HE:Kreisverband Bergstraße/Vorstand/GO/2010-05-06
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
HE:Kreisverband Bergstraße/Vorlagen/HeaderHE:Kreisverband Bergstraße/Vorlagen/Navigationsleiste Vorstand GO
Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bergstraße - Geschäftsordnung des Vorstandes
- verabschiedet durch den Vorstand am 06. Mai 2010
§1 Allgemeines
- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- (2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- (3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- (1) Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie deren untergeordneten Gruppierungen.
- (2) Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
§3 Vorstandssitzungen
- (1) Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
- (2) Jedes Vorstandsmitglied ist bei berechtigten Interessen berechtigt eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Werktagen eine solche einberufen.
- (3) Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes erfordert die Teilnahme an der Sitzung die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung.
- (4) Gäste, welche die Vorstandssitzung stören, können vom Versammlungsleiter oder mehrheitlich von den anwesenden Vorstandsmitgliedern aus der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden.
- (5) Zu Beginn der Sitzung bestimmt der Vorstand aus den Anwesenden einen Protokollanten und einen Sitzungsleiter.
- (6) Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht.
§4 Entscheidungsfindung
- (1). Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
- (2) Beschlüsse des Vorstands sind von dem beauftragten Protokollanten im Protokoll festzuhalten.
- (3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
- E-Mail an alle Vorstandsmitglieder, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder mit ihrer jeweils veröffentlichen E-Mail-Adresse in der An- oder CC-Zeile adressiert werden.
- persönlich oder in Beauftragung auf einer offenen Vorstandssitzung
- (4) Der Vorstand ist angehalten gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
§5 Umlaufbeschlüsse
- (1). Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse per E-Mail treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird und
- a) ein Warten mit der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist oder
- b) schutzwürdige Daten wie z.B. Personaldaten von Mitgliedern Gegenstand des Beschlusses sind und aus diesem Grund eine Diskussion in der offenen Vorstandssitzung nicht tunlich ist.
- (2) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 48 Stunden sein. Die Vorstandsmitglieder sind auf die Existenz einer solchen ausstehenden Umlaufentscheidung auch auf anderen Kommunikationswegen in Kenntnis zu setzen.
- (3) Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefasst, die innerhalb der so gesetzten Frist abgegeben werden, mindestens aber mit den Stimmen der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
- (4) Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht.
§6 Tätigkeitsbericht
- (1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
- (2) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
- (3) Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
§7 Verwaltung der Mitgliederdaten
- (1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
- (2) Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten.
- (3) Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
- (4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt.
- (5) Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
§8 Kommunikationslisten
- (1) Mailingliste bergstrasse (at) piratenpartei-hessen.de
- Generelle Diskussionsliste der Piraten des KV Bergstraße
- Offen für alle, eigenständige An/Abmeldung
- Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bergstraße sind angehalten, hier angemeldet zu sein.
- Archiv: Nein
§9 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
- (1) Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung ist der Vorsitzende ebenfalls einzelverfügungsberechtigt.
- (2) Ist der Schatzmeister verhindert und hat den Vorsitzenden als Vertreter bestimmt so ist dies dem Vorstand anzuzeigen.
- (3) Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.