HE:Marburg/Kreisverband/Vorstand/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Kreisvorstands Marburg-Biedenkopf

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen, Mandatsträgern und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter aus den Reihen der Vorstandsmitglieder. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner in § 2 geregelten Zuständigkeit zu Entscheidungen berechtigt. Es ist jedoch angehalten seine Entscheidungen auf Basis einer möglichst großen Zustimmung durch die Mitglieder des Kreisverbands zu treffen.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie deren untergeordneten Gruppierungen.
  2. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
  3. Beisitzer: Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben und können in Absprache auch eine Teilmenge davon eigenverantwortlich übernehmen.
  4. Beauftragte: Die Beauftragten werden vom Vorstand benannt und unterstützen die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung der angegebenen Aufgaben selbständig. Die Vorstandsmitglieder können Aufgaben an Beauftragte delegieren.

§3 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten

  1. Der Schatzmeister vertritt den Kreisverband gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten alleine. Lediglich bei der Eröffnung oder Auflösung von Konten hat ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit zu zeichnen.
  2. Es dürfen nur Zahlungen vorgenommen werden für Ausgaben, die vom Vorstand beschlossen wurden.
  3. Barabhebungen über 100.- Euro im Monat bedingen einen Vorstandsbeschluss.
  4. Einzelne Ausgaben bis maximal 10.- Euro können vom Schatzmeister eigenverantwortlich genehmigt werden.
  5. Ist der Schatzmeister verhindert und hat er per Vollmacht ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter bestimmt, so ist dieses Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt. Die Vertreterregelung ist via signierter Email dem Vorstand anzuzeigen.

§4 Entscheidungsfindung

  1. Der Vorstand muss seine Entscheidungen auf Basis einer möglichst großen Zustimmung der Mitglieder des Kreisverbands treffen. Dazu soll vor der Beschlussfassung das Thema zur Diskussion gestellt werden, z.B. auf der Mailingliste oder beim Stammtisch. Bei nicht gravierenden Beschlüssen sind auch Entscheidungen im mutmaßlichen Sinn der Mitglieder des Kreisverbands zulässig.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei und davon mindestens zwei der im Parteiengesetz vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
  3. Beschlüsse des Vorstands sind von einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
  4. Jedes Mitglied des Kreisverbands ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge können eingereicht werden in Form einer signierten E-Mail an den Vorstand (kreisvorstand@piratenpartei-marburg.de) sowie persönlich oder durch einen Beauftragten auf einer offenen Vorstandssitzung.

§5 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist in dringenden Fällen berechtigt, eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Diese muss innerhalb von 7 Tagen stattfinden.
  3. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  4. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von einer Woche veröffentlicht.

§6 Umlaufbeschlüsse

  1. Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse per Email oder fernmündlich treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird und
    • a) ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist oder
    • b) schutzwürdige Daten wie z.B. Personendaten von Mitgliedern Gegenstand des Beschlusses sind und aus diesem Grund eine Diskussion in der offenen Vorstandssitzung nicht statthaft ist.
  2. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 48 Stunden sein. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefasst, die innerhalb der so gesetzten Frist abgegeben werden, mindestens aber mit den Stimmen dreier Vorstandsmitglieder.
  3. Umlaufbeschlüsse werden zeitnah nach der Entscheidung veröffentlicht und in der nächsten Vorstandssitzung vorgestellt.

§7 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht zum Ende seiner Amtszeit anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag zur Verfügung zu stellen. Mehrere Vorstandsmitglieder können auch einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht vorlegen. Der oder die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amts alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihre gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Rahmen der ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und die in Vertretung anderer Vorstandsmitglieder vorgenommenen Tätigkeiten. Optional kann der Bericht weitere Tätigkeiten im Rahmen der Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§8 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Der Schatzmeister verwaltet die Mitgliederdaten des Kreisverbands.
  2. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und entsprechend protokolliert werden. Ebenfalls ist eine Datenschutzerklärung von den zugriffsberechtigten Personen zu unterschreiben.
  3. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

§9 Kommunikationslisten

  1. Mailingliste marburg@piratenpartei-hessen.de
    • Generelle Diskussionsliste der Piraten des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf
    • Offen für alle, eigenständige An-/Abmeldung
    • Alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Marburg-Biedenkopf, sind angehalten, hier angemeldet zu sein.



Stand: 03. September 2015