Diskussion:Bundesparteitag 2009.1/Teilnehmer/Vertretung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
- Vertretung nicht möglich. Vgl. §32 BGB und Sauter/Schweyer/Waldner Rn199 -- Andi 14:28, 24. Mai 2009 (CEST)
- Vertretung möglich. §38 BGB (!) untersagt Überlassungen, Vererbungen und Übertragungen - nicht aber Vertretungen. mds 18:43, 25. Mai 2009 (CEST)
- Richtig §38 regelt auch die Mitgliedschaft, nicht das Stimmrecht. Und §32 BGB besagt, dass das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden muss. (Es sei denn die Satzung regelt nach §40 etwas anderes) vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Rn199 -- Andi 08:36, 4. Jun. 2009 (CEST)
- Ok, dann soll das der BPT entscheiden. Habe die Abstimmung darüber für Sa. auf die vorläufige TO gesetzt. gruuß mds 18:26, 4. Jun. 2009 (CEST)
- Kann er nicht. Es ist gegen das Gesetz. Wenn du anderer Meinung bist, so nenne bitte deine Quelle. -- Andi 13:24, 11. Jun. 2009 (CEST)
- Kann er doch, also der BuPT kann das entscheiden, alldieweil das eine Satzungs- und letzendlich keine Gesetzesfrage ist. Wenn die PP das in ihre Satzung reinschreibt, ist das "übergeordnet gültig". Es ist also nicht gegen das Gesetz, derzeit "nur" gegen die Satzung der PP weils nicht drin steht sonst nix. Yogi 10:20, 13. Jun. 2009 (CEST)
- Nein, es ist keine Satzungsfrage, sondern das Gesetz sagt es ganz klar aus (§32 BGB). Allerdings sagt in diesem Fall §40 BGB (nachgiebieg Vorschriften), dass die Satzung(!) diese Regelung "überschreiben" kann. Das heißt es muss zuerst ein entsprechender Satzungsänderungsantrag gestellt werden (und ist auch gestellt), der gilt aber nunmal für diesen BuPT nicht. Solang die Satzung also nichts überschreibt, gilt das Gesetz. BTW würde übrigens auch eine Verletzung unserer Satzung zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen. So oder so: Ohne beschlossenen Satzungsänderungsantrag, keine Vertretung des Stimmrechts. Es sei denn Mirco wäre mindesjährig und würde seine Mami schicken ;) *scnr* -- Andi 22:30, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Kann man denn aus Rücksicht auf Mirco diesen Satzungsänderungsantrag als erstes behandeln bzw. gilt ggf. dann nach Beschluss dieses Antrags bereits die neue Satzung, so dass die Vertretung ggf. schon ausgeübt werden kann? --Alu 22:47, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Rechtlich wäre es zumindest zweifelhaft. Eingeladen wurde nach den alten Satzungsbestimmungen, d.h. eigentlich kann Mirco gar keinen Vertreter bennen, aber die Satzungsänderung tritt grundsätzlich in Kraft wenn es beschlossen ist. Kanns aber nicht genau sagen. Moralisch sehe ich das abso so oder so als falsch an. Wir sollten wenn dann im Vorfeld transparente Kriterien schaffen, nach denen klar wird, dass man sich vertreten lassen kann, wie und unter welchen Vorraussetzung. Ganz davon abgsehen, dass die Organisation des Parteitags sich darauf ausrichten muss. -- Andi 11:11, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Kann man denn aus Rücksicht auf Mirco diesen Satzungsänderungsantrag als erstes behandeln bzw. gilt ggf. dann nach Beschluss dieses Antrags bereits die neue Satzung, so dass die Vertretung ggf. schon ausgeübt werden kann? --Alu 22:47, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Nein, es ist keine Satzungsfrage, sondern das Gesetz sagt es ganz klar aus (§32 BGB). Allerdings sagt in diesem Fall §40 BGB (nachgiebieg Vorschriften), dass die Satzung(!) diese Regelung "überschreiben" kann. Das heißt es muss zuerst ein entsprechender Satzungsänderungsantrag gestellt werden (und ist auch gestellt), der gilt aber nunmal für diesen BuPT nicht. Solang die Satzung also nichts überschreibt, gilt das Gesetz. BTW würde übrigens auch eine Verletzung unserer Satzung zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen. So oder so: Ohne beschlossenen Satzungsänderungsantrag, keine Vertretung des Stimmrechts. Es sei denn Mirco wäre mindesjährig und würde seine Mami schicken ;) *scnr* -- Andi 22:30, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Kann er doch, also der BuPT kann das entscheiden, alldieweil das eine Satzungs- und letzendlich keine Gesetzesfrage ist. Wenn die PP das in ihre Satzung reinschreibt, ist das "übergeordnet gültig". Es ist also nicht gegen das Gesetz, derzeit "nur" gegen die Satzung der PP weils nicht drin steht sonst nix. Yogi 10:20, 13. Jun. 2009 (CEST)
- Kann er nicht. Es ist gegen das Gesetz. Wenn du anderer Meinung bist, so nenne bitte deine Quelle. -- Andi 13:24, 11. Jun. 2009 (CEST)
- Ok, dann soll das der BPT entscheiden. Habe die Abstimmung darüber für Sa. auf die vorläufige TO gesetzt. gruuß mds 18:26, 4. Jun. 2009 (CEST)
- Richtig §38 regelt auch die Mitgliedschaft, nicht das Stimmrecht. Und §32 BGB besagt, dass das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden muss. (Es sei denn die Satzung regelt nach §40 etwas anderes) vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Rn199 -- Andi 08:36, 4. Jun. 2009 (CEST)
- Vertretung möglich. §38 BGB (!) untersagt Überlassungen, Vererbungen und Übertragungen - nicht aber Vertretungen. mds 18:43, 25. Mai 2009 (CEST)