Diskussion:Verfassungsbeschwerde

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"Verfassungsbeschwerde" ist seit dem 23.05.1949 bereits im Artikel 19 Abs. 4 GG enthalten

Wenn man in den Protokollen des Parlamentarischen Rates recherchiert, stellt man fest, dass die "Verfassungsbeschwerde", wie sie erst am 29.01.1969 (!) in dem Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eingeführt worden war, bereits im Artikel 19 Abs. 4 GG enthalten ist. Aus diesem Grund steht auch der ebenfalls erst am 29.01.1969 eingeführte Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG im Widerspruch zu Artikel 19 Abs. 4 GG und ist zwangsläufig grundgesetzwidrig.

Aus den oben genannten Gründen kann jeder Grundrechtsträger, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, eine Klage über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art nach Artikel 19 Abs. 4 GG bei jedem ordentlichen Gericht - also Amtsgericht vor Ort - einreichen.

Das "Problem" ist aber, daß bis heute der Gesetzgeber KEIN Prozessgesetz beschlosssen hat, was die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art vor einem ordentlichen Gericht regelt. Dieses wichtige Prozessgesetz hat man seit über 60 Jahren bis heute versäumt einzurichten.

Dass die "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art" existieren müssen, beweist der § 40 VwGO, weil der § 40 VwGO dokumentiert, dass Verwaltungsgerichte nur für Streitigkeiten von NICHT-verfassungsrechtlicher Art zuständig sind.

Auch der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Markus Löning schreibt dazu auf seiner Webseite:

"Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Art. 19 Abs. 4 (!!!) des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg."

(Die drei (!!!) wurde von mir hinzugefügt.)

Ich wäre erfreut, wenn mal ein Verfassungsrechtler aus den Kreisen der Piraten dazu etwas sagen würde.

Vorlage:Unsigned


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