Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 050
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Antragstitel
Antikorruptionspolitik Antragsteller
Robi.kraus Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Es wird beantragt im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl an geeigneter Stelle einzufügen: Wir sehen auch in Deutschland einen Handlungsbedarf für eine bessere Korruptionsprävention und -repression. Wir begrüßen die Arbeit und Vorschläge von 'Transparency Deutschland e. V.', wir werden verschiedene Regelungslücken bei der praktischen Umsetzung geltender Rechtsnormen schließen und dafür sorgen, dass Deutschland seinen internationalen Antikorruptionsverpflichtungen vollständig nachkommt. Unter anderem aus dem Nationalen Integritätsbericht Deutschland 2012 ergeben sich für uns folgende Forderungen: 1. Korruptionsprävention ist von Führungspersonen in allen Bereichen der Gesellschaft als Führungsaufgabe anzusehen. 2. Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist endlich zu ratifizieren. 3. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates sind zu ratifizieren. 4. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren. 5. Der Straftatbestand der Bestechung im Geschäftsverkehr ist entsprechend den Anforderungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Bestechung im privaten Sektor anzupassen. Legislative 6. Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) ist zu verschärfen und den internationalen Vorgaben anzupassen. 7. Im Kontext der Abgeordnetenbestechung ist die Annahme von Spenden durch einzelne Abgeordnete zu verbieten. 8. Die Nebentätigkeiten von Abgeordneten sind ab einer Bagatellgrenze auf den Betrag genau zu veröffentlichen und nicht wie bisher in drei Stufen. 9. Sofern Abgeordnete als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte „Lobbying-Mandate“ übernehmen, darf die anwaltliche Schweigepflicht im Hinblick auf die Offenlegung von Nebeneinkünften nicht gelten. 10. Es ist ein obligatorisches Lobbyistenregister mit finanzieller Offenlegung beim Bundestag einzurichten. Bei Eintrag in das Lobbyistenregister ist ein Verhaltenskodex zu akzeptieren. 11. Die Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist gesetzlich zu verankern. Die Nicht-Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist besonders zu begründen. Exekutive 12. Die Beteiligung von Interessenverbänden, Unternehmen und sonstigen privaten Akteuren bei der Vorbereitung von Gesetzen ist kenntlich zu machen („legislativer Fußabdruck“). 13. Die 2007 vom Bundesrechnungshof veröffentlichten „Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater“ sind konsequent anzuwenden, um auszuschließen, dass solche externen Beraterinnen und Berater mit Kernaufgaben der Verwaltung beauftragt werden. 14. Die Berichte über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung sind zu veröffentlichten,um gegenüber der Öffentlichkeit zu versichern, dass externe, in die Ministerien „abgeordnete“ Personen nicht an der Erstellung von Rechtsnormen und Entwürfen mitarbeiten, welche die Interessen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tangieren. 15. Bei politisch kontroversen Themen ist ein versteckter Einfluss von Interessen zu minimieren, zum Beispiel durch die Einholung mehrerer Gutachten. 16. Die Zusammensetzung aller regierungsberatenden Gremien ist zentral zu veröffentlichen. 17. Für ehemalige Ministerinnen und Minister sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und -sekretäre ist eine Karenzzeit von drei Jahren zu schaffen, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht. 18. Die von Ministerien veröffentlichten Informationen und Daten sind maschinenlesbar anzubieten, um die Verarbeitung und Visualisierung zu erleichtern. Judikative 19. Der Überlastung von Gerichten ist durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen. 20. Der Häufung von „Deals“ (Verständigung im Strafverfahren) ist entgegenzuwirken. 21. Es ist eine Statistik über die gemeinnützigen Einrichtungen zu veröffentlichen, an die Geldbeträge im Rahmen einer Auflage für die Einstellung des Verfahrens (§ 153a StPO) oder einer Bewährungsauflage (§ 56b StGB) gezahlt wurden. Öffentliche Verwaltung 22. In der öffentlichen Verwaltung ist eine flächendeckende Analyse der korruptionsgefährdeten Stellen durchzuführen; das Ergebnis ist zu veröffentlichen. 23. Fortbildungsmaßnahmen zur Antikorruption sind in der öffentlichen Verwaltung umfassend und regelmäßig durchzuführen. 24. Die Karenzzeitregelungen im öffentlichen Dienst für den Wechsel in Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen Interessenkonflikte auftreten könnten, sind konsequent anzuwenden. 25. Die von den Innenministerien der Länder erstellten Berichte zur Korruptionsprävention im Rahmen des IMK-Konzepts sind nach einem einheitlichen Format zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Maßnahmen zu fördern. 26. Der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung ist durch die Einrichtung von Hinweisgebersystemen zu ergänzen. 27. Der im Beamtenrecht verankerte Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist auf Tarifbeschäftigte auszuweiten. 28. Es ist anzustreben, dass Verwaltungseinrichtungen die breite Öffentlichkeit stärker über Gefahren der Korruption und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen informieren. 29. In- und ausländische Firmen, die wegen Bestechung verurteilt worden sind oder gegen die bei einer Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand oder während der Auftragsdurchführung der hinreichende Verdacht der Bestechung oder anderer Formen der Korruption entstanden ist, sind für eine angemessene Zeit in einem flächendeckenden Zentralregister zu führen. 30. Bei der Vergabe der öffentlichen Hand ist zu den alten Schwellenwerten zurückzukehren. 31. Der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich der Auftragsvergabe ist zu stärken. 32. Die Rahmendaten aller Vergaben der öffentlichen Verwaltung sind an einem Ort vollständig zu veröffentlichen, darunter auch Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer und Auftragssumme. 33. Bei Großbauprojekten wird der öffentlichen Verwaltung empfohlen, Integritätspakte anzuwenden. 34. Informationsfreiheitsgesetze für den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung sind in allen Bundesländern einzuführen. 35. Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern sind in Anlehnung an das Berliner Informationsfreiheitsgesetz dahingehend zu novellieren, dass Ausnahmetatbestände (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) gegen das Interesse der Öffentlichkeit abzuwägen sind. 36. Die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze durch Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem Hürden, die die Antragstellung erschweren, wie z.B. hohe Gebühren und lange Bearbeitungszeiten, abgebaut werden. 37. Die Regelungen der öffentlichen Verwaltung sind auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Strafverfolgung 38. Der Überlastung von Strafverfolgungsbehörden ist ebenso wie in der Justiz durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen. 39. Detaillierte Statistiken zu Einstellungen und Verständigungen in Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren sind zu veröffentlichen. 40. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Korruptions- und Wirtschaftskriminalität sind in allen Bundesländern einzurichten. 41. Die Weisungsunabhängigkeit der Staatsanwaltschaften von den Justizministerien ist sicherzustellen. 42. In der beruflichen Aus- und Fortbildung für Polizei und Staatsanwaltschaften ist stärker auf Themen der Korruptionsbekämpfung einzugehen. 43. Die verschiedenen Statistiken über die strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind in einem gesamthaften Bericht zusammenzuführen. 44. Die Verjährungsfristen bei „Korruptionsdelikten“ sind zu verlängern. Wahlsystem 45. Im Hinblick auf das Wahlsystem sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung der Wahlzulassung umzusetzen, so dass unter anderem eine juristische Prüfung von Entscheidungen vor dem Wahltag möglich wird. 46. Die Veröffentlichung eines ausführlichen und umfassenden Bundestagswahlberichts ist anzustreben, um die bisherigen Einzeldokumente und –veröffentlichungen zusammenzuführen. 47. Die Veröffentlichung der Wahlkampffinanzierung ist insbesondere für die Wahlkreisebene transparenter zu gestalten; dies gilt vor allem für die Handhabung von Wahlkreisspenden, direkten Spenden und geldwerten Zuwendungen an einzelne Personen. 48. Die Regelungen zur Vergabe von Sendezeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zu veröffentlichen. Rechnungshöfe 49. Die Kooperation der Rechnungshöfe von Bund und Ländern mit den jeweiligen Parlamenten, einschließlich der Kontrolle der Haushaltsführung durch die Parlamente, sind durch verstärkte Eigenkontrollen (Peer Review) zu ergänzen. 50. Die Möglichkeit, GmbHs und AGs in öffentlichem Besitz oder mit öffentlicher Beteiligung einer Prüfung durch die Rechnungshöfe zu unterziehen, ist grundsätzlich zu eröffnen. 51. Die Veröffentlichung eines größeren Anteils der Prüfungsmitteilungen und Berichte der Rechnungshöfe ist wünschenswert. Politische Parteien 52. Spenden an politische Parteien auf allen Ebenen sind noch transparenter, detaillierter und schneller zu veröffentlichen. 53. Spenden sind ab 2.000 Euro/Jahr (bislang 10.000 Euro/Jahr) zu veröffentlichen. 54. Parteispenden und Sponsoring sind auf maximal 50.000 Euro pro Jahr und Konzern, Unternehmen, Verband bzw. Person zu begrenzen, um allen Debatten über den unlauteren Einfluss von Großspenden die Grundlage zu entziehen. 55. Für Parteisponsoring sind klare Veröffentlichungspflichten einzuführen, so dass es den gleichen Regelungen wie Parteispenden unterliegt, einschließlich einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Sponsoring als Betriebsausgaben. 56. Für die Überprüfung der Parteienfinanzierung ist ein unabhängiges Kontrollgremium einzurichten. 57. Die staatliche Politikfinanzierung ist regelmäßig in einem umfassenden „Politikfinanzierungsbericht“ transparent zu machen, so dass auch über die Zuwendungen an die Bundestagsfraktionen und die Globalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird. 58. Die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Parteien hat binnen sechs Monaten auf der Homepage des Bundestages zu erfolgen. 59. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen das Parteiengesetz ist der Verlust des passiven Wahlrechts für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als Sanktion vorzusehen. 60. Die Strukturen und Prozesse der Parteiapparate sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen. 61. Regelungen und Verfahren sind zu verbessern, um das Problem der Ämterpatronage durch politische Parteien in der Praxis einzudämmen. 62. Die politischen Parteien werden aufgefordert, sich stärker und eindeutiger gegen Korruption in Politik und Gesellschaft zu engagieren. Medien 63. Die Integrität von Journalistinnen und Journalisten ist durch Verhaltenskodizes zu schützen, die unter anderem Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. 64. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in einem jährlichen Bericht detailliert und öffentlich über die Verwendung der Gebühreneinnahmen Auskunft zu geben. 65. Dem investigativen Journalismus ist der nötige Entfaltungsspielraum zu gewähren. 66. Die Strukturen und Prozesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen. Zivilgesellschaft 67. Die flächendeckende Einführung und Anwendung freiwilliger Verhaltensstandards und Prüfverfahren für Transparenz, Rechenschaft und Integrität (einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten) in Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Freizeit- und Sportverbänden) sind sicherzustellen. 68. Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft wird weiter empfohlen, das Thema Antikorruption stärker in ihrer inhaltlichen Arbeit (z.B. im Bereich Umwelt, Klima, Menschenrechte) zu berücksichtigen. 69. In den Bundesländern sind einheitliche Sammlungsgesetze (wieder) einzuführen, um den Schutz von Spenderinnen und Spendern zu stärken. 70. Finanzämtern ist die Möglichkeit einzuräumen, über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen Auskunft zu geben. Wirtschaft 71. Corporate Governance und Compliancemanagementsysteme zur Korruptionsprävention sind sowohl in Großunternehmen als auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und öffentlichen Unternehmen einzuführen. 72. Der Gesetzgeber hat Mindeststandards für den Aufbau von Compliancemanagementsystemen vorzugeben, die allen Rechtsformen der Wirtschaft angepasst sind. 73. Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sind durch die Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ zu verschärfen, so dass auch die Interessen des „Geschäftsherrn“ an der korrekten Erfüllung der Pflichten der Angestellten geschützt sind. 74. Bestechung durch deutsche Unternehmen ist härter zu bestrafen, zum Beispiel durch Einführung eines Unternehmensstrafrechts oder die Anhebung des Bußgeldrahmens im Ordnungswidrigkeitengesetz. 75. Schmiergeldzahlungen (facilitation payments) auch an ausländische Amtsträgerinnen und Amtsträger sind zu verbieten. 76. Der gesetzliche Hinweisgeberschutz im privaten Sektor ist zu stärken. Somit würde eine zentrale Voraussetzung zur Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates geschaffen. 77. Unternehmen sind aufgefordert, Hinweisgebersysteme einzurichten, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, qualifiziert über wahrgenommene Missstände zu berichten, ohne dass ihnen hieraus ein Nachteil erwächst. 78. Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sind entsprechend dem aktuellen internationalen Übereinkommen konsequent umzusetzen. 79. Die Unabhängigkeit der für die Durchsetzung und Transparenz der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zuständigen Kontaktstelle ist durch entsprechende institutionelle Verankerungund parlamentarische Kontrolle der Umsetzungsaktivitäten sicherzustellen. 80. Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind in der Berichterstattung, insbesondere der Nachhaltigkeitsberichterstattung, von Unternehmen darzustellen. 81. Von Unternehmen und den von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist eine stärkere Mitverantwortung für einen korruptionsfreien Wettbewerb einzufordern. 82. Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Gremien öffentlicher Unternehmen sind in Anlehnung an die Regelungen des Aktienrechts von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der sie entsendenden Körperschaft zu entbinden. Antikorruptionsbildung 83. Antikorruption ist in der Fort- und Ausbildung in allen Bereichen zu stärken. Auch Schulen sollten frühzeitig einen Beitrag zur politischen Bildung in Sachen Antikorruption leisten und Schülerinnen und Schüler für das Thema sensibilisieren. Universitäten und Hochschulen sind angehalten, das Thema Antikorruption fachübergreifend in ihre Studiengänge zu integrieren. 84. Deutschland ist aufgefordert, dem Abkommen zur Förderung der Bildung im Bereich Antikorruption (Agreement for the Establishment of IACA as an International Organization) beizutreten.
LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung
08.10.2016 |
Anregungen
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- Dieser Antrag ist super lang und umfangreich. Erfahrungsgemäß hat man es mit so was schon mal schwer auf dem Parteitag. Es wäre ein erster Schritt zur Entschlackung, schwammige unkonkrete Gummi-Forderungen erst mal herauszunehmen und gegebenenfalls später in eigenen Anträgen zu konkretisieren, wie zum Beispiel 1, 6. "ist zu verschärfen", 10. (wer soll da in das Register rein? Was steht in dem Verhaltenskodex? Kann man eigenen Antrag draus machen.), 28, 31, 44, 51, 52, 61, 62 (bruhaha), 65, 81 und 83.
- Vor dem gleichen Hintergrund halte ich es für sinnvoll, den Antrag in die eh vorgesehenen Untergliederungen aufzuteilen und separat abstimmen zu lassen, einfach damit's übersichtlicher wird und damit der Anteil von Leuten sinkt, die den ganzen Antrag ablehnen, weil ihnen ein einziger oder wenige Punkte missfallen. Je länger und heterogener der Antrag, desto mehr Leute werden das machen, und dieser ist super irre lang. Also auftrennen in (geigneter Titel für 1-4 - vielleicht "internationale Rechtsnormen"), Korruptionsbekämpfung in der Legislative, in der Exekutive, in der Judikative, in der Öffentlichen Verwaltung, in der Strafverfolgung, im Wahlsystem. Beitrag der Rechnungshöfe zur Korruptionsbekämpfung stärken, Korruptionsbekämpfung in politischen Parteien, in den Medien, in der Zivilgesellschaft, in der Wirtschaft, in der Bildung.--Seymour 20:53, 28. Aug. 2012 (CEST)
- 17. Zusammenhang welcher Art? Alles Auslegungssache.--Seymour 20:53, 28. Aug. 2012 (CEST)
- Für 54 gibt's zahlreiche einfache Schlupflöcher schon bei begrenzter Erfahrung und krimineller Energie.--Seymour 20:53, 28. Aug. 2012 (CEST)
- 71 kann als Schikane von Kleinuntenehmern gewertet werden und den ganzen Antrag aus der Bahn werfen. Unbedingt separat zur Abstimmung stellen.--Seymour 20:53, 28. Aug. 2012 (CEST)
Diskussion
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- --Spearmind 23:32, 2. Okt. 2012 (CEST)
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