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Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 114
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Antragstitel
Ergänzung zur geplanten Neufassung des § 97a UrhG (Abmahnung) Antragsteller
Jochen Richter, juribis Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Es wird beantragt, im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl im Zusammenhang mit der geplanten Änderung von § 97a UrhG (Abmahnung)ergänzend die folgenden Formulierungen einzufügen: - Es soll eine gesetzliche Vermutung für den "einfach gelagerten Fall" geben, die der Abmahnende im Rahmen der Abmahnung widerlegen muss. - Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, soll der Abgemahnte die Erstattung seiner Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen können. Dieser Anspruch soll unabhängig vom Verschulden des Abmahnenden sein. Gesetzgeberisches Ziel: Reduzierung der Abmahnungen "ins Blaue hinein".
Antragsbegründung
- Häufig wird in Abmahnungen die Deckelung auf 100 Euro schlicht nicht erwähnt und die Abmahnkosten einfach aus dem jeweiligen Streitwert errechnet. Durch eine gesetzliche Vermutung des "einfach gelagerten Falls" wären die Abmahner gezwungen zu begründen, warum ihrer Meinung nach kein "einfach gelagerter Fall" vorliegt. - Das Massenabmahngeschäft ist nur deshalb so lukrativ, weil die Abmahnenden kaum ein Haftungsrisiko für Abmahnungen "ins Blaue hinein" haben. Durch eine verschuldensunabhängige Haftung für unberechtigte Abmahnungen würde sich das ändern. Die seriösen Abmahner, die sorgfältig arbeiten, hätten hingegen nichts zu befürchten.
Datum der letzten Änderung
07.10.2012 |
Anregungen
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