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HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2015/SÄA

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SÄA-01a: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 7 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-01b: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 10 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-01c: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 15 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-01d: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 20 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-02a: Misstrauensantrag

Misstrauensantrag

Betrifft

Wetterau / 23 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §23 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Neue Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Begründung

  • ein Drittel aller Mitglieder ist utopisch
  • 10% aller Mitglieder sind ausreichend und realistisch.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-02b: Misstrauensantrag

Misstrauensantrag

Betrifft

Wetterau / 23 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §23 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Neue Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 15% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Begründung

  • ein Drittel aller Mitglieder ist utopisch
  • 15% aller Mitglieder sind ausreichend und realistisch.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-03: Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen

Betrifft

Wetterau / §7

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §7 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

Neue Fassung

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden: 1. Verwarnung 2. Verweis mit Auflagen 3. Enthebung aus einem Parteiamt 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. (3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden. (4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Vorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von acht Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

Begründung

  • es sollte irgendwo klar geregelt sein.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-04: Aufgaben des Kreisparteitages

Aufgaben des Kreisparteitages

Betrifft

Wetterau / 12 (7)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §12 (7) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Neue Fassung

(7) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Begründung

  • Die Absätze, die genannt sind, nehmen leider keinen wiklichen Bezug zu den Wahlen. Um es eindeutig zu machen, schlage ich diese Änderung vor.

Antragsteller

Viktoria Klaus

SÄA-05a: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 20 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.

Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.

Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.

Antragsteller

Stephan Flindt

SÄA-05b: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 15 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.

Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.

Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.

Antragsteller

Stephan Flindt

SÄA-05c: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 12 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.

Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.

Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.

Antragsteller

Stephan Flindt

SÄA-05d: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 10 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.

Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.

Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.

Antragsteller

Stephan Flindt

SÄA-06: Kreisparteitag

Kreisparteitag

Betrifft

Wetterau / §11 (5)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

3.auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Neue Fassung

3. auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages.

Begründung

  • Wir haben keine Fraktion im Kreistag. Derzeit besteht nur eine Hospitation. Sofern vom KPT gewünscht wird, dass die Mitglieder des Kreistages die Möglichkeit haben sollen einen ausserordentlichen KPT anzuberaumen, so muss dieser Passus so geändert werden, dass die Kreistagsmitglieder auch ohne Fraktionsstatus antragsberechtigt sind. Fraktionsgrößen können vom Kreistag beschlossen werden. Ich würde daher anregen,die Formulierung flexibler zu machen.

Antragsteller

Stephan Flindt