DE-BTW/Urlaubsregelung

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§ 3 AbgG: Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.


Kommentar

"Die Bestimmung des § 3 AbgG steht u. a. im Kontext zu Artikel 48 GG und dient dem Schutz des Parlamentsbewerbers vor Beeinträchtigungen aus der beruflichen Sphäre. Anspruchsberechtigt sind deshalb (nur) solche Personen, die in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, mithin Beschäftigte in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Auch Auszubildende sind u. E. in einem Abhängigkeitsverhältnis "beschäftigt", sodass für sie im Zweifel diese Regelung auch gilt. Welche Auswikrungen ein solcher Urlaubsanspruch und die tatsächliche Inanspruchnahme letztlich auf das Ausbildungsverhältnis hat, dass muss bilateral im individuellen Einzelfall geregelt werden.

Schülerinnen und Schülern hingegen stehen in keinem Beschäftigtenverhältnis, so dass diese Vorschrift für diesen Personenkreis nicht greift."

-Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz-