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HE:Kreisverband Hochtaunus/KPT2012.1/SAÄ
SÄA 01 (Verkürzung der Amtszeit des Vorstandes von zwei Jahren auf ein Jahr)
Antrag
Der Kreisparteitag möge "§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages Absatz 2" und "§ 21 Amtsdauer Absatz 1" wie folgt ändern.
Anmerkung: Um Sinn zu ergeben müssen beide Paragraphen zusammen geändert werden.
Aktuell: § 12 Absatz 2
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
a. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b. Den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
c. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
d. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
Jedes zweite Kalenderjahr ist ein Wahljahr. In jedem Wahljahr sind vorzusehen:
I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
II. Wahl des Kreisvorstandes und
III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
Neu: § 12 Absatz 2
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
a. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b. Den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
c. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
Jedes zweite Kalenderjahr ist ein Wahljahr. In jedem Wahljahr sind vorzusehen:
d. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
e. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
f. Wahl des Kreisvorstandes und
g. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
Aktuell: § 21 Absatz 1
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch im Regelfall bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Amtsjahr.
Neu: § 21 Absatz 1
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Amtsjahr.
Antragsteller: Toertsche 20:44, 31. Jan. 2012 (CET)
Begründung:
- Wir wählen auf allen höheren Ebenen (LV, BV) jährlich, dies ist bei unserer Größe im Kreisverband das geringste Problem, es bei einem KPT auch zu machen
- Angesichts unserer Altersstruktur werden wir voraussichtlich bei jedem KPT ein Mitglied ersetzen müssen (je nach Amt) und z.T. neu wählen, dann können wir auch gleich alle Positionen neu wählen
- Ansonsten verweise ich auf die Pro- und Contra-Punkte unten.
Pro:
- Die relativ lange Amtsdauer schreckt potentielle Kandidaten ab.
- Da sehr viel Arbeit am Vorstand hängen bleibt, besteht die Gefahr deren Mitglieder vorzeitig zu verschleißen. Eine kürze Amtszeit soll dem entgegenwirken.
- Die einjährige Amtszeit ist gut geeignet, für teilweise Neuwahlen zu sorgen, da sicher einige Mitglieder eines Vorstandes über ein Jahr hinweg zur Verfügung stehen. Es ist einfacher, wenn alte Hasen die neuen Einarbeiten und nicht ein Gesamtvorstand bei Null startet.
- Bei einem "suboptimalem" Vorstand ist nach einem Jahr problemlos ein Wechsel möglich, ohne dass kompliziertere Schritte notwendig sind
Contra:
- eine zweijährige Amtszeit bringt mehr Kontinuität in die Amtsgeschäfte.
- wenn sich jedes Jahr neue Amtsträger in ihr Amt einarbeiten müssen geht jedes mal viel Zeit verloren.
- wenn ein Vorstand sein Amt nicht mehr ausüben kann, steht ihm ja der Rücktritt davon offen, wie z.B. z.B beim Schatzmeister
- Wenn wir jedes Jahr den Vorstand neu wählen müssen, geht die meiste Zeit beim Kreisparteitag für eben jene Vorstandswahlen drauf
- Schlimmstenfalls müssten wir jedes Jahr nach neuen Vorstandsmitgliedern suchen, wenn der alte Vorstand sich nicht zur Wiederwahl stellt
- Aufwand die Berechtigungen bei der Bank und SSH-Kyes auszutauschen relativ groß
SÄA 02 (Anzahl und Aufgaben Beigeordnete)
Antrag
Der Kreisparteitag möge Paragraphen "§ 13 - Der Kreisvorstand Absatz 3" wie folgt ändern:
Aktuelle Fassung:
(3) Die Anzahl und Aufgabenbereiche der Beigeordneten werden vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
Neue Fassung:
(3) Die maximale Anzahl und Aufgabenbereiche der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
Begründung:
- mit der alten Fassung müssen wir solange wählen, bis die beschlossene Anzahl Beigeordnete erreicht wird. Dabei ist zu bedenken, das jeder Beigeordnete das Quorum von 50% der abgegebene Stimmen erreichen muss. z.B. Anzahl=5 wir wählen solange bis wir 5 Kandidaten mit 50% Zustimmung haben.
- mit der neuen Version legen wir nur eine maximale Anzahl fest. Sollte kein Kandidat das Quorum erreichen, haben wir keine Beigeordnete. z.B. Anzahl=5, es sind 0,1,2,3,4,5 Beisitzer möglich, je nachdem wie viele das 50% Quorum erreicht haben.
- die Aufgabenverteilung auf Kreisebene im Vorhinein festzulegen, ist meiner Meinung nach Unsinn
- die Mitglieder des Vorstandes müssen sich untereinander einig werden
- sollte ein Mitglied mit konkreten Aufgaben (außer Schatzmeister, da gibt es eine Regelung) ausfallen, so müssen sich die Vorstandsmitglieder untereinander sowieso einigen
Antragsteller: Toertsche 18:19, 3. Feb. 2012 (CET)
SÄA 03 (Aufgaben Beigeordnete)
Antrag
Sollte SÄA 02 angenommen werden, so stelle ich folgenden Antrag:
Der Kreisparteitag möge den Absatz 4 in § 13 - "Der Kreisvorstand" streichen
Aktuelle Fassung:
(4) Die Aufgabenbereiche der Beigeordneten können von jedem Kreisparteitag geändert werden.
Neue Fassung:
entfällt
Begründung:
- nicht mehr notwendig
Antragsteller: Toertsche 18:19, 3. Feb. 2012 (CET)
SÄA 04 (Rechenschaftsbericht)
Antrag
Der Kreisparteitag möge "§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages, Absatz 2" wie folgt an geeigneter Stelle erweitern.
Neu: (An geeigneter Stelle einzufügen)
() Den Rechenschaftsbericht aller Mandatsträger des Kreises
Begründung:
- Bisher beruht es auf Freiwilligkeit der Mandatsträger über ihre Arbeit berichten. Solange sie das tun, ist das die beste Regelung. Allerdings hat die Basis und auch der Vorstand keinerlei Möglichkeiten solch einen Bericht einzufordern, wenn der Mandatsträger das nicht will. Wenigstens einmal im Jahr sollte der Mandatsträger dazu verpflichtet sein, der Basis Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.
Antragsteller: Toertsche 20:44, 31. Jan. 2012 (CET)
SÄA 05 (Fraktionen)
Antrag
Der KPT möge beschließen, folgende Erweiterung an geeigneter Stelle in die Satzung einzufügen
Neu
( ) Fraktionen im Sinne dieser Satzung sind auch Abgeordnete des Kreisverbandes, die in ihren Parlamenten nicht die nötige Fraktionsstärke erreichen
Begründung
siehe auch § 6(4), § 10(5)3, § 11(2)b)
- Wir schreiben in der Satzung etwas von einer Kreistagsfraktion und Fraktionen, haben aber keine
Antragsteller: Toertsche 20:44, 31. Jan. 2012 (CET)
SÄA über Mailingliste
Kommentar: bereits vom letzten KPT beschlossen und in der aktuellen Satzung bereits gegeben, ggfs. Umformulierung wünschenswert Toertsche 18:19, 3. Feb. 2012 (CET)
Kommentar: SÄA entfällt, wenn SÄA 02 angenommen wird Toertsche 18:19, 3. Feb. 2012 (CET)
Kommentar: SÄA entfällt, wenn SÄA 02 angenommen wird, ggfs. Umformulierung wünschenswert Toertsche 18:19, 3. Feb. 2012 (CET)