HE:Kreisverband Gießen/KPT/2014.1/Anträge/S-03
| Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den HE:Kreisverband Gießen von Ralf Praschak für den Kreisvorstand. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der HE:Kreisverband_Gießen/KPT/2014.1/Anträge. |
- Titel = Einladeberechtigung zum Kreisparteitag
- Änderungsantrag Nr.
- S-03
- Beantragt von
- Ralf Praschak für den Kreisvorstand
- Betrifft
- Kreissatzung Gießen / §11 (4)
- Beantragte Änderungen
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung an §11 (4) der Satzung des Kreisverbandes Gießen beschließen:
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt in Schrift- oder Textform, per Brief oder per E-Mail. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei Einladungen per E-Mail der Versand an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.
Aktuelle Regelung:
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt in Schrift- oder Textform, per Brief oder per E-Mail. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei Einladungen per E-Mail der Versand an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.
- Begründung
Dies ermöglicht in der Praxis etwas mehr Flexibilität, falls der oder die Vorsitzende nämlich just zum Ende der Einladungsfrist hin verhindert oder offline sein sollte.