HH:9. Landesparteitag/Satzungsänderungsanträge

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Satzungsänderungsanträge zum 9. Landesparteitag

Antrag 1

Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Abs. 10
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatz 10 (Alternative 1)

Scheiden Mitglieder aus dem Landesvorstand aus, so sollen sie bei dem nächsten Landesparteitag durch Neuwahl für die restliche laufende Amtszeit des Landesvorstandes ersetzt werden.

Begründung

Wir regeln uns zu Tode. Detaillierteste Regelungen zur Handlungsunfähigkeit des Vorstands sowie Rücktritten, finden sich nahezu ausschließlich bei der Piratenpartei. Das Instrument, welches alle Parteimitglieder immer nützen können und welches die schärfste Waffe gegen einen unfähigen Vorstand ist, der Landesparteitag, steht nämlich in jeder Satzung.

Sollte der Vorstand nicht mehr seinen Pflichten nachkommen, so müssen die Piraten per Einberufung eines Landesparteitages die Neuwahl einfordern. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, kann der nächste, ordentliche Parteitag einen Nachrücker bestimmen. Dieser Parteitag muss nicht ausschließlich zur Vorstandswahl genutzt werden und muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden. Wenn der Vorstand seine eigene Handlungsunfähigkeit erkennen sollte, beschließt er logischerweise einen Landesparteitag um sich komplett ersetzen zu lassen. Die Mindestanzahl der Vorstände bestimmt das Parteigesetz.


Antrag 2

Änderungsantrag Nr.
2
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Abs. 10
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatz 10 (Alternative 2)

Scheiden Mitglieder aus dem Landesvorstand aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Vorständen. Der Restvorstand kann sich in solchen Fällen durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Begründung

siehe Antrag 1

Zusatz: Sollten Funktionsmitglieder ausfallen, die sehr spezielle Aufgaben haben z.B. Schatzmeister, kann der Vorstand durch Wahl einen fähigen Piraten in den Vorstand nachrücken lassen. Dies ist eine unbürokratische, schnelle Lösung. Sollte der so nachrückende Vorstand bei den Piraten auf Missfallen stossen: LPT.


Antrag 3

Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Abs. 11
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatz 11

Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines ordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes.

Begründung

Die Mitglieder und der Landesvorstand können jederzeit einen ordentlichen Parteitag einberufen. Das Mittel "außerordentlicher Parteitag" ist für die Neuwahl eines LV nicht dienlich, man nimmt sich jegliche Flexibilität. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass die zwei Wochen Einladungsfrist nicht praktikabel sind. Dann kann auch gleich ein ordentlicher LPT einberufen werden. Die Amtsdauer des neu gewählten LV ist dann demzufolge auch ein Jahr und nicht bis zum nächsten regulären LPT.


Antrag 4

Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Abs. 3
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatz 3

Ist eines der Organe des Landesverbands handlungsunfähig oder Ist ein Beschluss des Landesparteitages zu einem besonderem, kurzfristig eingetretenem Ereignis nötig, so kann ein außerordentlicher Landesparteitag ausschließlich zu den Gründen der Einberufung einberufen werden. Abweichend von den Regelungen aus §8a (2) gilt eine Einladungs- und Veröffentlichungsfrist von einer Woche.

Begründung

Siehe Antrag 3


Antrag 5

Änderungsantrag Nr.
5
Beantragt von
Kim C. Kallmeyer
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8a Abs. 5, 9, 10
Beantragte Änderungen

Änderung der Absätze 5 und 9 Hinzufügung des Absatzes 10

(5) Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:
      a) die Wahl des Landesvorstandes,
      b) die Wahl von Kassenprüfern,
      c) die Wahl von Rechnungsprüfern,
      d) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
      e) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
      f) die Beschlussfassung über die Listenkandidaten und die
         Direktkandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen,
      g) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe
         und Vertreter,
      h) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete,
         Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
      i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      j) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes
         bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.
(9) Der Landesparteitag bestätigt mindestens zwei Rechnungsprüfer als
   Kassenprüfer, die den Finanzbericht des Landesvorstandes vor der
   Beschlussfassung über dessen Entlastung prüfen. Das Ergebnis der
   Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll
   genommen. Sollten die Rechnungsprüfer nicht zur Verfügung stehen
   werden mindestens 2 Kassenprüfer kommissarisch gewählt. Die
   Kassenprüfer sind nach dem Bericht zu entlassen.
(10) Der Landesparteitag wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer.  Diesen
    obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für
    den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die
    Finanzordnung und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Sie haben das Recht,
    kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
    verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind
    angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte
    Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der
    Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder
    des Landesvorstandes.
Begründung

Beim ausserodentlichen Landesparteitag wurde die Wahl von Rechnungsprüfern verschoben, weil weder Satzungsänderungen noch Wahlen von nicht Vorstandsmitgliedern bei ausserordentlichen Landesparteitagen gesichert rechtlich risikofrei sind.

Die Änderungen erweitern die bisherige Satzung dahingehend, das es zusätlich zum Kassenprüfer, der die Kasse zum LPT prüft, die Funktion des Rechnungsprüfers, der permanent während der Dienstzeit eines Vorstandes die Buchhaltung und Rechnungsführung prüft.


Antrag 6

Änderungsantrag Nr.
6
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Abs. 7 Satz 3
Beantragte Änderungen

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für Piraten.

Begründung

Durch eine größere Anzahl Teilnehmer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, wird die Entscheidungsfindung unnötig aufgebläht und erschwert. Die Möglichkeit, im Ausnahmefall Gäste auszuschließen ermöglicht dagegen eine höhere Flexibilität und Produktivität des Vorstands.


Antrag 7

Änderungsantrag Nr.
7
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §9 Abs. 2
Beantragte Änderungen

Streichung des 2. Teilsatzes "Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein".

Begründung

§6 Bürgerschaftswahlgesetz (BüWG) gesteht jedem Hamburger das passive Wahlrecht über die Wahlkreislisten zu und erlaubt damit die Aufstellung in Wahlkreisen, in denen der Bewerber nicht seinen ersten Wohnsitz hat. Durch eine Beschränkung über die Satzung würden der Partei bei Bürgerschaftswahlen unnötige Hürden auferlegt werden.


Antrag 8

Änderungsantrag Nr.
8
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §10 Absatz 1 Satz 1
Beantragte Änderungen

Änderung von "Der Landesparteitag und der Landesvorstand lassen grundsätzlich Gäste zu." in "Der Landesparteitag lässt grundsätzlich Gäste zu."

Begründung

Die Zulässigkeit von Gästen bei Vorstandssitzungen wird bereits in §8b(7) abschließend geregelt.


Antrag 9

Änderungsantrag Nr.
9
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §13 Absatz 2
Beantragte Änderungen

Streichung von §13 Absatz 2

Begründung

Die Änderung der Satzung und des Programms obliegt lt. §8a der Landessatzung sowie §9(3) ParteienG ausschließlich dem Landesparteitag. Dieses Recht kann nicht durch so eine nachfolgende Regelung aufgeweicht werden.


Antrag 10

Änderungsantrag Nr.
10
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8a Absatz 2 Satz 2
Beantragte Änderungen

Änderung in: Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Landesvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten es sie beantragen.

Begründung

Umformulierung des Antrags von Desiree Huthmacher (Begründung: Begründung: Die deutsche Sprache sollte in der Satzung korrekt wiedergegeben werden.)


Antrag 11

Änderungsantrag Nr.
11
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Absatz 9
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatzes wie folgt:
(9) Der Vorstand liefert zum Ende seiner Legislaturperiode zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen die nicht entlasteten Personen Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Begründung

Korrektur des Antrags von Desiree Huthmacher (Begründung: Laut gültiger Satzung klärt der Vorstand den Tätigkeitsbericht in der Geschäftsordnung: § 8b 9: "Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts" Aus Transparenzgründen und der Vergleichbarkeit wegen sollen die Vorgaben für jeden Vorstand und jedes Vorstandsmitglied gleichbleiben sein.)


Antrag 12

Änderungsantrag Nr.
12
Beantragt von
Nico Ecke
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b|Landesverband Hamburg/Aktuelle Satzung
Beantragte Änderungen

Einfügen eines neuen Abschnitts § 8b 12 zur Regelung der Geschäfte, falls der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt Antragstext: 12. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder erklärt sich der Landesvorstand gemäß §8b für handlungsunfähig, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Begründung

Umformulierung des Antrags von Desiree Huthmacher (Begründung: In der jetzigen Satzung ist nicht geregelt, was geschieht wenn der Vorstand sich selbst als handlungsunfähig erklärt oder geschlossen zurück tritt. Verschiedene Bundesländer handhaben diesen Fall unterschiedlich, die Bayern geben bis zur Landesvorstandsneuwahl die Geschäfte an die Untergliederungen, also die Bezirksverbände, ab. Wir haben jedoch noch nicht einen BzV, zudem es fraglich ist, ob der LV von einem BzV- Vorstand bis zur Neuwahl aufgrund der hohen Arbeitslast geführt werden kann. Die von mir vorgeschlagene Regelung habe ich der Satzung der Piraten Schleswig- Holstein entnommen, da sie mir am legitimsten erscheint. Falls wir irgendwann BzVs haben, können wir diese Regelung jederzeit auf einem LPT wieder abändern.)


Antrag 13 - Zurückgezogen

Änderungsantrag Nr.
13
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8a (2)
Beantragte Änderungen

In folgenden Satz sind folgende Fehler zu korrigieren: Einfügen des Wortes "eines", Anpassung von "Landsvorstandsbeschluss" in "Landesvorstandsbeschlusses" und ersetzen des Wortes "es" durch "sie" im Satz: "Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten es beantragen." Der korrigierte Satz sieht dann folgendermaßen aus: "Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Landesvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten sie beantragen."

Begründung

Die deutsche Sprache sollte in der Satzung korrekt wiedergegeben werden.


Antrag 14 - Zurückgezogen

Änderungsantrag Nr.
14
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b (9)
Beantragte Änderungen

(9) Der Vorstand liefert zum Ende seiner Legislaturperiode zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen die nicht entlasteten Personen Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Begründung

Laut gültiger Satzung klärt der Vorstand den Tätigkeitsbericht in der Geschäftsordnung: § 8b 9: "Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts" Aus Transparenzgründen und der Vergleichbarkeit wegen sollen die Vorgaben für jeden Vorstand und jedes Vorstandsmitglied gleichbleiben sein.


Antrag 15

Änderungsantrag Nr.
15
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b (10)
Beantragte Änderungen

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mindestens einer der folgenden drei Punkte eintritt: a) Wenn von Vorsitzendem, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister zwei oder mehr Personen von ihrem Amt zurückgetreten sind b) Wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind c) Wenn der Landesvorstand sich selbst mit der einfachen Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in allen Fällen schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Der momentan gültige Abschnitt: "Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes." hat am Anfang des Jahres zu einer Neuwahl des Vorstands geführt. Dabei wurde ersichtlich, dass der Posten des Schatzmeisters der Gewichtigste ist und dies unverhältnismäßig ist. Eine einzelne Person kann Neuwahlen auslösen und wirft bis zu diesen die Parteiarbeit sehr zurück. Dieser Antrag berücksichtigt das Gewicht von Funktionsträgern im Vorstand und schließt eine Minderheitenregierung aus.


Antrag 16

Änderungsantrag Nr.
16
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b (11)
Beantragte Änderungen

11. Der Landesvorstand kann auf einem satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Landesparteitag durch die Landesmitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes mit 2/3-Mehrheit. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

Begründung

Im der momentan gültigen Satzung: § 8b 11: "Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt." kann die Landesmitgliederversammlung den Vorstand mit einfacher Mehrheit abwählen. Diese Schwelle ist bei der momentanen Mitgliedsgröße des Landesverbands Hamburg meiner Meinung zu gering. Ende März 2010 hatten wir knapp 250 stimmberechtigte Mitglieder von über 650 Mitgliedern im letzten Jahr. Momentan ist objektiv gesehen nicht davon auszugehen, dass wir die hohe Mitgliederzahl von letztem Jahr halten können. Wenn ein außerordentlicher Parteitag einberufen wird, müssen laut derzeitiger Satzung 10% der Mitglieder anwesend sein, damit die LMV stimmberechtigt ist. D.h. mit knapp 25 Piraten wäre das der Fall. Wenn davon mehr als 50%, also 13 Piraten mit dem momentanen Vorstand unzufrieden sind, kann dieser abgewählt werden.


Antrag 17 - Zurückgezogen

Änderungsantrag Nr.
17
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8b Hinzufügung Abs. 12
Beantragte Änderungen

12. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder erklärt sich der Landesvorstand gemäß §9b für handlungsunfähig, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Begründung

In der jetzigen Satzung ist nicht geregelt, was geschieht wenn der Vorstand sich selbst als handlungsunfähig erklärt oder geschlossen zurück tritt. Verschiedene Bundesländer handhaben diesen Fall unterschiedlich, die Bayern geben bis zur Landesvorstandsneuwahl die Geschäfte an die Untergliederungen, also die Bezirksverbände, ab. Wir haben jedoch noch nicht einen BzV, zudem es fraglich ist, ob der LV von einem BzV-Vorstand bis zur Neuwahl aufgrund der hohen Arbeitslast geführt werden kann. Die von mir vorgeschlagene Regelung habe ich der Satzung der Piraten Schleswig- Holstein entnommen, da sie mir am legitimsten erscheint. Falls wir irgendwann BzVs haben, können wir diese Regelung jederzeit auf einem LPT wieder abändern.


Antrag 18

Änderungsantrag Nr.
18
Beantragt von
Desiree Huthmacher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8a (6)
Beantragte Änderungen

"Anträge sollen 10 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden."

Begründung

In der jetzigen Satzung sind 2 verschiedene Fristen für Anträge angegeben, wobei die Frist unter § 8a 6. ein Sollwert darstellt: § 8a 6.: "Anträge sollen zwei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen." § 13 3.: "Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist. Der Landesparteitag ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt." Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen die Fristen angepasst werden, so dass im besten Fall 10 Tage vor einem LPT alle Anträge eingegangen sind.