Die Daten werden täglich aktualisiert.
HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2015/SÄA
SÄA-01a: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.
Antragsteller
SÄA-01b: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.
Antragsteller
SÄA-01c: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.
Antragsteller
SÄA-01d: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Im aktuellen Parteiengesetz gibt es die Regelung mit drei Personen nicht mehr, daher sollten wir eine sinnvolle Höhe festlegen.
Antragsteller
SÄA-02a: Misstrauensantrag
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- ein Drittel aller Mitglieder ist utopisch
- 10% aller Mitglieder sind ausreichend und realistisch.
Antragsteller
SÄA-02b: Misstrauensantrag
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- ein Drittel aller Mitglieder ist utopisch
- 15% aller Mitglieder sind ausreichend und realistisch.
Antragsteller
SÄA-03: Ordnungsmaßnahmen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden: 1. Verwarnung 2. Verweis mit Auflagen 3. Enthebung aus einem Parteiamt 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. (3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden. (4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Vorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von acht Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.Begründung
- es sollte irgendwo klar geregelt sein.
Antragsteller
SÄA-04: Aufgaben des Kreisparteitages
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Die Absätze, die genannt sind, nehmen leider keinen wiklichen Bezug zu den Wahlen. Um es eindeutig zu machen, schlage ich diese Änderung vor.
Antragsteller
SÄA-05a: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 20 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.Begründung
- Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.
Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.
Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.Antragsteller
SÄA-05b: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 15 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.Begründung
- Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.
Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.
Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.Antragsteller
SÄA-05c: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 12 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.Begründung
- Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.
Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.
Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.Antragsteller
SÄA-05d: Bildung einer Untergliederung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Ortsverband muss mindestens aus 10 Mitgliedern bestehen. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.Begründung
- Ein Ortsverband muss, ähnlich wie alle anderen Gliederungen, einen Vorstand stellen und alle Verwaltungstätigkeiten nachgehen, die durch das Parteiengesetz bestimmt sind, z.B. Satzung, Geschäftsordnung erstellen, Konten einrichten und Verwalten, Kassenprüfungen abarbeiten, Testate des JAhresabschluss und weitere Tätigkeiten. Im KV haben wir schon oft genug erfahren, welche Schwierigkeiten allein bei der Kontoverwaltung entstehen können. Dieser Overhead bindet Personal, das den politischen Alltag massiv beeinflusst.
Darüber hinaus sollte eine Gliederung einen gewissen Gestaltungsspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht haben. Mit sehr kleinen Ortsverbänden ist das nicht gegeben.
Die Geschäftsordnung erlaubt die Beschlussfassung per Umlaufbeschluss, ein eingereichter Antrag an den KV-Vorstand kann folglich sehr zügig bearbeitet werden und vermeidet unnötige Antragsfristen, falls Anträge schnell bearbeitet werden müssen. Den Piraten in einem Ort ohne OV werden also keine unbilligen Härten auferlegt, sofern sie sich an den KV-Vorstand wenden.Antragsteller
SÄA-06: Kreisparteitag
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Wir haben keine Fraktion im Kreistag. Derzeit besteht nur eine Hospitation. Sofern vom KPT gewünscht wird, dass die Mitglieder des Kreistages die Möglichkeit haben sollen einen ausserordentlichen KPT anzuberaumen, so muss dieser Passus so geändert werden, dass die Kreistagsmitglieder auch ohne Fraktionsstatus antragsberechtigt sind. Fraktionsgrößen können vom Kreistag beschlossen werden. Ich würde daher anregen,die Formulierung flexibler zu machen.
Antragsteller