Datei:Par107a.jpg

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Originaldatei(600 × 800 Pixel, Dateigröße: 172 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

§ 107a Wahlfälschung (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell04:01, 13. Dez. 2020Vorschaubild der Version vom 13. Dezember 2020, 04:01 Uhr600 × 800 (172 KB)Maintenance script (Diskussion | Beiträge)

Keine Seiten verwenden diese Datei.