Herne GO Mitgliederversammlung 14.03.2015

Geschäftsordnung Wahl zum Oberbürgermeisterkandidaten 14. März 2015


§1 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Personen, die vom zuständigen Vorstand (Büropiraten oder Vertreter) als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst. (2) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung a) eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht. b) das Mitglied Deutscher im Sinne von Art. 116(1) des GG ist. c) das Mitglied volljährig ist. d) das Mitglied im fraglichen Stimmkreis seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. e) das Mitglied das aktive Recht zur Wahl des Oberbürgermeisters hat, indem sich das Mitglied schriftlich in die Anwesenheitsliste einträgt und ein solches versichert. (3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf. (4) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann der Akkreditierungspirat eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie vom Akkreditierungspiraten eingezogen.

== § 2 Ämter der Aufstellungsversammlung

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(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: die Versammlungsleitung, die Schriftführer, die Zeugen und die Wahlleitung. (2) Die Wahl zu den Ämtern erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Wahl gewünscht wird. Es entscheidet die einfache Mehrheit.


== § 3 Eröffnung der Versammlung

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(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Büropirat die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters, das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer. (2) Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird. (3) Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor. Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch. (4) Der gewählte Versammlungsleiter darf nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren. (5) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.

== § 3 a Versammlungsleitung

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(1) Die Aufstellungsversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Versammlung beschließt die weitere Tagesordnung. (3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten/Kandidaten sichergestellt werden muss. (4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung insoweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat darüber sofort zu entscheiden. (5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an. (6) Die Versammlungsleitung kann Freiwillige dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen. (7) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (8) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. (9) Sofern kein Antrag nach § 6 i vorliegt, ist die Versammlungsleitung berechtigt, die Redezeit zeitlich zu begrenzen. Durch die Begrenzung dürfen keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen für einzelne Kandidaten oder Antragssteller für einen GO-Antrag entstehen.

§ 3 b Schriftführer

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung die Niederschrift anfertigt. (2) Die Versammlungsleitung kann Freiwillige dazu ernennen, die Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.

§ 3 c Zeugen

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen. (2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber den kommunalen Stellen darüber ab, dass die Vorschriften eingehalten wurden.

§3 d Wahlleitung

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Die Wahlleitung darf nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren. (2) Die Durchführung umfasst: a) die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende, b) Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl, c) die Feststellung der Stimmberechtigung, d) Öffnen und Schließen der Kandidatenliste, e) die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, f) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl, g) das Entgegennehmen der Stimmzettel, h) das Auszählen der Stimmen, i) Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl und j) Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt. (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle muss die Wahlleitung mindestens eine weitere freiwillige Person zum Wahlhelfer ernennen, der sie in ihrer Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen. Wahlhelfer dürfen nicht für ein auf der Versammlung festzulegendes Amt oder Funktion kandidieren.

== § 4 Niederschrift

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(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet. (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (3) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. (4) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

== § 5 Öffentlichkeit

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(1) Die Versammlung tagt öffentlich. (2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.

== § 6 Anträge zur Geschäftsordnung

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(1) Nur die in den Paragraphen § 6 a bis § 6 l benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig. (2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. (3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort. (4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Personen eingereicht werden. (5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder akkreditierte Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (6) Jeder akkreditierte Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters. (7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

== § 6 a Zulassung eines Gastredners

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Jeder akkreditierte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

== § 6 b Ablehnung eines Wahlhelfers

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(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen. (2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.

== § 6 c Geheime Wahl

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Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

== § 6 d Geheime Abstimmung

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Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen.

== § 6 e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

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(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. (2) Der Antrag ist zu begründen.

== § 6 f Auszählung einer Abstimmung

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(1) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen. (2) Die vorangegangenen Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.

== § 6 g Schließung der Redeliste

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(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen. (2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist. (3) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

== § 6 h Wiedereröffnung der Redeliste

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(1) Jeder akkreditierte Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist. (2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren. (3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

== § 6 i Begrenzung der Redezeit

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(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll. (2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist. (3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

== § 6 j Unterbrechung der Sitzung

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Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

== § 6 k Änderung der Tagesordnung

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(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein a) das Hinzufügen eines Punktes, b) das Entfernen eines Punktes, c) das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, oder d) das Ändern der Reihenfolge von Punkten. (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

== § 6 l Änderung der Geschäftsordnung

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(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Personen von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

== § 7 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht

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(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht. (2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen. (3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen. (4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt.



Wahlordnung


== Wählbarkeit (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW)

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Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


== Grundsätze

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Wahlen finden geheim statt. Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist. Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.


== Allgemein

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Die Wahlleitung öffnet die Kandidatenliste. Nach angemessener Zeit schließt die Wahlleitung die Liste der Kandidaten.


== Akzeptanz-Wahlgang

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1. Die Wahlleitung befragt alle vorgeschlagenen Kandidaten, ob dieser bereit sind, sich zur Wahl zu stellen und ob die Voraussetzungen zur Wählbarkeit vorliegen. Alle Kandidaten, die beides mit „ja“ bestätigen, erhalten vor dem ersten Wahlgang Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm vorzustellen. 2. Die Reihenfolge der Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 3. Nach ihrer Vorstellung werden die Kandidaten von der Wahlleitung befragt, ob sie ausreichend Zeit hatten, sich vorzustellen. Diese Frage und die Antwort des Kandidaten werden protokolliert. 4. Nach der Vorstellung aller Kandidaten ist es möglich, die Kandidaten zu befragen 5. Nach der Vorstellung und Befragung aller Kandidaten erfolgt eine geheime Wahl: Auf dem Stimmzettel sind für jeden Kandidaten je ein Feld für "Ja" und "Nein" vorgesehen. Jedes akkreditierte, stimmberechtigte Mitglied hat für jeden Kandidaten genau eine Stimme. Wird für einen Kandidaten keines der Felder "Ja" oder "Nein" angekreuzt, gilt diese Stimme für den Kandidaten als Enthaltung. 6. Es wird aus den abgegebenen Stimmen für jeden Kandidaten eine Punktzahl als Ergebnis angegeben. Diese wird wie folgt berechnet: Für eine Ja-Stimme erhält ein Kandidat zwei Punkte, für eine Enthaltung einen Punkt, für eine Nein-Stimme keine Punkte. 7. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Punktzahl, wenn diese größer ist als die Anzahl der abgegeben gültigen Stimmzettel. 8. Bei Stimmgleichheit von zwei oder mehr Kandidaten mit der größten Punktzahl gewinnt der Kandidat mit weniger Enthaltungen. Bei gleicher Anzahl von Enthaltungen gibt es eine Stichwahl, an welcher nur diese Kandidaten teilnehmen. Alle Kandidaten mit weniger Punkten sind nicht gewählt und ausgeschieden. 9. Nimmt ein Kandidat, nachdem er gewählt wurde, die Wahl nicht an, erfolgt ein neuer Akzeptanz Wahlgang mit allen bisherigen Kandidaten aber ohne diesen. Eine erneute Vorstellung und Befragung (Schritt 1) entfällt. 10. Sollte kein Kandidat gewählt werden, kann die Versammlung beschließen, die Kandidatenliste erneut zu öffnen und einen weiteren Akzeptanz-Wahlgang durchzuführen. 11. Sollte am Ende der Wahl kein Kandidat gewählt sein, stellen die Herner Piraten keinen eigenen Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl auf.


== Stichwahl

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1. Es findet keine erneute Vorstellung statt. 2. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung eine Stimme, welche er an einen der zur Wahl stehenden Kandidaten vergeben kann. 3. Kommt es erneut zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


== Abschluss der Wahl

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Die Wahlleitung verkündet das Ergebnis der Wahl und schließt diese.


== Hinweise:

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Grundlage dieser Wahlordnung ist das Muster im Wiki der Piratenpartei Deutschland von Benutzer Stefan51278/WO-WK-AV (Stand: 9. Februar 2014). In der Geschäftsordnung und dieser Wahlordnung wurde die männliche Form genutzt. Selbstverständlich sind damit ausdrücklich auch Kandidatinnen gemeint. Die männliche Form wurde ausschließlich zur besseren Lesbarkeit gewählt.