HH:24. Landesparteitag/Anträge

Änderung der Satzung

Antrag von Renephoenix (Diskussion) 21:26, 4. Jan. 2019 (CET)

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Die Piraten Hamburg mögen folgende Änderung der Satzung beschließen:

1. Änderung von 8d Gebietsversammlung

Punkt 2 ist der Satzpunkt (".") zu ersetzen durch " (ausgenommen Punkt 6 Nr. c)."

In Punkt 6 ist folgender Punkt c einzufügen: "die Wahl bzw. Abwahl von Gebietsbeauftragten gemäß §8e"

2. Hinzufügen eines neuen Abschnittes "8e Gebietsbeauftragte"

>> 1. In jedem Bezirk ohne Bezirksverband können ein oder mehrere Gebietsbeauftragte gewählt werden. Gebietsbeauftragte vertreten nach Maßgabe der jeweils geltenden Programme und Satzungen die Piratenpartei bei politischen Fragen. Die Vertretung beschränkt sich auf ausschliesslich den jeweiligen Bezirk betreffende politische Fragen und damit zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten. Gebietsbeauftragte verfügen über ein Finanzbudget. Die genaue Höhe bestimmt der Landesvorstand, ein Betrag von 100 Euro pro Jahr und Bezirk kann nicht unterschritten werden.

2. Die Wahl findet im Rahmen einer Gebietsversammlung (gemäß 8d der Satzung) statt. Kann eine Wahl mangels Beschlussunfähigkeit (gemäß §8d (5)) nicht durchgeführt werden, so kann der Landesvorstand einen oder mehrere Gebietsbeauftragte ernennen. Unmittelbar vor der Wahl oder der Ernennung können Auflagen (z.B. Ausschluss bestimmter Themen, Finanzentscheidungen) beschlossen werden.

3. Die Beauftragung gilt für jeweils 400 Tage. Eine Ab- bzw. Wiederwahl ist möglich.

4. Werden mehrere Gebietsbeauftragte gewählt bzw. ernannt, so obliegt es den Gebietsbeauftragten, wie sie ihre Vertretungsfunktion und Aufgaben wahrnehmen.

5. Der oder die Gebietsbeauftragte sind im Rahmen des Finanzbudgets gegenüber dem Schatzmeister des Landesverbandes rechenschaftspflichtig. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Finanzentscheidungen des oder der Gebietsbeauftragten Veto einlegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand.

6. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Bezirke mit Bezirksverbänden mit nicht handlungsfähigem Vorstand. In diesem Fall wird das Finanzbudget aus der entsprechenden Gliederung zugewiesen. Zudem kann der Landesvorstand unbenommen der Regelungen nach Nr. 2 einen oder mehrere Gebietsbeauftragte sofort ernennen. Die sofortige Beauftragung gilt dann nur bis zur Einberufung einer Gebietsversammlung (im Sinne von §8e) oder einer Mitgliederversammlung (im Sinne der jeweiligen Satzung des Bezirksverbandes). <<

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Begründung:

Diese Satzungergänzung soll die Handlungsfähigkeit im Landesverband in den jeweiligen Bezirken verbessern.

Zu 1: Diese Regelung soll vor allem dem Bezirk Wandsbek die Möglichkeit geben, anstelle einer eigenen Gliederung lediglich einen Beauftragten zu wählen. Dies erspart Bürokratie (Beschluss einer eigenen Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung, Wahl eines kompletten Vorstandes, komplette Rechenschaft, ...). Unter geltenden Programme sind sowohl Wahl- als auch Grundsatzprogramme auf Bundes-, Landes und ggf. Bezirksebene gemeint.

zu 2. Die Bezirke sollen eigenverantwortlich diese Beauftragung regeln. Für den Fall, dass ein Bezirk nicht in der Lage ist, darf der Landesvorstand eingreifen. Durch die Möglichkeit von Auflagen hat der Bezirk die Möglichkeit, die Gebietsbeauftragung auch zu beschränken, z.B. zum Ausschluss strittiger Punkte.

zu 5. Diese Regelung soll vor allem den Landesvorstand entlasten, so dass die Beauftragten eigenverantwortlich in einem bestimmten Rahmen agieren dürfen.

zu 6. Diese Regelung würde derzeit dem Bezirk Altona zu Gute kommen, da hier der Landesvorstand nicht mehr handlungsfähig ist. Sollte eine Mitgliederversammlung keinen neuen handlungsfähigen Vorstand hervorbringen, so könnte hier auch ein Beauftragter gewählt werden.