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Benutzer:Kme/txt/Verfassungsbeschwerde

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Hiermit lege ich Verfassungsbeschwerde gegen § 48 LVerfGG ein.

Der Paragraph lautet: "Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden."

Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt garantiert jedermann das Recht, Verfassungsbeschwerde einzulegen mit der Behauptung, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (gemäß Art. 75, 6).

Ich behaupte, daß mich § 48 LVerfGG in diesem grundlegenden Recht aus Art. 75, 6 Landesverfassung unmittelbar verletzt.

Ich beantrage, das Gericht möge die Nichtigkeit des § 48 LVerfGG feststellen.


Begründung:

Die Befristung der Möglichkeit, gegen die Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten zu klagen, ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der überragenden Bedeutung dieser Rechte, die deshalb in der Landesverfassung festgeschrieben sind. Die blosse Überschreitunǵ einer in einem Landesgesetz vorgeschriebenen Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde, kann eine damit mögliche fortdauernde Verletzung solcher grundlegenden Rechte nicht rechtfertigen.

Der §48 LVerfGG schränkt den Gehalt des Art.75,6 der Landesverfassung wesentlich ein. Die Landesverfassung sieht die Klage für jedermann, der unmittelbar durch ein Gesetz in den genannten Rechten verletzt ist, vor. Die unmittelbare Verletzung von grundlegenden Rechten durch ein Gesetz und vor allem die Bedeutung einer solchen Rechtsverletzung im Leben und deshalb die Notwendigkeit eines Vorgehens dagegen ist aber zumindest für mich als Bürger, der nicht selbst der vollziehenden Gewalt oder der Justiz angehört, erst im Laufe des Vollzugs eines Geseztzes, der Sanktionierung von Übertretungen eines Gesetzes, oder allgemein wenn ich in eine entsprechende Situation komme, erkennbar. Der Begriff der Unmittelbarkeit im Art.75,6 kann nicht sinnvoll so ausgelegt werden, dass der blosse Wortlaut eines Gesetzes ohne Vermittlung durch jedwede Anwendung, Auslegung oder situative Betroffenheit, allein durch sein davon unberührtes Inkrafttreten, etwas bewirkt. Wenn ich wie in diesem Fall die Verletzung eines grundlegendem Rechtes durch ein Gesetz bemerke, ist die Frist deshalb schon abgelaufen. Ausserdem entfalten Gesetze in Zusammenhang mit anderen Gesetzen, hoheitlichem Handeln und Rechtsprechung oft Wirkungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und im ersten Jahr seiner Gültigkeit noch gar nicht absehbar waren. Die unmittelbare Verletzung von grundlegenden Rechten durch ein Landesgesetz kann auch bewirkt werden durch eine nicht grundrechtskonforme Auslegung, die sich erst lange nach Inkrafttreten oder allmählich etabliert. Der Art. 75,6 Landesverfassung eröffnet die Möglichkeit, in allen diesen Fällen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der §48 LVerfGG widerspricht dem.

Zu einer solchen wesentliche Einschränkung des Gehaltes der Landesverfassung durch ein Landesgesetz ist der Gesetzgeber nicht ermächtigt. Der Art.76 der Landesverfassung ermächtigt den Gesetzgeber nur, "Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts" festzulegen sowie zu bestimmen, "in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben". Die Bestimmung des §48 LVerfGG überschreitet diesen Rahmen. Eine Analogie zu §93,3 BVerfGG ist nicht gegeben, da das Institut der Verfassungsbeschwerde im Land Sachsen-Anhalt ganz anders ausgestaltet ist als auf Bundesebene.

Der §48 LVerfGG stellt auch gerade keinen Beitrag zur Rechtssicherheit dar. Das Landesverfassungsgericht müsste nach diesem Paragraphen selbst offensichtlich begründete Klagen abweisen, wenn die Frist verstrichen ist. Gesetze, die Grundrechte verletzen, dürfen aber nicht der Einfachheit halber weitergelten. Dies ergibt sich schon aus Art 1 Abs. 3 Grundgesetz. Eine solche Situation würde deshalb gerade Rechtsunsicherheit bedeuten.

Auch pragmatische Gründe der Arbeitsbelastung des Landesverfassungsgerichts oder des Gesetzgebers können nicht für die fragliche Norm sprechen. Dies ergibt sich schon daraus, daß es die wesentliche Aufgabe dieser Verfassungsorgane ist, grundrechtskonforme und konsistente Normen zu setzen, zu prüfen, anzupassen und weiterzuentwickeln. Die beschriebene Fristsetzung ist nicht geeignet, die Funktion des Landesverfassungsgerichts sicherzustellen, sondern sie schränkt sie ein.


Mit frundlichen Grüßen,