Bundesparteitag 2008.1/Satzungsänderungsantrag/Vertreterversammlung

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Eine Vertreterversammlung kann die Mitgliederversammlung einer Gliederung in ihren Kompetenzen ersetzen, wozu in einer vorherigen Wahl Vertreter bestimmt werden müssen. Neben dem politischen Willen, dies zu tun, müssen als Vorbedingung hierzu Regelungen geschaffen werden, die in einen Satzungsänderungsantrag münden.

Vorschlag von Bodo Thiesen

Ersetzt bisherigen §9b der Bundessatzung

§9b - Der Bundesparteitag (BPT)

(1) Der Bundesparteitag findet in Form der BMV oder BDK nach den jeweiligen Regeln statt. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

(2) Die Aufgaben des BPT sind:
a) die Wahl des Bundesvorstandes,
b) die Wahl von RechnungsprüferInnen,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen,
f) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Entlastung des Bundesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Bundesvorstandes.

(3) Die Einberufung des BPT nach Abs 9 bis 12 soll 6 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

(4) Der BPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen. Stimmberechtigt sind seine teilnehmenden Mitglieder.

(5) Der BPT wird auf Verlangen a) des Bundesvorstandes, b) von mindestens einem Zehntel der Piraten oder c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen einberufen.

(6) Anträge zum BPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem BPT dem Bundesvorstand vorgelegt werden.

(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe des BPT sind zuzulassen.

(8) Antragsberechtigt sind alle Piraten.

(9) Versammlungen werden durch Einladung der Piraten einberufen, die ihr angehören.

(10) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(11) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen.

(12) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:

  • Tagesordnung
  • Tagungsort
  • Beginn der Versammlung
  • Geplantes Ende der Versammlung
  • Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlich werden.

(13) Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(14) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. Die Einberufung erfolgt durch den dienstältesten Piraten, der Mitglied eines Landesvorstandes ist, gibt es diesen nicht, so erfolgt die Einberufung durch das längeste Mitglied der Partei. Trifft dies auf mehrere Piraten zu, so erfolgt die Einberufung von jenem dieser Piraten, der die niedrigste Mitgliedsnummer besitzt.

(15) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(16) Ist ein Parteitag nicht beschlußfähig, so wird der nächste Parteitag ungeachtet anderer Regelungen beschlußfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§9c - Die Bundesmitgliederversammlung (BMV)

(1) Sofern die BDK noch nicht gewählt ist, tagt die BMV in der Regel einmal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen mindestens 6 Monate liegen. Ist die BDK gewählt, findet die BMV nur auf Antrag statt.

(2) Die BMV wird auch auf Verlangen der BDK einberufen.

(3) Die BMV setzt sich aus allen Piraten zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Piraten anwesend sind.

(4) Die BMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden BMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer BMV geändert wird.

§9d - Die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)

(1) Die Einrichtung und die Wahl der BDK erfolgt nur auf direkten Beschluss der BMV.

(2) Die BDK tagt in der Regel zweimal jährlich, sofern sie eingerichtet wurde.

(3) Die Delegierten informieren die sie aufstellenden Verbände über die Vorkommnisse auf der BDK.

(4) Die BDK wird auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Delegierten einberufen.

(5) Die BDK setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der nächstuntergeordneten Gliederungen, b) zwei Delegierte aus der Bundesfraktion und c) dem Bundesvorstand, wobei die Mitglieder des Bundesvorstandes von Amts wegen nur beratende Positionen in der BDK beziehen. Die BDK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei der Delegierten anwesend sind.

(7) Jede nächstuntergeordnete Gliederung stellt für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung aus ihren Reihen einen Mandaten auf. Die Delegierten werden für maximal zwei Jahre von den Landesparteitagen in geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist zuzulassen.

(8) Auf je zwei Delegierte kann ein/e Ersatzdelegierte/r gewählt werden, die/der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens das Mandat wahrnimmt. Im Übrigen ist das Mandat nicht übertragbar.

(9) Die BDK gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden BDKs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer BDK geändert wird.

(10) Antragstellern ist während der Behandlung ihrer Anträge ein den Delegierten gleichgestelltes Rederecht einzuräumen. Ein Stimmrecht erhalten Antragsteller nicht.