Benutzer:NetAndroid/KV Nuernberg Satzungsvorschlag
Satzungsentwurf für den Kreisverband Nürnberg
Abschnitt A: Grundlagen
§1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Nürnberg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordnete Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern (Landessatzung). Er führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nürnberg. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Nürnberg.
§2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und deren Erwerb sowie Beendigung, als auch daraus resultierende Rechte und Pflichten, sowie Ordnungsmaßnahmen während der Mitgliedschaft werden durch die Landessatzung geregelt.
§3 Gliederung und Verhalten
Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die vorrangigen Satzungen geregelt. Ferner besteht die Verpflichtung des Kreisverbandes, den Regelungen der vorrangigen Satzungen bzgl. Der Verhältnisse der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§4 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, der Kreisparteitag, die Basisversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung findet nur zum Zeitpunkt der Gründung des Kreisverbandes statt. Diese ist am 17. Januar 2010.
§5 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeisters und 2 Beisitzer.
(2) Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens alle 4 Wochen zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich per Email mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch unter Verzicht auf Form und Frist erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der PIRATEN kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen. Er ist Exekutivorgan für politische Handlungen, die durch die Beschlüsse der Gründungsversammlung, des Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: – Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder – Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes – Dokumentationswesen der Versammlungen – Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen – Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und veröffentlicht diesen angemessen. Der Tätigkeitsbericht umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, sowie des geschäftsführenden Vorstandes, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich seinen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten, sowie diesen angemessen zu veröffentlichen.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dies seinen Aufgaben nicht mehr ausreichend nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines zurückgetretenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Ist der Posten des Vorstandsvorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so gilt er ebenfalls als nicht mehr handlungsfähig.
(12) Der Vorstand ist zur Transparenz verpflichtet.
§5b – Basisversammlung
(1) Die Basisversammlung hat mindestens alle 3 Monate statt zu finden. Zur Ausrichtung der Basisversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden. Der Basisversammlung sind die Wahlen der notwendigen Ämter untersagt, Sie stellt lediglich ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar. Sofern zu einer ordentlich eingeladenen Basisversammlung weniger als 10% der PIRATEN erscheinen, wird die politische Entscheidungsgewalt in die Obhut des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Basisversammlung gelegt.
§5c – Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit Ämterwahlen auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der PIRATEN. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(4) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, der Wahlleitung sowie zwei der Wahlhelfer und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sofern der Parteitag eine Gründungsversammlung ist, wird ferner ein Gründungsmitgliedsverzeichnis anfertigt.
(5) Der Kreisparteitag wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer, den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer selbst dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN.
(6)
Der Kreisparteitag wählt mindestens 2 Kassenprüfer für den Zeitraum bis zu den nächsten Wahlen zum Vorstand. Sie haben die Aufgabe die Finanzen der PIRATEN mindestens quartalsweise zu prüfen und darüber ein jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Auf dem nächsten Parteitag mit Vorstandwahlen verkünden Sie das Ergebnis ihrer Prüfungen
§6 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vorgaben der vorrangigen Satzungen.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich per Email und angemessener Veröffentlichung einzuladen hat. Die Einladung hat dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinzuweisen.
§7 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderung an der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages per Email bei der Geschäftsstelle des Vorstandes eingegangen ist. Die Geschäftsstelle hat jeden Änderungsantrag unverzüglich dem Vorstand, spätestens jedoch in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird von dem Bundesverband der Piratenpartei Deutschland übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
§8 – Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die vorrangigen Satzungen.
§9 – Parteiämter
Die Regelungen der vorrangigen Satzungen finden Anwendung.
§10 – Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den vorrangigen Satzungen widersprechen, gilt für dieses Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: 1) Satzung der Piratenpartei Deutschland 2) Satzung des Landesverbandes Bayern 3) Satzung des Bezirksverbandes Mittelfranken
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung von vorrangigen Satzungen finden entsprechend Anwendung.