Bundesparteitag 2007/Satzungsänderungsanträge/03
Satzungsantrag von RLP zur Bundessatzung
Satzungsänderung Bundessatzung
- Antragsnummer: 003 (Sammelantrag mit Unteranträgen)
- Satzungsänderungsantrag: Bundessatzung
- Eingereicht am 15.04.07 per Post
- Antragsteller: Michael*Rasenberger / Mitglied der Piratenpartei
Zum Status des Antrages (Stellungnahme des Antragstellers)
Auch wenn alle Paragrafen untereinander stehen, so ist gilt doch jeder als eigener Antrag. Dies aus gründen der leichteren Bearbeitung des gesamten Antrags, aber ebenso zur leichterern Änderung und besseren Kompatibilität mit anderen Entwürfen. Diese sollen in diesen Satzungsentwurf eingearbeitet werden können, oder mit hier hinterlegten Formulierungen bei Bedarf ausgetauscht werden können.
Damit niemanden zum Schluss einfällt er würde gerne noch etwas am ersten Absatz geändert haben, soll jeder Paragraf eigenständig verabschiedet werden.
Einige Punkte, wie die Jugendorganisation wurden bewusst schon jetzt mit hinein geschrieben, da es jetzt schon wünsche nach einer solchen gab, aber es trotzdem noch Zeit ist, diesen Bereich ohne unvoreingenommen diskutieren zu können.
Ebenso wurde darauf geachtet, das alle Anforderungen des Bundeswahlleiters erfüllt sind. So ist die Schiedsgerichtsordnung ein Teil dieser Satzung.
Dieser Entwurf basiert auf den Entwurf der Satzung für den Landesverband Rheinland-Pfalz, und wird hiermit von uns als alternativer Vorschlag veröffentlicht. Sollten noch Bezüge auf das Bundesland Rheinland-Pfalz enthalten sein, oder sollten an einigen Stellen statt vom Bundesverband vom Landesverband die Rede sein, so ist dies zu korrigieren.
Eine vorausblickende Satzung könnte auch nicht schaden. Dies ist der Hintergrund für solch ein umfangreiches Dokument.
Entwurf einer Satzung der Piratenpartei Deutschland
Satzung und Zusätze
Teil A Inhaltsverzeichnis
wird automatisch generiert, s.o.
Teil B Glossar
- BDV = Bundesdelegiertenversammlung
- BMV = Bundesmitgliederversammlung
- BV = Bundesverband
- BVOR = Bundesvorstand
- BSG = Bundesschiedsgericht
- LDV = Landesdelegiertenversammlung
- LMV = Landesmitgliederversammlung
- LV = Landesverband
- LVOR = Landesvorstand
- LSG = Landesschiedsgericht
Teil C Satzung
Präambel
(1) Mit dem Ziel, eine bestmögliche basisdemokratische Grundlage für die zukünftige Parteiarbeit zu schaffen, hat sich der erste Bundesparteitag am TT.MM.2007 diese Satzung gegeben.
§ 1 Name, Sitz und Betätigungsbereich
(1) Die Piratenpartei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die Partei trägt den Namen "Piratenpartei Deutschland" und führt die Kurzbezeichnung "PIRATEN". Im folgenden wird die Partei als Bundesverband bezeichnet um eine Verwechslung mit anderen Gliederungen auszuschließen.
(3) Der Sitz des Bundesverbandes ist Berlin. Dort befindet sich die Bundesgeschäftsstelle.
(4) Der Betätigungsbereich des Bundesverbandes ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden unabhängig vom Geschlecht als Piraten bezeichnet.
Mitgliedschaft
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Pirat der Piratenpartei Deutschland kann jede natürliche Person werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele als auch die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Eine Person, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzt, kann nicht Pirat sein oder werden.
(2) Der Bundesverband führt ein Piratenverzeichnis.
(3) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird bei der untersten für den Wohnsitz des zukünftigen Piraten zuständigen Gliederung erworben.
(4) Der Vorstand der für die Bewerbung zuständigen Gliederung kann dem Beitritt widersprechen. Dagegen ist der Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht möglich.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, endet a) durch Tod, b) schriftliche Austrittserklärung, c) bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb von Deutschland, d) bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder e) dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.
(2) Abs 1c gilt nur für Piraten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Abs 1d gilt nur für Piraten, deren Wohnsitz sich nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(3) Für Abs 1e gelten die Bestimmungen des § 3.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht im Rahmen dieser Satzung, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
(3) Alle Piraten der Piratenpartei Deutschland haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur Piraten möglich, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht in Verzug sind und mindestens eine Beitragszahlung geleistet haben.
(5) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen in der jeweils zuständigen Gliederung Stimmrecht, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(6) Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch gesetzliche Regelungen oder Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt ist.
(7) Es ist keine Ämterkumulation auf einer Ebene zulässig. Für Ämterkumulationen zwischen verschiedenen Ebenen ist die Zustimmungen der Vorstände aller beteiligten Ebenen einzuholen. Ein Kandidat, der bereits ein Amt bekleidet, hat dies der wählenden Versammlung unverzüglich mitzuteilen, sobald er zur Wahl aufgestellt wurde.
(8) Jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen aller Organe teilzunehmen.
(9) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen aller Organe in Kenntnis zu setzen.
(11) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Organe in der er mitarbeitet.
(12) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Partei.
(13) Die Rechte nach Abs 8, 9, 10 und 12 können nach § 20 eingeschränkt werden.
Gliederungen
§ 5 Der Bundesverband und seine Gliederungen
(1) Die Partei untergliedert sich in Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesländer, Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(2) Gliederungen unter den Landesverbänden sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
(3) Jede Gliederung ist dazu verpflichtet, seine Organe und seine Untergliederungen zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.
§ 6 Organe und Gremien des Bundesverbandes
(1) Der Bundesverband besitzt folgende Organe:
- die Bundesmitgliederversammlung (BMV)
- die Bundesdelegiertenversammlung (BDV)
- der Bundesvorstand (BVOR)
- der erweiterte Bundesvorstand (EBV)
- das Bundesschiedsgericht (BSG)
- der Bundesfinanzausschuss
- die Jugendgruppe
- die Landesverbände
- die Arbeitsgruppen
- die Haushalts- und Finanzkommission
- die Schatzmeisterkonferenz
(2) Organe niederer Gliederungen sind indirekte Organe der Bundespartei.
§ 7 Die Bundesmitgliederversammlung
(1) Der Bundesmitgliederversammlung gehören alle Piraten an.
(2) Die ordentliche Bundesmitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Wenn die Bundesdelegiertenversammlung eingerichtet ist, tagt die Bundesmitgliederversammlung nur noch auf Antrag nach Absatz 4.
(3) Die Einberufung einer Bundesmitgliederversammlung nach § 7 soll 6 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung wird auf Verlangen a) des Bundesvorstands, b) von mindestens einem Zehntel der Piraten, c) von mindestens vier Vorständen der Landesvorstände und der Jugendgruppe oder d) der Bundesdelegiertenversammlung einberufen.
(5) Die Aufgaben der Bundesmitgliederversammlung sind: a) die Wahrnehmung der Aufgaben eines Bundesparteitages laut dem Parteiengesetz, b) die Wahl des Bundesvorstands und des erweiterten Bundesvorstands, c) die Wahl von Rechnungsprüfern, d) die Beschlussfassung über politische Grundsätze, e) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm, f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter, g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen, h) die Beschlussfassung über die Entlastung des Bundesvorstands auf Grundlage ihrer Tätigkeitsberichte, i) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
(6) Grundsätzlich nimmt der Bundesvorstand die Versammlungsleitung wahr. Die Versammlung kann jederzeit einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(7) Die Bundesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Piraten anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
(8) Anträge zur Bundesmitgliederversammlung sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie auf elektronischem Wege diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung dem Bundesvorstand vorgelegt werden. Über die Zulassung zur Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet die Bundesmitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
(9) Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesmitgliederversammlung sind möglich.
(10) Die Bundesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Bundesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Bundesmitgliederversammlung geändert wird.
§ 8 Die Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Landesverbände, b) den Delegierten der Jugendgruppe, c) zwei Delegierten aus der Bundestagsfraktion und d) dem Bundesvorstand, wobei die Mitglieder des Bundesvorstands nur beratende Positionen im Bundesvorstand beziehen.
(2) Die Bundesdelegiertenversammlung tagt in der Regel zweimal jährlich.
(3) Die Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung nach § 17 soll 3 bis 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung wird auf Verlangen a) des Bundesvorstands, b) von mindestens einem Zehntel der Piraten, c) von mindestens vier Vorständen der Landesverbände und der Jugendgruppe oder a) von mindestens einem Zehntel der Delegierten einberufen.
(5) Die Bundesdelegiertenversammlung übernimmt alle Aufgaben der Bundesmitgliederversammlung nach dieser Satzung, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wählt jede Bundesdelegiertenversammlung eine Komission, die einen Rechenschaftsbericht über die Versammlung verfasst. Dieser Bericht ist binnen einem Monat an die Vorstände der Landesverbände und der Jugendgruppe zu übersenden sowie allen Piraten zugänglich zu machen.
(6) Grundsätzlich nimmt der Bundesvorstand die Versammlungsleitung wahr. Die Versammlung kann jederzeit einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(7) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der stimmberechtigten Piraten anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
(8) Die Einrichtung erfolgt ab einer Piratenzahl von 1500 oder auf direkten Beschluss der Bundesmitgliederversammlung.
(9) Jeder Landesverband und die Jugendgruppe stellen für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung einen Delegierten auf. Die Kandidatur steht allen Piraten des aufstellenden Landesverbands bzw. der Jugendgruppe offen. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar.
(10) Die Landesverbände und die Jugendgruppe können Ersatzdelegierte aufstellen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Delegierten das Mandat wahrnimmt bzw. übernimmt.
(11) Die Bundesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Bundesdelegiertenversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Bundesdelegiertenversammlung geändert wird.
§ 9 Der Bundesvorstand
(1) Dem Bundesvorstand gehören regelmäßig sieben Piraten an, davon ein Bundesvorsitzender, ein stellvertretender Bundesvorsitzender und ein Bundesschatzmeister. Piraten, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder einer ihrer Gliederung stehen, können nicht Mitglied des Bundesvorstands werden oder bleiben.
(2) Der Bundesvorstand tritt mindestens vier mal im Jahr zusammen.
(3) Die Einberufung einer Bundesvorstands-Sitzung nach @P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@ soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen.
(4) Die Einberufung einer Bundesvorstands-Sitzung erfolgt in Form eines Antrags auf Verlangen a) eines Bundesvorstands-Mitgliedes, b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten, c) von mindestens vier Vorständen der Landesverbände und der Jugendgruppe oder d) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung.
(5) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte (organisatorische und politische Tätigkeiten) auf Grundlage und im Sinne der Beschlüsse der Organe der Partei durch. Er hat insbesondere die Aufgabe: a) die Partei nach außen zu vertreten, b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu initiieren, c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen, d) die Arbeit zwischen den Tagungen der Bundesmitgliederversammlung und der Bundesdelegiertenversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen, e) die Zusammenarbeit mit den Landesverbänden zu koordinieren, f) Bundesmitgliederversammlungen bzw. Bundesdelegiertenversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
(6) Die Versammlungsleitung obliegt dem Bundesvorsitzenden bzw. einer dafür gewählten Person.
(7) Die Piraten des Bundesvorstands sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Bundesvorstands anwesend ist. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit.
(8) Der Bundesvorstand wird von der Bundesmitgliederversammlung geheim gewählt. Dabei werden die Positionen des Bundesvorsitzenden, des stellvertretenden Bundesvorsitzenden und des Bundesschatzmeisters ausdrücklich gegenüber den übrigen Kandidaten gewählt. Die Bundesmitgliederversammlung kann darüber entscheiden, ob dies in einem oder in mehreren Wahlgängen geschieht.
(9) Der Bundesvorstand bestimmt aus seinen Reihen drei Piraten zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und zur Erledigung besonders dringender Vorstandsgeschäfte. Sie beurkunden die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung bzw. der Bundesdelegiertenversammlung und vertreten jeweils zu zweit den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich.
(10) Der Bundesvorstand bestimmt aus seinen Reihen eine zuständige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes. Diese legt mit dem Rechenschaftsbericht des Bundesvorstands einen Bericht zum Datenschutz vor.
(11) Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.
(12) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese umfasst u.a. Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Dokumentation der Sitzungen 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6. Beurkundung von Beschlüssen des Bundesvorstands, der Bundesmitgliederversammlung und der Bundesdelegiertenversammlung
(13) Der Bundesvorstand liefert zu jedem Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bundesmitgliederversammlung oder der neue Bundesvorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen.
(14) Tritt ein Mitglied des Bundesvorstands zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Mitglied des Bundesvorstands über. Der Bundesvorstand ist nicht mehr handlungsfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Der restliche Bundesvorstand ernennt eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte. Die Vertretung hat schnellstmöglich eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich der Neuwahl des Bundesvorstands dient. Diese endet mit der Neuwahl eines neuen Bundesvorstands.
(15) Tritt der gesamte Bundesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesvorsitzende kommissarisch die Geschäfte oder benennt eine kommissarische Vertretung entsprechend Abs 14 Satz 3. Abs 14 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 10 Der erweiterte Bundesvorstand
(1) Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorstand und weiteren Piraten, die auf einer Bundesmitgliederversammlung gewählt werden. Nur die Jugendgruppe hat das Vorschlagsrecht für den ersten Piraten des eweiterten Bundesvorstand.
(2) Zur Unterstützung des Bundesvorstands bei der Zusammenfassung und strategischen Ausrichtung der Politik des Bundesverbands kann die Bundesmitgliederversammlung beschließen, dass ein erweiterter Bundesvorstand gebildet wird. Der erweiterte Bundesvorstand unterstützt den Bundesvorstand bis zu einem genau definierten Termin, aber maximal ein Jahr.
(3) Auf höchstens ein drittel der Piraten im erweiterten Bundesvorstand darf § 9, Absatz 1 Satz 2 zutreffen.
(4) Der erweiterte Bundesvorstand tagt auf Einladung des Bundesvorstands. In Angelegenheiten, in denen der Bundesvorstand bereits einen Beschluss gefasst hat, entscheidet der erweiterte Bundesvorstand durch Beschluss nur auf Vorschlag des Bundesvorstands. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Die Landesverbände
(1) Die Landesverbände tragen den Namen "Piratenpartei Deutschland" zuzüglich dem Wort "Landesverband" zuzüglich dem Namen des Bundeslandes.
(2) Aufgaben der LVs: a) Entscheidung über die das Bundesland betreffenden Fragen, b) Beschlussanträge an übergeordnete Parteiorgane, c) Wahl von Delegierten zur BDV nach dem Schlüssel dieser Satzung, d) Beschluß über eine Einberufung einer BMV bzw. BDV, e) Beschluß über die Durchführung einer Urabstimmung, f) Einreichen von Anträgen an die BMV, g) Aufstellung der Kandidaten für die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vertretungskörperschaften.
(3) Solange für ein Bundesland noch kein Landesverband existiert, nimmt der Bundesverband diese Aufgaben wahr.
(4) Die Landesverbände sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Programm, Satzung, Grundkonsens) des Bundesverbandes verstoßen.
§ 12 Die Jugendgruppe
(1) Die Jugendgruppe ist eine Gruppe mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundgedanken der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der Jugend gegenüber den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Jugendgruppe hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen dem Grundgedanken der Partei nicht widersprechen.
(3) Die Jugendgruppe hat das Recht, Anträge an die Organe der Partei zu stellen. Vertreter der Jugendgruppe in Organen der Partei müssen Piraten sein. Auf der Gründungsversammlung der Jugendgruppe sind nur Piraten stimmberechtigt, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Jeder beitrittsberechtigte Pirat entscheidet selber, ob er der Jugendgruppe beitreten möchte.
§ 13 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens drei Piraten.
(2) Arbeitsgruppen werden vom Bundesvorstand oder von der Bundesmitgliederversammlung eingerichtet.
(3) Arbeitsgruppen erhalten politische und finanzielle Unterstützung.
§ 14 Haushalts- und Finanzkommission
(1) Die Haushalts- und Finanzkommission wird nach den Richtlinien der Finanzordnung eingerichtet und nimmt ihre Aufgaben entsprechend der Finanzordnung wahr.
§ 15 Schatzmeisterkonferenz
(1) Die Schatzmeisterkonferenz wird nach den Richtlinien der Finanzordnung eingerichtet und nimmt ihre Aufgaben entsprechend der Finanzordnung wahr.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht wird nach den Richtlinien der Schiedsgerichtsordnung eingerichtet und nimmt ihre Aufgaben entsprechend der Schiedsgerichtsordnung wahr.
Versammlungen
§ 17 Einberufung von Versammlungen
(1) Versammlungen werden durch Einladung der ihr angehörenden Piraten einberufen.
(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden. Zwischen regelmäßigen Versammlungen soll mindestens die Hälfte, maximal das eineinhalbfache der Zeit ihres Regelabstandes liegen.
(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluß erfolgen.
(4) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen. Jede Versammlung soll zeitgleich auf elektronischem Wege allen interressierten Piraten und nicht-Piraten unaufgefordert zugänglich gemacht werden, es sei denn, es ist abzusehen, daß die gesamte Versammlung nach § 20 nicht für Gäste zugelassen sein wird.
(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:
- Tagungsort
- Beginn der Versammlung
- vorläufige Tagesordnung
- vorläufig angenommenes Ende der Versammlung
- Angabe, wo bis zum Beginn der Tagung weitere Informationen veröffentlicht werden (Abs 6).
(6) Weitere Informationen, die nach der Einladung zu veröffentlichen sind, umfassen:
- Änderungen der Tagesordnung
- Veröffentlichung aller Anträge im vollen Wortlaut mit Angabe, ob diese Beschlußfähig sein werden
Diese Informationen sind unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sobald sie vorliegen.
(7) Sollte ein Organ für einen bestimmten Tagungsordnungspunkt nicht beschlußfähig sein, so ist das Organ bei seinem nächsten Zusammentreffen für diesen Tagungsordnungspunkt unanhängig aller normal an diesen Tagungsordnungspunkt gebundenen Bedingungen beschlußfähig. Auf die bedingungslose Beschlußfähigkeit ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 18 Durchführung von Versammlungen
(1) Bundesmitgliederversammlungen und Bundesdelegiertenversammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreichbar ist. Versammlungen sind Behindertengerecht durchzuführen. Bei Tagesveranstaltungen ist auf Antrag eine Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Kosten übernimmt der Bundesverband. Der Antrag ist formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den Bundesvorstand zu stellen.
(2) Grundsätzlich ist der Bundesvorstands-Vorsitzende der Versammlungsleiter. Während der Versammlung hat jedes Mitglied der jeweiligen Versammlung jederzeit das Recht, einen Antrag auf Wechsel des Versammlungsleiters zu stellen. Über diesen Antrag ist unmittelbar abzustimmen. Wurde er angenommen, so kann jedes Mitglied der jeweiligen Versammlung einen neuen Versammlungsleiter vorschlagen, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Solche Diskussionen sind durch frühzeitige Veröffentlichung auf elektronischem Wege mit Kommentarmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.
(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Bundesmitgliederversammlungen und Bundesdelegiertenversammlungen übernimmt der Bundesvorstand.
(5) Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und von einem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 19 Zulassung von Gästen
(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(2) Gäste haben kein Stimmrecht.
§ 20 Verschlußsachen
(1) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch die Bundesmitgliederversammlung oder dem Bundesvorstand, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom Bundesvorstand oder von der Bundesmitgliederversammlung von diesem Status befreit werden. Die Bundesmitgliederversammlung kann Verschlußsachen der Bundesdelegiertenversammlung und des Bundesvorstands nur nach Abs. 2 aufheben, die Bundesdelegiertenversammlung kann Verschlußsachen des Bundesvorstands nur nach Abs. 3 aufheben.
(2) Die Bundesmitgliederversammlung kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache der Bundesdelegiertenversammlung oder des Bundesvorstands stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatutes zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatutes entscheidet.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung kann eine Verschlusssache des Bundesvorstands entsprechend nach Abs. 2 aufheben.
(4) Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(5) Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.
(6) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.
(7) Internas, die Aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen der Partei überstellten Gremien wie z.B. der Bundestag als Verschlußsache zu deklarieren sind, können nicht nach diesem Paragrafen aufgehoben werden.
§ 21 Vertagungsrecht
(1) Eine Versammlung hat das Recht, mit einfacher Mehrheit den Beschlußes über einen Antrag zu vertagen. Ein Antrag kann per Mehrheitsentscheidung zurück an die Antragstelle oder an einen Ausschuss weiter verwiesen werden.
(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlußfähig, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
§ 22 Die Urabstimmung
(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen a) der Bundesmitgliederversammlung, b) von mindestens einem Zehntel der Piraten oder c) von mindestens vier Vorständen der Landesvorstände und der Jugendgruppe.
(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere: a) Beschluss über Programm und Satzung, b) Beschluss der Wahlprogramme.
(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der Bundesmitgliederversammlung gefassten Beschluss über Auflösung der Partei.
(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom Bundesvorstand unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von dem Antragsteller festgelegt.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei das Ergebnis bei einer Urabstimmung gem. Abs. 1 nur bindend ist, wenn mindestens ein sechstel der Abstimmungsberechtigten für den Abstimmungspunkt gestimmt haben. Auf Verlangen von drei Landesverbänden wird die Urabstimmung getrennt nach Landesverbänden ausgezählt. Diese Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.
(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn die Bundesmitgliederversammlung ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.
(7) Die Bundesmitgliederversammlung, die Bundesdelegiertenversammlung sowie der Bundesvorstand können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.
(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Bundesverband.
(9) Die Bundesmitgliederversammlung erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.
Satzungs- und Programmänderungen
§ 23 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Bundesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.
(3) Bei einer Satzungsänderung durch die Urabstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Piraten erforderlich. Davon abweichend bedarf es jeweils einer 3/4 Mehrheit für die Änderung des Paragrafen 23.
(4) Ein Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bundesmitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung beim Bundesvorstand eingegangen ist und mindestens drei Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung vom Bundesvorstand auf elektronischem Wege allen Piraten unaufgefordert zugänglich gemacht wurde. Wird ein beschlußfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag ist dann automatisch wieder beschlußfähig.
(5) Finanz- und Landesschiedsgerichtsordnung bedürfen als Anlagen der Satzung zur Änderung ebenfalls der Mehrheit gem. Abs. 1 Satz 1.
Wahlen
§ 24 Wahlordnung
(1) Wahlen sind öffentlich, frei und geheim. Einschränkungen ergeben sich aus der Satzung und entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
(3) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, ist im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(5) Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
(6) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
(7) Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 1 Monat nach der Wahl zulässig.
§ 25 Bewerberaufstellungen für die Wahlen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.
§ 26 Neuenquote
(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch die Gliederungen ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, Staatssekretäre, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.
§ 27 Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Ordnungsmaßnahmen
§ 28 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind Einschränkung der Mitgliedsrechte, Geldstrafen, Amtsenthebung, Ausschluss.
(3) Die in Absatz 2 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Schiedsgericht angeordnet. Dieses muss dem Piraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Ein Ausschluss wird erst nach endgültigem Beschluss rechtskräftig.
(4) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Führt das Verhalten eines Mitglieds zu finanziellem Schaden der Partei, so hat dieses Mitglied die entstandenen Kosten zu tragen. Dies schließt die Zwangsgelder nach §38 PartG ein.
§ 29 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstößt ein Gebietsverband erheblich gegen die Grundsätze, politischen Ziele oder die Ordnung der Partei sind folgende Ordnungsmaßnahmen möglich: Amtsenthebung der verantwortlichen Vorstände, Ausschluss oder Auflösung des Gebietsverbandes.
(2) Diese Ordnungsmaßnahmen können nur von dem Vorstand eines höheren Gebietsverbandes beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes, dessen Vorstand diese Maßnahme angeordnet hat, bestätigt die Maßnahme auf dem nächten Parteitag mit einfacher Mehrheit, sonst tritt die Maßnahme außer Kraft.
(4) Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zulässig.
(5) Eine Auflösung oder ein Ausschluss eines Gebietsverbandes ist nur möglich, nachdem diese vom zuständigen Parteitag bestätigt und unanfechtbar rechtskräftig geworden ist.
(6) Führt das Verhalten eines Gebietsverbandes zu finanziellem Schaden der Partei, so hat dieser Verband die entstandenen Kosten zu tragen. Dies schließt die Zwangsgelder nach §38 PartG ein.
Finanzordnung
Erster Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung
§ 30 Finanzplanung
(1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen wird dies empfohlen.<b Aus den Finanzplänen müssen sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
(2) Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.
(3) Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne die Landesschatzmeister zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
§ 31 Haushalts- und Finanzkommission
(1) Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens fünf, und höchstens elf Piraten. Der Bundesschatzmeister ist Mitglied kraft Amtes und zugleich Vorsitzender dieser Kommission.
(2) Den Landesverbänden und ihren nachgeordneten Gliederungen wird eine analoge Einrichtung empfohlen.
§ 32 Haushaltsplanung
(1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
(4) Der Haushaltsplan der Bundespartei bedarf, bevor er dem Bundesvorstand vorgelegt wird, der Zustimmung der Haushalts- und Finanzkommission. Zweiter Abschnitt: Finanzmittel und Ausgaben
§ 33 Grundsätze
(1) Die Bundespartei und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
Teil 2
(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.
§ 34 Zuwendungen von Piraten und Mandatsträgern
(1) Zuwendungen von Piraten sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Piraten nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
(3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.
(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen. Dazu gehören Sonderleistungen, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
§ 35 Zuwendungen von Nichtpiraten
(1) Zuwendungen von Nichtpiraten an die Bundespartei oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
(2) Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
(3) Piraten, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied oder an einen hauptamtlichen Mitarbeiter der für den Piraten zuständigen Gliederung weiterzuleiten. Für Finanzangelegenheiten zuständig sind neben dem Schatzmeister der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
§ 36 Unzulässige Spenden
(1) Spenden, die nach § 25 Abs. (2) PartG unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten. Dritter Abschnitt: Beitragsordnung
§ 37 Beiträge
(1) Grundsätzlich ist jedes Mitglied zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Diese Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist zulässig, wenn dem Piraten die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde, oder im Falle besonderer Härte.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages gilt 1% des jahresnettoeinkommens als freiwilliger Beitrag zuzüglich 20 EURO Pflichtbeitrag.
(3) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, jährlich den Fall der besonderen Härte festzustellen und einen Antrag auf Fortsetzung der beitragsfreien Mitgliedschaft beim Vorstand zu stellen.
§ 38 Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten. Die einzelnen Zahlungen sollen 20 EURO nicht unterschreiten.
(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.
§ 39 Anspruch auf Mitgliedsbeiträge
(1) Grundsätzlich hat die unterste für einen Piraten zuständige Gliederung Anspruch auf die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge (Beitragshoheit). Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des Vorstandes einer högeren Gliederungen auf eine höhere Gliederungen oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.
(2) 10% der Beiträge der Piraten stehen dem Bundesverband zu. Die Verteilung der übrigen 90% auf die für die jeweiligen Piraten zuständigen Gliederungen werden von den Finanz- und Beitragsordnungne der jeweiligen Gliederungen festgelegt. Die notwendigen Verfahrensvorschriften werden von den Schatzmeistern der Eingangsberechtigten Gliederungen erlassen.
(3) Kommt ein Gebietsverband seinen Umlagepflichten nicht nach, ist der nächst höhere Gebietsverband verpflichtet, der Gliederung zur Sicherung der Umlageleistungen das Recht der Beitragserhebung zu entziehen und dieses mit den damit verbundenen Abführungspflichten auf einen der säumigen Gliederung übergeordneten Verband widerruflich zu übertragen oder die Beitragserhebung selbst auszuüben. Andere satzungsmäßige und wahlgesetzliche Rechte und Pflichten der säumigen Gliederung und die Rechte und Pflichten der dort geführten Mitglieder bleiben durch den Verlust des Beitragserhebungsrechts unberührt. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebietsverband nachhaltig gegen seine Pflichten aus § 37 und § 40 dieser Ordnung verstößt.
(5) Das satzungsmäßig zuständige Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über die Abführung der Mitgliederumlage an seine Untergliederungen.
(6) Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über die Höhe der Mitgliederumlage, die an sie abzuführen ist.
(7) Die beitragserhebenden Gliederungen entrichten an den Bundesverband pro Monat und Mitglied eine Umlage in Höhe von 10% der an sie in diesem Monat gezahlten Beiträge. Die notwendigen Verfahrensvorschriften werden vom Bundesschatzmeister erlassen.
(8) Die Vorstände der den abführungspflichtigen Verbänden übergeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Umlageleistungen zu überwachen und bei Säumigkeit durch geeignete Maßnahmen einschließlich der Empfehlung, die Entlastung zu versagen, auf die Erfüllung der Abführungspflicht hinzuwirken.
§ 40 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.
§ 41 Mandatsträgerbeiträge
(1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten.
(2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren.
§ 42 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen2
(1) Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen. Vierter Abschnitt: Buchführung/Rechnungswesen/Finanzausgleich
§ 43 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Abs. (2) zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
(3) Um die nach §24 Abs. (1) Satz vier des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen der Partei zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband erfasst.
(4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
§ 44 Quittungen über Zuwendungen
(1) Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.
§ 45 Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz
(1) Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.
(2) Vorsitzender der Schatzmeisterkonferenz ist der Bundesschatzmeister.
(3) Die Schatzmeisterkonferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen einberufen.
(4) Beschlüsse der Schatzmeisterkonferenz werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister und einer Zweidrittel-Mehrheit der Landesschatzmeister gefasst.
(5) Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für die Schatzmeisterkonferenz benennen.
§ 46 Prüfungswesen
(1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend §9 Abs. 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
(3) Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gem. §23 Abs. 2 Satz 1, und §§29 bis 31 des Parteiengesetzes.
(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Fünfter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen/Rechtsnatur
§ 47 Rechte der Schatzmeister
(1) Die Schatzmeister vertreten ihre Gliederung innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
(2) Die Schatzmeister aller Gliederungen sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
§ 48 Schadensersatz
(1) Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den entstehenden Schaden des Bundesverbandes und/oder anderen Gliederungen auszugleichen. Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit, gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren nach §6 der Bundessatzung einzuleiten, bleiben unberührt.
§ 49 Aufrechnungsverbot
(1) Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen mit Forderungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen ist, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nicht statthaft.
§ 50 Übergangsregelung
(1) Abweichend von §1 Abs. 1 muß der Finanzplan für das dritte, vierte bzw. fünfte Rechnungsjahr nur jeweils ein, zwei bzw. drei statt vier Jahre umfassen.
Schiedsgerichtsordnung
I. Gerichtsverfassung
§ 51 Grundlage
(1) Die Schiedsgerichte der Partei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Partei und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
§ 52 Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind: 1. das Bundesschiedsgericht, 2. die Landesschiedsgerichte.
§ 53 Schiedsrichter
(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Piraten sein.
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.
(3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(5) Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.
§ 54 Besetzung der Landesschiedsgerichte
(1) Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und bis zu vier stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.
(2) Der Präsident und der zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmte Beisitzer sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 55 Geschäftsleitung
(1) Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
§ 56 Spruchkörper des Landesschiedsgerichts
(1) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben sollen. Den Vorsitz führt der Präsident.
(2) Der Präsident wird durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer werden unter Beachtung des Abs. (1) Satz eins nach Maßgabe eines vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans durch stellvertretende Beisitzer vertreten.
§ 57 Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.
(2) Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Im übrigen ist für die geschäftsstellenmässige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten des Landesschiedsgerichts vorliegt.
(3) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
(4) Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Gebietsverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zustimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Abs. (2) Satz eins.
§ 58 Bundesschiedsgericht
(1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, vier Beisitzern und acht stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.
(2) Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl.
(3) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch fünf Schiedsrichter, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben sollen.
(4) Für das Bundesschiedsgericht gelten im übrigen die Regelungen des Landesschiedsgericht entsprechend.
§ 59 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
(1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über 1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes, 2. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes, 3. sonstige Streitigkeiten a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern, b) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist, 4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes, 5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.
(2) Für ein Verfahren nach Abs. (1), das Mitglieder der Auslandsgruppen oder bundesunmittelbare Mitglieder betrifft, bestimmt das Bundesschiedsgericht, welches Landesschiedsgericht zuständig ist.
§ 60 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, 2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei, 3. sonstige Streitigkeiten a) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern, b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist, 4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören, 5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht §9 Abs. (1) Nummer 5 Anwendung findet. II. Verfahren
§ 61 Antragsrecht
(1) Antragsberechtigt sind
1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen a) der Vorstand des Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat, sowie die Vorstände aller übergeordneten Gebietsverbände b) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat, c) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein, 2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder a) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes, incl. aller übergeordneten Gebietsverbände 3. in allen übrigen Verfahren a) der Bundesvorstand, b) der Vorstand eines in der Sache betroffenen Gebietsverbandes, incl. aller übergeordneten Gebietsverbände, c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
§ 62 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
(1) Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
(2) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 63 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind 1. Antragsteller, 2. Antragsgegner, 3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.
(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstandsmitglieder auf ihr Verlangen beizuladen.
(3) Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.
§ 64 Entscheidungen
(1) Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.
§ 65 Verfahrensleitende Anordnungen
(1) Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Protokollanten übertragen.
§ 66 Einleitung des Verfahrens
(1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.
(2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.
(3) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.
(4) Zugestellt wird gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder datenfernübertragend). Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
(5) Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.
§ 67 Beistände und Bevollmächtigte
(1) Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.
§ 68 Schriftsätze
(1) Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts, im Falle des §9 Abs. (2) bei der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts eingereicht werden. Im Falle des §7 Abs. (4) können sie auch bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes, in Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht auch bei der Bundesgeschäftstelle eingereicht werden.
(2) Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.
§ 69 Weiteres Verfahren
(1) Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.
(2) Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.
§ 70 Rechtliches Gehör
(1) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
§ 71 Vorbescheid
(1)
Durch begründeten Vorbescheid kann der Präsident oder der beauftragte Protokollant entscheiden:
1. über Anträge auf Ausschluss aus der Partei wegen unterlassener Beitragszahlung,
2. über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens,
3. wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.
(2) Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.
§ 72 Verfahrensentscheidung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.
(2) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen.
(3) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
(4) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.
(5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.
(6) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
(7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.
(8) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.
§ 73 Veröffentlichung
(1) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.
§ 74 Eilmaßnahmen
(1) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Gebietsverbandes das betroffene Mitglied in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.
(2) Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene beim Landesschiedsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Antrag hergestellt werden.
(3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist unanfechtbar. Fällt das zuständige Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung in der Hauptsache, so verliert die Eilmaßnahme ihre Wirksamkeit.
§ 75 Einstweilige Anordnungen
(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.
(2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied alleine befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen.
§ 76 Berufung
(1) Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Berufung an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzureichen.
§ 77 Rechtsmittelbelehrung
(1) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
(2) Abs. (1) gilt für die Rechtsbehelfe nach §21 und §25 entsprechend. III. Schlussbestimmungen
§ 78 Kosten
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
(2) Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.
(3) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.
§ 79 Auslagen der Schiedsrichter
(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Bundespartei bzw. dem Landesverband erstattet. Das nähere regelt die Finanzordnung.
§ 80 Ergänzende Vorschriften
(1) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.
§ 80 Übergangsvorschriften
(1) Die Amtszeit des erstgewählten Schiedsgerichts beginnt abweichend von § 53 mit der Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und verkürzt sich entsprechend bis zum 31. Dezember des drittnächsten Jahres.
Sonstiges
§ 82 politische Bildung
Der Bundesvorstand soll gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.
§ 83 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei bedarf eines Beschlusses eines eigens zu diesem Zweck einberufenen Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zur BMV Stimmberechtigten.
(2) Ist eine nach Abs. 1 einberufene BMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere BMV nach Maßgabe des Abs. 1 einzuberufen, die ohne Rüchsicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist und mit einer 3/4 Mehrheit über den Antrag beschließt.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung der Partei muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der BMV beim BVOR eingegangen ist und mindestens drei Wochen der BMV allen Piraten zugänglich gemacht wurde.
(5) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des BVORs und der BMV.
(6) Durch den Beschluß der Partei, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller Gliederungen beschlossen.
(7) Näheres bestimmt die auflösende BMV.
(8) Ein Beschluß nach diesem Paragraphen durch die BDV ist nicht zulässig.
§ 84 Verbindlichkeit dieser Bundessatzun Verbindlichkeit g
(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.