Archiv:2010/Marburg/Kreisverband/Satzungsentwurf/Modul 1 Frickelei
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 - Zweck
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Marburg (Lahn).
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
§ 5 - Beitragspflicht
Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod,
- Austritt,
- Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach § 3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.
- Michael: Abs. 4: Was ist mit "den Gruppen" genau gemeint? Ein einmal erhaltenes Mandat innerhalb einer Fraktion bleibt meines Wissens immer erhalten, auch wenn ein Mandatsträger aus seiner Partei austritt, ausgeschlossen wird, usw. Die Forderung der Mandatsabgabe wäre also rechtswidrig. Finde es etwas unklar formuliert. --Nautilus 13:24, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Gemeint ist der Ausschluss aus der kommunalen Fraktion, bzw. kommunalen Gruppen (= unter Fraktionsstärke), selbiges gilt auch für Stadtparlamente. Das PartG erleubt das, da der Austritt aus der Partei als Parteischädigend gewertet wird. Und die Bundessatzung schreibt es uns in § 6 (5) vor. --Nplhse 18:44, 21. Mai 2010 (CEST)
- Der Ausschluß aus einer Fraktion ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Mandatsabgabe, d.h. diese wird in dieser Satzung also nicht gefordert. --Nautilus 14:40, 27. Mai 2010 (CEST)
- Gemeint ist der Ausschluss aus der kommunalen Fraktion, bzw. kommunalen Gruppen (= unter Fraktionsstärke), selbiges gilt auch für Stadtparlamente. Das PartG erleubt das, da der Austritt aus der Partei als Parteischädigend gewertet wird. Und die Bundessatzung schreibt es uns in § 6 (5) vor. --Nplhse 18:44, 21. Mai 2010 (CEST)
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
II. Gliederung
§ 8 - Kreisverband
(1) Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Marburg-Biedenkopf".
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens drei Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10 - Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- Kreisparteitag
- Kreisvorstand
§ 11 - Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.
§ 12 - Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
- den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Antragsberatungen und Beschlussfassungen.
In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
- I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
- II. Wahl des Kreisvorstandes und
- III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- Michael: Die arabische Durchnummerierung oben habe ich durch römische ersetzt, da sonst Abs. 7 nicht definiert ist, wo nämlich römische Nummerierung verlangt wird. --Nautilus 13:36, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Ergibt sich durch die mangelhaften Fähigkeiten des Mediawikis, in der tatsächlichen (ausgedruckten) Form der Satzung wird das korrigiert. --Nplhse 18:48, 21. Mai 2010 (CEST)
(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
- Michael: Hir wird von Wahlen gesprochen und davon, daß die Kreisparteitage öffentlich sind. Wo ist definiert, wer auf Kreisparteitagen genau wahlberechtigt ist und wo genau ist der Wahlmodus definiert? Wie steht es mit dem Rederecht von anwesenden Nichtmitgliedern? --Nautilus 13:40, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Das wird in der Wahl- und Geschäftsordnung definiert, die sich der Kreisparteitag bzw. die Gründungsversammlung gibt. Darüber werden wir beim nächsten Stammtisch auch noch diskutieren müssen. --Nplhse 18:48, 21. Mai 2010 (CEST)
§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- Dieser Absatz regelt übrigens nur das es eine Geschäftsordnung geben muss, und wie grob auszusehen hat. Diese wird dann einfach als externes Dokument angefertigt und verabschiedet, ein expliziter Hinweis darauf ist nicht notwendig. --Nplhse 18:57, 21. Mai 2010 (CEST)
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner seinem Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
- Michael: Es gibt nur einen Stellvertreter des Kreisvorstandsvorsitzenden. --Nautilus 13:44, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Ist im Satzungsentwurf berücksichtigt und korrigert. --Nplhse 18:48, 21. Mai 2010 (CEST)
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 14 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kreisschatzmeister
- optional einem oder mehreren Beigeordneten
- optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf der Piratenpartei Deutschland sein muss
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder , zumindest aber zwei, anwesend sind.
- Michael: Ist mißverständlich formuliert und im Grunde überflüssig. Was mit "mindestens aber zwei" gemeint ist, ist der Fall, daß ein Vorstand nur aus den drei mindestens zu besetzenden Mitgliedern besteht. "Mindestens die Hälfte" sind hier 1,5, was aufgerundet zwei ergibt. Also überflüssige Formulierung, da auch so klar definiert. --Nautilus 13:51, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Ist im vorliegenden Satzungsentwurf ebenfalls korrigiert. --Nplhse 18:49, 21. Mai 2010 (CEST)
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
- Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts
(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung
- von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder
- von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
§ 17 - Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 18 - Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 19 - Beitragsordnung
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt.
(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.
§ 21 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 22 - Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
- Michael: Aha. Was für Wahlabreden sollen denn gemeint sein, wenn Kommunalwahlen ausgeschlossen sind? Kann jawohl nur um Bundestagswahlen gehen oder? Und was genau bedeutet die schwammige Formulierung "Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages"? Müssen wir jetzt vor Bundestagswahlen kurzfristig außerplanmäßige Parteitage einberufen? --Nautilus 14:00, 30. Apr. 2010 (CEST)
- Konkret sind Wahlabreden für Landtags- bzw. Bundestagswahlen gemeint. Für diese sind die Landes-/ Bundesparteitage uns gegenüber weisungsbefugt. Bevor wir irgendwelche Absprachen mit anderen Parteien treffen könnten, würden wir dafür eine Erlaubnis des Landesparteitages benötigen. --Nplhse 18:54, 21. Mai 2010 (CEST)
- Das ist übel, da es die Landtags- bzw. Bundesfraktion u.U. bis zur außerplanmäßigen Einberufung eines (kostenintensiven) Parteitages handlungsunfähig macht. Sollte unbedingt korrigiert werden. --Nautilus 14:43, 27. Mai 2010 (CEST)
- Konkret sind Wahlabreden für Landtags- bzw. Bundestagswahlen gemeint. Für diese sind die Landes-/ Bundesparteitage uns gegenüber weisungsbefugt. Bevor wir irgendwelche Absprachen mit anderen Parteien treffen könnten, würden wir dafür eine Erlaubnis des Landesparteitages benötigen. --Nplhse 18:54, 21. Mai 2010 (CEST)
(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.
§ 23 - Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 24 - Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf verbindlich.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 26 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am XX. XX. 2010 in Marburg (Lahn) beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.