Benutzer:Seb666/Klageschrift vMB

Klage von

Sebastian "Seb666" Greiner

Mitgliedsnummer: 4075

gegen

den Landesverband Hessen der Piratenpartei Deutschland vertreten durch den Landesvorstand

auf Unterlassung der Durchführung des virtuellen Meinungsbilds "Anforderungen an Abstimmungswerkzeuge".

Ich beantrage

den Landesvorstand zu verurteilen,

die Durchführung dieses vMBs zu abzubrechen

sowie

festzustellen, dass

a) das vMB kein Organ des Landesverbandes ist (§9 Landessatzung ) b) aufgrund von a) durch das vMB auch keine Beschlüsse getroffen werden können

Begründung: Der Klagegegner hat am 21.04.2013 um 23:50 Uhr per Mail das o.g. virtuelle Meinungsbild gestartet. Der Kläger ist Mitglied der Piratenpartei Hessen.

1. Unterlassung Das o.g. vMB verstößt gegen die Landessatzung Hessen und ist damit unzulässig. Laut § 4 Abs. 7 LS HE ist die Frage für ein vMB neutral zu formulieren und muss die abzustimmende Sachfrage möglichst umfassend beschreiben. Beides ist nicht der Fall.

Das vMB suggeriert durch die Fragestellung, dass grundlegende demokratische Erwägungen wie Basisnähe und Eigenverantwortung Delegationen über eine einzelne Abstimmung hinaus verbieten würden. Dabei täuscht schon der Titel des vMB, es geht nicht um die Herausarbeitung von Anforderungen, sondern um die Ablehnung einer Eigenschaft. Der korrekte Titel hieße also "Ablehnung von Delegationen". Es fehlt des Weiteren eine Begründung, wieso Delegationen die angeblichen grundlegenden demokratischen Erwägungen verletzen.

Die Sachlage wird in dem vMB auch nicht umfassend beschrieben.Es fehlen jegliche Hinweise auf neutrale Texte, das vMB beschreibt nur die Meinung des Einreichenden. Es wird aber nicht beschrieben, wieso die grundlegenden demokratischen Erwägungen bei Delegationen verletzt sind. § 4 Abs. 7 fordert hingegen wenn möglich auch eine Bezugnahme auf neutrale Darstellungen des Sachverhalts, die frei sind von der Wertung des Antragstellers. Damit genügt das vMB nicht den Ansprüchen des § 4 Abs. 7 LS HE und ist abzubrechen.

Es handelt sich bei dem oben genannten vMB auch nicht um eine politische Position im Sinne von § 4 Abs. 8 LS HE sondern um eine innerorganisatorische Festlegung. Damit ist dieses vMB kein tauglicher Beschlussgegenstand für ein positionierendes vMB nach § 4 Abs. 8 LS HE und ist auch aus diesem Grund abzubrechen.

2. Feststellung Nach § 8 Abs. 2 PartG können Beschlüsse nur durch Organe von Parteien getroffen werden. Ein Organ einer Partei muss in der Satzung der betreffenden Partei als solches benannt werden. Die LS HE nennt die Organe der Piratenpartei Hessen in § 9, dort wird das vMB jedoch nicht benannt und ist damit auch kein Organ der Piratenpartei Hessen. Über das vMB können folglich auch keine (bindenden) Beschlüsse des Landesverbandes getroffen werden. Auch durch eine Benennung als Organ kann das vMB nicht zu einem Organ werden, da ein Organ per definitionem Mitglieder haben muss. Das vMB als Software-Tool kann jedoch keine Mitglieder haben.

Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass durch die Durchführung und Auszählung Fakten schaffen werden, die nicht durch eine nachträgliche Beschlussfassung nach der Durchführung geheilt werden können. Hingegen ergeben sich für den Antragsteller keine Nachteile, da das vMB jederzeit neu gestartet werden könnte, ergäbe sich in einer höheren Instanz eine Rechtmäßigkeit der Fragestellung.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass auf Basis der Satzung jederzeit vMBs gestellt werden können und somit weiter rechts- und satzungswidrige Meinungsbilder eingeholt werden könnten.

Viele Grüße

Sebastian "Seb666" Greiner