- Die Strafbarkeit der Veranstaltung von und der Beteiligung an behördlich nicht erlaubtem öffentlichen Glücksspiel kriminalisiert hunderttausende von Bürgerinnen und Bürgern.
- Die Strafverfolgung ist ohnehin aufgrund der Masse nicht praktikabel.
- Die in Deutschland gültige Rechtsprechung ist uneinheitlich und verstösst gegen europäisches Recht.
- Die Definition von Glücksspiel lässt sich nicht einheitlich auf alle betreffenden Spiele anwenden und in Europa gelten für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Maßstäbe.
- Spielsucht wird bis heute nicht hinreichend bekämpt, mit und ohne Strafbarkeit.
siehe auch http://www.juraforum.de/forum/specials/neue-serie-poker-and-recht-199489
Gesetzestext:
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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