HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2012.1/Anträge/SÄA014a
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SÄA014a - Anpassung an übergeordnete Regelungen (1. Variante)
Betrifft
§13a (neu)
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen:
- Soweit noch kein §13a existiert, ist dieser mit dem Titel "Maßnahmen zwischen Kreisparteitagen" zu erstellen.
- Der nummerische erste Absatz des §13a ist wie folgt zu fassen: "Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der im Kreisverband stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
- Soweit §13a bereits Absätze enthalten hat, sind diese um jeweils eine Absatznummer nach hinten zu verschieben.
Bisherige Fassung
(nichts)
Neue Fassung
§13a - Maßnahmen zwischen Parteitagen
- (1) Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der im Kreisverband stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
Begründung
- Anpassung an die Formulierung in Bundes- und Landessatzung (jeweils §12(1)) in leichter Abwandlung ("stimmberechtigten" statt "angehörenden")
Antragsteller