Benutzer:Mauk/Männerstatut

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von mauk

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

I. Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung

Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Männern die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Männer können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Mannerlisten sind möglich.

Sollte kein Mann für einen Männern zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Männer der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Männerstatuts.

§ 2 Versammlungen

(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Männer und Frauen abwechselnd.

Redelisten werden getrennt geführt, Männer und Frauen reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Männer erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen der PIRATEN gelten.

§ 3 Gremien

Alle Gremien der PIRATEN und von PIRATEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

§ 4 Männerabstimmung und Vetorecht

(1) Eine Abstimmung unter Männern (Männervotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Männern vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Männervotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag eines stimmberechtigten Mannes für ein Männervotum.

(2) Die Mehrheit der Männer einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Männern abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 5 Einstellung von Arbeitnehmern

Die PIRATEN wird als Arbeitgeber die Gleichstellung von Frauen und Männern sicher stellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Männern vergeben. In Bereichen, in denen Männer unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Männer eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 Weiterbildung

Die PIRATEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Männer und Jungs.

II. Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Bundesmännerkonferenz (BMK)

(1) Die PIRATEN lädt jährlich zu einer Bundesmännerkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Die BMK ist öffentlich für alle Männer. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Männeröffentlichkeit herzustellen.

(2) Der Männerrat bereitet die BMK vor.

§ 8 Männerrat

(1) Der Männerrat beschließt über die Richtlinien der Männerpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Männerrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Männerstatuts.

(2) Dem Männerrat gehören an:

  1. die männlichen Mitglieder des Bundesvorstandes,
  2. je zwei männliche Delegierte der Landesverbände, von denen einer von der LAG Männer vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden einen weiteren männlichen Delegierten, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere männliche Delegierte; gegen das Votum der Männer einer Landesversammlung kann kein Mann in den Männerrat gewählt werden,
  3. zwei männliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei männliche Mitglieder der Gruppe der PIRATEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
  4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Männerpolitik und Schwulenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
  5. der Bundesmännerreferent, die Landesmännerreferenten sowie ein Männerreferent der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Männerrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Männerrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Männerrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Männerrat tagt in der Regel männeröffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Männerrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Bundesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Männerstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Männerpolitik und Schwulenpolitik.

Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

§ 10 Bundesmännerreferat

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Männerreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand einen Männerreferenten ein.

Die Auswahl des Bundesmännerreferenten trifft eine Kommission, die vom Männerrat eingesetzt wird.

Er besteht aus zwei Ländervertretern, zwei Männern des Bundesvorstandes und je einen Vertreter der BAGen Männer- und Schwulenpolitik.

(2) Das Bundesmännerreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Männerreferent in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesmännerreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den männerpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Männern innerhalb der PIRATEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Der Männerreferent hat in Abstimmung mit den Männern des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Er hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen der PIRATEN.

(5) Der Bundesmännerreferent legt dem Männerrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. Geltung

§ 11 Geltung des Männerstatutes

Das Männerstatut ist Bestandteil der Satzung der PIRATEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.