HH:Satzung/Entwurf LPT09

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§ 1 Name, Sitz und Betätigungsbereich

§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH Name, Sitz und Betätigungsbereich

(1) Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Hamburger PIRATEN Landesverband genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN, die Zusatzbezeichnung Piratenpartei Hamburg.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz der Hamburger PIRATEN des Landesverbandes ist in Hamburg.

(4) Der Betätigungsbereich der Hamburger PIRATEN des Landesverbandes ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

§ 2 MITGLIEDSCHAFT Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Hamburger PIRATEN im Landesverband kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.

(2) Die Hamburger PIRATEN führen Der Landesverband führt ein Verzeichnis über ihre seine Mitglieder.

(3) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(4) Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Piratenpartei unterstützen möchten, können eine Fördermitgliedschaft beanspruchen. Fördermitglieder werden Smutje genannt. Fördermitglieder erhalten keinerlei Rechte und Pflichten. Fördermitglieder werden in einem getrennten Mitgliedsverzeichnis beim zuständigen Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATEN geführt. Eine Parteimitgliedschaft wird dadurch nicht erworben. Fördermitglieder haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis mitzuarbeiten und Spenden zu leisten. Die Fördermitgliedschaft kann unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit erworben werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei den Hamburger PIRATEN im Landesverband wird auf Grundlage dieser Satzung der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

(2) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]


§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur in den Vorstand der Hamburger PIRATEN gewählt werden, wenn er Mitglied der Hamburger PIRATEN ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes. Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch Gesetz oder Satzung eingeschränkt ist oder der Pirat Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist.

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen so fern es nicht durch Gesetze eingeschränkt wird.

(10) Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §12 eingeschränkt werden.


§ 6 Bundespartei und Landesverband

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND Bundespartei und Landesverband

(1) Die Hamburger PIRATEN verpflichten Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.


§ 7 Gliederung

§ 7 GLIEDERUNG Gliederung

(1) Die Hamburger PIRATEN können Der Landesverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.


§ 8 Organe, Gremien und Gruppen des Landesverbandes

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES Organe, Gremien und Gruppen des Landesverbandes

(0) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(1) Die Landesmitgliederversammlung Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes sind

a) der Landesparteitag
b) der Landesvorstand
c) die Bezirksverbände
d) das Landesschiedsgericht

2) Der Landesvorstand Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(3) Die Bezirksverbände Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

(4) Der Landesparteitag beschliesst Grundsätze für die Organe, Gremien und Gruppen.

(5) Die Organe, Gremien und Gruppen geben sich eine Geschäftsordnung.


§ 8a Der Landesparteitag

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG 8a Der Landesparteitag

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Die Landesmitgliederversammlung Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Jahr jährlich. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten es beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung auf der Startseite der Webseite der Piratenpartei Hamburg und per E-Mail mit vierwöchiger Frist. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

   a) eines Viertels der Bezirksgruppen, 
   b) von 10% der Mitglieder.

Ist eines der Organe des Landesverbands handlungunfähig oder ist ein Beschluss des Landesparteitages zu einem besonderem, kurzfristig eingetretenem Ereignis nötig, so kann ein außerordentlicher Landesparteitag ausschließlich zu den Gründen der Einberufung einberufen werden. Abweichend von den Regelungen aus §8a (2) gilt eine Einladungs- und Veröffentlichungsfrist von einer Woche.

(4) Die Landesmitgliederversammlung Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% 10% der stimmberechtigten Hamburger Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) (5) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:

   d a) die Wahl des Landesvorstandes,
   b) die Wahl von Kassenprüfern,
   b c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze, 
   a d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm, 
   c e) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste die Listenkandidaten und die Direktkandidaten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus Volksvertretungen, 
   e f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
   g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
   h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
   e i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

   a) den Landesverband nach außen zu vertreten, 
   b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

(6) Anträge sollen zwei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen.

(7) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.

(8) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(9) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die den Finanzbericht des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über dessen Entlastung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 8b Der Landesvorstand

§ 12 DER LANDESVORSTAND 8b Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt die Hamburger PIRATEN den Landesverband vor dem Bundesvorstand, und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremienbeschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. fünf Piraten an: Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung in Vorsitzender/-de, stellvertretender Vorsitzender/-de, Schatzmeister/-in und Beisitzer/-in vor. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer von 2 Jahren eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.

(4) Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

(4) (5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) (6) Auf Antrag von einem Prozent der Hamburger Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(8)(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) (8) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(10) (9) Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere die folgende Aufgaben:

   b a) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren. den Landesverband nach außen zu vertreten,
   b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
   a c) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen, seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
   d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(10) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

 a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
 b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
 c) Dokumentation der Sitzungen
 d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
 e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
 f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(11) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(9) (12) Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

§ 8c Das Landeschiedsgericht

8c Das Landeschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung Hamburger PIRATEN der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes.

(2) Landeslistenbewerber müssen Mitglied der Hamburger PIRATEN des Landesverbandes sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.


§ 10 Zulassung von Gästen

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN Zulassung von Gästen

(1) Die Landesmitgliederversammlung Der Landesparteitag und der Landesvorstand lassen grundsätzlich Gäste zu. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. Gäste haben kein Stimmrecht.

(3) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.


§ 11 Ordnungsmaßnahmen

§ 13 ORDNUNGSMASSNAHMEN Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.


§ 12 Verschlusssachen

§ 14 TRANSPARENZ Verschlusssachen

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden einer Sitzung als Verschlusssache deklariert werden.

   a) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen. 
   b) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. 
   c) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden. 
   d) Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache. 
   e) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung. 

(2) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Hamburger PIRATEN. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(3) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Hamburger PIRATEN mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(4) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(5) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

(6) Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten hauptberuflichen Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte jeweils jährlich offen legen.


§ 13 Satzungs- und Programmänderung

§ 15 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG13 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlungeinem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.

(2) Besteht das dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei ParteitagenLandesparteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Hamburger Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlungm Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlungs Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist. Die Landesmitgliederversammlunger Landesparteitag ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

§ 16 AUFLÖSUNG14 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband kann durch einenbedarf eines Beschlusses des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung,Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmendrei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Hamburger Piraten der Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung zustimmen.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.

(5) Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fallen sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.

§ 15 Finanzordnung

§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG15 Finanzordnung

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

(4) Die Hamburger PIRATEN führenDer Landesverband führt ein Konto mit Electronic Banking. Jedem Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATENLandesvorstandsmitglied wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.

(5) Die Kontobewegungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offen gelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung

§ 18 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG16 Schiedsgerichtsordnung

(1) Diese wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.


§ 17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

§ 19 WAHLORDNUNG17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Hamburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.Der Landesparteitag wählt mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit Einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Personenwahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.Personenwahlen, bis auf die in Abs. 1 genannten Ausnahmen, sind geheim.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften.

(6) Abstimmungen im Namen anderer Piraten, sind nur bei offenen Wahlen mit Vollmacht des betreffenden Piraten zulässig. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden.

(7) Bei geheimen Abstimmungen ist eine Briefwahl für Piraten, die aus wichtigem Grunde nicht anwesend sein können, zulässig. Eine Briefwahl erfolgt in zwei Umschlägen. Im ersten Umschlag ist der ausgefüllte Wahlzettel enthalten. Dieser Umschlag wird zusammen mit einer unterschriebenen Erklärung des Wahlberechtigten in einen weiteren Umschlag dem Vorstand gesendet. Der Vorstand übergibt die Umschläge auf der Sitzung dem Wahlleiter, der die Umschläge öffnet und anhand der Erklärung die Wahlberechtigung der Piraten prüft. Der Umschlag mit der Stimme wird vom Wahlleiter während der Wahl in die Abstimmungsurne gesteckt.

(8) Virtuelle Abstimmungen sind nur für offene Abstimmungen zulässig und der Vorstand muss ihnen zustimmen. Sie sollten nur für nicht zu wichtige Bereiche stattfinden, um eine schnelle Beschlussfassung zu ermöglichen. Virtuelle Abstimmungen sollen über ein entsprechendes Formular auf der Webseite der Hamburger PIRATEN stattfinden. Das Ergebnis einer virtuellen Abstimmung muss, auf derselben Webseite öffentlich einsehbar sein. Jeder Pirat, der an der Abstimmung teilgenommen hat, ist verpflichtet nach der Abstimmung, die korrekte Zählung seiner Stimme zu überprüfen.

(9) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten jeweils ein Amt.

(10) Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(11) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(12) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.


§ 18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

§ 21 SATZUNGSÄNDERUNG DURCH DEN VORSTAND18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 1513 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

(2) Eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlichper E-Mail zu informieren.

(4) Eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist derdem nächsten MitgliederversammlungLandesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.