an in der Einladung vorgesehener Stelle, zu veröffentlichen.
- Soll der Vorstand die Veröffentlichung vornehmen, so sind Positionspapiere 6 Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand, an in der Einladung genannter E-Mailadresse, zuzusenden damit dieser die Veröffentlichung in unter 5.3.1 gesetzter Frist umsetzen kann.
- Wahlprogrammanträge
- Der Vorstand
- Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
- Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisvorsitzenden, dem 2. Kreisvorsitzenden, dem Finanzpiraten und bis zu zwei Beisitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Kreisvorsitzender oder der Finanzpirat.
- Der 1. und 2. Kreisvorsitzende sind gleichberechtigt
- Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen ihre / seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss auf eine Beisitzerin / einen Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. Dieser muss auf der nächsten MV bestätigt werden.
- Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der MV auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
- Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
- Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
- Die Wahl findet nach Wahlordnung statt.
- Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so können die Mitglieder auf einer MV das Amt durch Nachwahl neu besetzen.
- Geschäftsordnung
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- Initiativrecht
- Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.
- Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen.
- Wird diese Aufforderung von 3 oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.
- Die Bearbeitung der Anträge müssen protokoliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.
- Misstrauensklausel
- Wird ein Initiativantrag, der von 5 oder mehr Mitgliedern gestellt wird, abgelehnt, so wird automatisch ein Misstrauensvotum als Tagesordnungspunkt der nächsten MV hinzugefügt.
- Wird ein Initiativantrag von 20% oder mehr Mitgliedern zum Zeitpunkt des Antrags gestellt und vom Vorstand abgelehnt, so ist eine MV binnen 4 Wochen einzuberufen.
- 5 Mitglieder haben zusammen das Recht auf einer MV ein Misstrauensvotum zu fordern. Dabei sind die selben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.
- Handlungsunfähigkeit
- Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
- Bei einem fünfköpfigen Vorstand
- wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder freigewordene Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können
- Bei einem vierköpfigen Vorstand
- wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist oder freigewordene Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können
- Bei einem dreiköpfigen Vorstand
- wenn ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist.
- wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen oder elektronisch das Misstrauen aussprechen. Die Entsprechende Möglichkeit wird auf einer Internet-Seite des KV eingerichtet.
- wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
- Bei einem fünfköpfigen Vorstand
- Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche MV zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der MV beauftragt ist.
- Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
- Rechenschaft
- Der Vorstand publiziert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung der Einzelnen/ des Einzelnen erstellt werden. Dieser Bericht ist nach Antrag jedem Mitglied per E-mail zu schicken.
- Die 12 oder mehr Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschafftsbericht über den er entlastet wird.
- Ausnahme ist die Finanzentlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle die/der KassenprüferInnen statt.
- Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (MV oder der neue Vorstand) gegen sie / ihn Ansprüche geltend machen.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- Fachsprecher
- Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik Münsters ein/e Fachsprecher/in geben. Sie/Er kann im Namen der Piratenpartei Münster zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfe innerhalb seines Auschusses Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen.
- Themengebiete werden von der MV oder den Vorstand benannt und deren Umfang umrissen.
- Die FachsprecherInnen
- werden von der MV gewählt. Sie müssen bei jeder MV bestätigt werden.
- Sie können vom Vorstand in einer Vorstandssitzung entlassen werden. Die Entscheidung muss begründet werden.
- Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eine-r/s debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.
- Zwischen MV können Beauftragte für Themengebiete vom Vorstand ernannt werden. Sie erfüllen kommissarisch die Aufgaben von Fachsprechern.
- Rechenschaftsbericht über Finanzen
- Die Piratenpartei Münster legt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
- Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
- Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin kontrolliert die Kassenführung des Vorstands und legt der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab.
- Urabstimmung
- In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.
- Auflösung
- Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit.
- Ortsverbände
- Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
- Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.
- Finanzen
- Die MV kann beliebig über Ausgabe der Mittel entscheiden.
- Fasst die MV kein gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der übriggebliebenen Mitteln.
- Inkraftsetzung
- Diese Satzung tritt am 01.02.2010 in Kraft.
- Mit Änderungen durch die MV vom 21.06.2011, 18.09.2011, 16.12.2012, 08.12.2013 und 26.04.2015.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.