HowTo Anträge an Behörden
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Im folgenden geben wir einige Hinweise, die die Beantragung von Infoständen oder Demonstrationen erleichtern.
> Laut Vorstandsbeschluss vom 15.09.2009 muß jeder Kontakt zu Hamburger Behörden, wie zB. die Beantragung von Infoständen oder Demonstrationen, ausgehend von Mitgliedern des Hamburger Landesverbandes über den Single Point Of Contact (SPOC) Behörden erfolgen. <
Versammlungen (Kundgebungen) oder Aufzüge unter freiem Himmel (Demonstrationen) sind spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzumelden. Welche Angaben brauchen wir für die Anmeldung?
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stützt sich auf Art. 8 Grundgesetz und wird als eines der wesentlichsten Grundrechte angesehen. Als Möglichkeit staatlichen Integrationsbemühens für Minderheiten sowie politischer Mitgestaltung – auch zwischen den Wahlen – beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein wesentliches plebizitäres Element in unserer Gesellschaft. Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig und können nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. Die Rechtsgrundlage für Einschnitte in die Versammlungsfreiheit ergibt sich aus Art. 8 (2) Grundgesetz.
Grundsätzlich kann man sich an der Definition des Bundesverfassungsgerichtes orientieren: "Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 (1) GG liegt vor bei örtlicher Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."
Wenn Versammlungen nicht genehmigungspflichtig sind, warum müssen sie dann angemeldet werden und warum ist die Nichtanmeldung ein Straftatbestand? Bei der Durchführung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel sind Einschränkungen von Grundrechten Dritter zwangsläufig bedingt. Die Versammlungsbehörde ist gehalten, für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen. Vorbereitung für erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Versammlung sind ein weiterer Grund und die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, beschreibt die Erforderlichkeit noch einmal insgesamt.
§ 7 Versammlungsgesetz (VersG)
Leiter einer Versammlung ist derjenige, der – persönlich anwesend – die Ordnung der Versammlung gewährleistet, den Ablauf der Versammlung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt. Um die Ordnung zu gewährleisten, kann sich der Leiter Ordner bedienen, die bei der Anmeldung bei der Versammlungsbehörde beantragt werden. Nähere Informationen dazu gibt die Versammlungsbehörde. Der Leiter ist unter anderem Ansprechpartner für die Polizeikräfte vor Ort, damit die Versammlung störungsfrei im Sinne des Leiters durchgeführt werden kann.
Versammlungsfreiheit beinhaltet weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sollen Hilfsmittel zur Durchführung benutzt werden, sind, soweit sie für die Realisierung unverzichtbar sind, übliche Genehmigungsverfahren ausgesetzt und werden ebenfalls von der Versammlungsbehörde geprüft und im Rahmen der Bestätigung mitgeregelt. Für die Durchführung von Versammlungen braucht man nicht volljährig zu sein, es reicht die sogenannte "Grundrechtsmündigkeit". Sollten bei der geplanten Durchführung einer Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit erkennbar sein, sind Veranstalter und Behörde gegenseitig zur Kooperation aufgefordert, damit beschränkende Verfügungen durch einvernehmliche Regelungen vermieden oder auf das notwendige Maß reduziert werden können.
Straßen dienen in erster Linie für den öffentlichen Verkehr. Dennoch können wir eine Straße für Infostände nutzen oder dort Veranstaltungen durchführen. Genemigt werden lediglich Infostände bestehend aus Tischen, max 3x1m mit an dem Tisch befestigten Infoschildern. Nicht möglich ist:
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